In der erbrechtlichen Praxis kommt es immer wieder zu Konstellationen, in denen ein Testament nicht unmittelbar nach dem Tod des Erblassers bekannt wird, sondern erst Monate oder sogar Jahre später aufgefunden wird. Ein solches verspätet entdecktes Testament kann erhebliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen haben – insbesondere dann, wenn der Nachlass bereits abgewickelt oder die Erbschaftsteuer festgesetzt wurde. Der folgende Beitrag beleuchtet die zivil- und steuerrechtlichen Auswirkungen eines verspätet aufgefundenen Testaments und stellt die hierzu ergangene aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 4. Juni 2025, II R 28/22) dar.
1. Zivilrechtliche Ausgangslage: Maßgeblich ist der Erblasserwille
Nach deutschem Erbrecht bestimmt der Wille des Erblassers die Erbfolge. Dieser Wille wird regelmäßig durch eine letztwillige Verfügung – insbesondere ein Testament – zum Ausdruck gebracht (§ 1937 BGB). Ein Testament entfaltet seine rechtliche Wirkung nicht erst mit seiner Auffindung, sondern bereits mit dem Tod des Erblassers. Wird ein Testament erst später entdeckt, ändert dies nichts daran, dass es grundsätzlich rückwirkend die Erbfolge bestimmt.
In der Praxis problematisch ist jedoch, dass bis zum Auffinden des Testaments häufig bereits von der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen wurde. Nicht selten wurde in solchen Fällen bereits ein Erbschein erteilt, der sich später als materiell unrichtig erweist. Wird ein bislang unbekanntes Testament bekannt, muss das Nachlassgericht die Erbfolge neu prüfen; der bisherige Erbschein ist dann einzuziehen oder für kraftlos zu erklären (§ 2361 BGB).
2. Steuerrechtliche Dimension: Beginn der Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer
Besondere Brisanz entfaltet das verspätet aufgefundene Testament im Erbschaftsteuerrecht. Maßgeblich ist hier die Frage, ob und in welchem Umfang eine bereits festgesetzte Erbschaftsteuer noch geändert werden darf. Zentrale Norm ist § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO. Danach beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer nicht mit dem Erbfall, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat.
2.1 Entscheidung des BFH: „Kenntnis“ erfordert gesicherte Erbenstellung
Der BFH hat in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass für den Beginn der Festsetzungsfrist nicht jede Kenntnis vom Vorhandensein eines Testaments ausreicht. Erforderlich ist vielmehr eine gesicherte Kenntnis von der eigenen Erbenstellung. Solange ernsthafte Zweifel bestehen, ob das Testament wirksam ist oder ob sich der Erwerber im Erbscheinverfahren tatsächlich durchsetzen wird, fehlt es an der erforderlichen Kenntnis im Sinne der Abgabenordnung.
Insbesondere bei streitigen Erbscheinverfahren beginnt die Festsetzungsfrist daher regelmäßig erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Nachlassgerichts, durch die die testamentarische Erbenstellung verbindlich festgestellt wird. Erst zu diesem Zeitpunkt weiß der Erwerber rechtssicher, dass und in welchem Umfang er geerbt hat. Für die Fristberechnung bleibt dabei maßgeblich, dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO erst mit der entsprechenden Kenntnis greift.
2.2 Konsequenz für bereits bestandskräftige Steuerbescheide
Die Folge dieser Rechtsprechung ist weitreichend: Auch Jahre nach dem Erbfall kann das Finanzamt noch Erbschaftsteuer festsetzen oder ändern, wenn ein Testament erst verspätet aufgefunden wird und die Festsetzungsfrist mangels Kenntnis bislang noch nicht zu laufen begonnen hat. Eine vermeintliche Bestandskraft früherer Steuerbescheide bietet in solchen Fällen keinen sicheren Schutz.
Gerade bei größeren Nachlässen oder bei erheblichen Abweichungen zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge kann dies zu erheblichen Steuernachforderungen führen.
3. Praktische Bedeutung für Erben und Berater
3.1 Risiken bei ungeklärter Erbfolge
Für Erben bedeutet ein verspätet aufgefundenes Testament ein erhebliches rechtliches und finanzielles Risiko. Bereits vorgenommene Verfügungen über den Nachlass, etwa Veräußerungen oder Schenkungen, können sich im Nachhinein als unzulässig erweisen. Steuerlich drohen zudem Nachzahlungen, wenn sich die Erbquote oder die Person des Erben ändert – insbesondere dann, wenn die Festsetzungsfrist aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO noch nicht abgelaufen ist.
3.2 Bedeutung für die Nachlassplanung
Aus anwaltlicher Sicht zeigt sich erneut, wie wichtig eine sorgfältige Nachlassplanung ist. Testamente sollten nicht nur formwirksam errichtet, sondern auch so verwahrt werden, dass sie im Erbfall zuverlässig aufgefunden werden – etwa durch amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten und steuerliche Unsicherheiten vermeiden.
4. Fazit
Das verspätet aufgefundene Testament ist kein bloßes theoretisches Problem, sondern ein in der Praxis häufig unterschätztes Risiko mit erheblichen zivil- und steuerrechtlichen Folgen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erbe sichere Kenntnis von seiner rechtlich gesicherten Erbenstellung hat. Die bloße Existenz oder Kenntnis eines Testaments genügt hierfür nicht. Maßgeblich bleibt insoweit die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO.
Für Erben kann dies bedeuten, dass Steuerbescheide auch viele Jahre nach dem Erbfall noch geändert werden können. Umso wichtiger ist es, erbrechtliche und steuerliche Fragen frühzeitig und fachkundig prüfen zu lassen. Eine vorausschauende Gestaltung und professionelle Begleitung der Nachlassabwicklung sind der beste Schutz vor unangenehmen Überraschungen.


