Ein Scheidungsverfahren kann sich über viele Jahre hinziehen. Mitunter wird es nach seiner Einleitung über einen langen Zeitraum nicht weiter betrieben, weil die Ehegatten über Scheidungsfolgen verhandeln, eine vorläufige Verständigung erzielt haben oder schlicht keine Partei auf eine Fortsetzung des Verfahrens drängt. Stirbt während eines solchen ruhenden Scheidungsverfahrens einer der Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte trotz der weiterhin formal bestehenden Ehe noch gesetzlicher Erbe wird.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (IV ZB 7/25) eindeutig beantwortet: Die lange Dauer oder das langjährige Ruhen eines Scheidungsverfahrens lässt den bereits eingetretenen Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nicht entfallen. Im entschiedenen Fall hatte das Scheidungsverfahren rund 18 Jahre geruht. Dennoch blieb die Ehefrau nach § 1933 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten während bestehender Ehe
Solange eine Ehe rechtlich besteht, gehört der überlebende Ehegatte grundsätzlich zu den gesetzlichen Erben. Sein gesetzliches Erbrecht richtet sich zunächst nach § 1931 BGB. Die konkrete Erbquote hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers neben dem Ehegatten vorhanden sind.
Neben Kindern oder anderen Erben der ersten Ordnung erhält der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein weiteres Viertel. Der überlebende Ehegatte wird dann neben Kindern regelmäßig Erbe zur Hälfte.
Hinzu kommt grundsätzlich der sogenannte Voraus nach § 1932 BGB. Dieser kann dem Ehegatten insbesondere die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke zuweisen.
Diese erbrechtlichen Vergünstigungen bestehen jedoch nicht uneingeschränkt bis zur Rechtskraft der Scheidung. § 1933 BGB ordnet vielmehr an, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens entfallen kann.
Wann ist das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen?
Nach § 1933 Satz 1 BGB sind das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten und dessen Recht auf den Voraus ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zwei Voraussetzungen erfüllt waren.
Erstens müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben. Zweitens muss der verstorbene Ehegatte die Scheidung selbst beantragt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt haben.
Es genügt daher nicht, dass die Ehegatten lediglich getrennt gelebt haben. Auch eine langjährige Trennung führt für sich genommen nicht zum Verlust des gesetzlichen Ehegattenerbrechts. Erforderlich ist zusätzlich ein entsprechender verfahrensrechtlicher Schritt des später verstorbenen Ehegatten.
Hat der Erblasser selbst einen wirksamen Scheidungsantrag gestellt, kann § 1933 BGB eingreifen. Gleiches gilt, wenn der andere Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt und der Erblasser diesem Antrag wirksam zugestimmt hat.
Die Scheidungsvoraussetzungen müssen im Todeszeitpunkt vorliegen
Eine Ehe kann nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unabhängig von einer Zustimmung unwiderlegbar vermutet.
Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts kommt es darauf an, ob diese materiellen Scheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erbfalls vorlagen. Entscheidend ist damit die Situation am Todestag. Spätere Entwicklungen können den bereits eingetretenen Erbrechtsausschluss grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigen.
Der Fall des Bundesgerichtshofs: 18 Jahre ruhendes Scheidungsverfahren
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein außergewöhnlich lange dauerndes Scheidungsverfahren zugrunde.
Der Erblasser und die spätere Antragstellerin hatten im Jahr 1988 geheiratet. Im Oktober 2000 stellte die Ehefrau einen Scheidungsantrag. Gleichzeitig wurden unter anderem der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
In einer mündlichen Verhandlung im April 2003 erklärte der Ehemann ausdrücklich, dass er der Scheidung zustimme. Anschließend wurden zwischen den Ehegatten beziehungsweise ihren Bevollmächtigten Vergleichsgespräche über die Scheidungsfolgen geführt. Das Scheidungsverfahren wurde jedoch nicht abgeschlossen, sondern ruhte über viele Jahre.
Der Ehemann verstarb im Januar 2022, ohne dass die Ehe rechtskräftig geschieden worden war. Er hinterließ eine Tochter und seine formal weiterhin mit ihm verheiratete Ehefrau. Ein Testament war nicht vorhanden, sodass grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge maßgeblich war.
Die Ehefrau beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie und die Tochter jeweils als Erbinnen zur Hälfte ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag ab. Auch die Beschwerde zum Oberlandesgericht und schließlich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.
Nach Auffassung des BGH war das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau gemäß § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Alleinige gesetzliche Erbin wurde deshalb die Tochter des Erblassers.
Wirksame Zustimmung zur Scheidung auch ohne eigenen Rechtsanwalt
Ein wichtiger Aspekt der Entscheidung betraf die Frage, ob der Erblasser im Scheidungstermin überhaupt wirksam zugestimmt hatte. Zum Zeitpunkt seiner Zustimmung war er zunächst noch nicht anwaltlich vertreten.
Grundsätzlich besteht in Scheidungssachen nach § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang. Für die bloße Zustimmung zur Scheidung sieht das Gesetz jedoch eine Ausnahme vor. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG benötigt ein Ehegatte keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er lediglich dem Scheidungsantrag zustimmt.
Die Zustimmung kann nach § 134 Abs. 1 FamFG zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
Der BGH stellte deshalb fest, dass die vom Erblasser persönlich erklärte Zustimmung wirksam war. Eine zusätzliche Erklärung durch einen Rechtsanwalt war nicht erforderlich.
Langes Ruhen ist keine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob das rund 18-jährige Ruhen des Verfahrens dazu führte, dass der Scheidungsantrag als stillschweigend zurückgenommen behandelt werden musste.
Der Bundesgerichtshof verneinte dies eindeutig.
Eine konkludente oder stillschweigende Rücknahme eines Scheidungsantrags setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich mit der erforderlichen Deutlichkeit ergibt, dass der Antragsteller das Scheidungsverfahren endgültig nicht mehr weiterführen will. Der bloße Zeitablauf genügt hierfür nicht.
Auch ein über viele Jahre nicht betriebenes Verfahren bleibt grundsätzlich rechtshängig. Das Ruhen eines Verfahrens führt weder automatisch zur Erledigung noch zur Rücknahme des Antrags. Aus bloßer Untätigkeit kann deshalb regelmäßig nicht auf einen entsprechenden prozessualen Erklärungswillen geschlossen werden.
Der BGH betonte, dass selbst ein außergewöhnlich langer Zeitraum von 18 Jahren für sich genommen keine stillschweigende Antragsrücknahme rechtfertigt. Es müssen vielmehr zusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die eindeutig erkennen lassen, dass der Scheidungsantrag nicht mehr aufrechterhalten werden soll.
Rücknahme des Scheidungsantrags konnte nicht einseitig erfolgen
Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Ehemann dem Scheidungsantrag bereits zugestimmt hatte. Eine spätere Rücknahme des Scheidungsantrags war deshalb nicht ohne Weiteres möglich.
Nach § 134 Abs. 1 FamFG kann die Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags ebenfalls zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder im Gerichtstermin erklärt werden. Hat der Antragsgegner der Scheidung bereits zugestimmt, kann der Antragsteller den Scheidungsantrag grundsätzlich nicht mehr ohne dessen Einwilligung wirksam zurücknehmen.
Der Bundesgerichtshof sah keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau den Scheidungsantrag stillschweigend zurückgenommen und der Ehemann dieser Rücknahme ebenfalls stillschweigend zugestimmt hatte.
Die bloße gemeinsame Untätigkeit der Ehegatten genügte nicht. Sie ließ nicht eindeutig erkennen, ob die Ehegatten das Verfahren endgültig beenden, lediglich vorläufig nicht weiter betreiben oder zunächst die wirtschaftlichen Scheidungsfolgen klären wollten.
Auch keine stillschweigende Aufhebung der Zustimmung
Die Zustimmung zur Scheidung kann nach § 134 Abs. 2 FamFG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung entschieden wird, widerrufen werden.
Ein solcher Widerruf muss jedoch erklärt werden. Dass ein Scheidungsverfahren lange ruht, bedeutet nicht automatisch, dass eine früher abgegebene Zustimmung gegenstandslos wird.
Der Erblasser hatte seine Zustimmung zur Scheidung nicht wirksam widerrufen. Der BGH sah auch keine Tatsachen, die als eindeutiger konkludenter Widerruf verstanden werden konnten. Die einmal wirksam erklärte Zustimmung bestand daher im Zeitpunkt des Erbfalls fort.
Keine teleologische Reduktion des § 1933 BGB
Die Ehefrau argumentierte sinngemäß, § 1933 BGB dürfe nach einem derart langen Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht mehr angewandt werden. Die Vorschrift müsse ihrem Sinn und Zweck entsprechend eingeschränkt werden.
Eine solche teleologische Reduktion setzt voraus, dass der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung weiter reicht, als es ihrem erkennbaren Zweck entspricht, und eine planwidrige Regelungslücke besteht.
Der Bundesgerichtshof lehnte eine solche Einschränkung des § 1933 BGB ab.
Die Norm knüpft bewusst an objektiv feststellbare Voraussetzungen an: Die Scheidungsvoraussetzungen müssen vorliegen und der Erblasser muss die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben. Das Gesetz enthält dagegen keine zeitliche Höchstgrenze, nach deren Ablauf ein Scheidungsantrag oder eine Zustimmung ihre erbrechtliche Wirkung verliert.
Eine solche zusätzliche Frist darf nicht durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffen werden. Der Gesetzgeber hat gerade nicht angeordnet, dass § 1933 BGB nach einer bestimmten Dauer der Verfahrensruhe unanwendbar wird.
Der BGH stellte daher klar, dass das langjährige Ruhen eines Scheidungsverfahrens weder eine konkludente Antragsrücknahme begründet noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB führt.
Der Zweck des § 1933 BGB
§ 1933 BGB soll verhindern, dass ein Ehegatte allein deshalb gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter wird, weil die formal bereits eingeleitete und materiell gerechtfertigte Scheidung beim Tod des anderen Ehegatten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
Die Vorschrift beruht auf der Annahme, dass ein Ehegatte, der selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt hat, den überlebenden Ehegatten regelmäßig nicht mehr an seinem Nachlass beteiligen möchte.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung hervorgehoben, dass damit dem hypothetischen Willen des Erblassers entsprochen werden soll, den getrennt lebenden Ehegatten nach einer auf Scheidung gerichteten eindeutigen Erklärung nicht mehr am Nachlass zu beteiligen. Eine testamentarische Enterbung allein würde hierfür nicht in jedem Fall ausreichen, weil dem Ehegatten ansonsten noch Pflichtteilsansprüche zustehen könnten.
Der Ausschluss betrifft auch das Pflichtteilsrecht
Der Ausschluss nach § 1933 BGB betrifft nicht nur die gesetzliche Erbfolge.
Ein Ehegatte ist nach § 2303 Abs. 2 BGB grundsätzlich pflichtteilsberechtigt, wenn er durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, entfällt auch die Pflichtteilsberechtigung. Nach § 2303 Abs. 2 BGB ist nur ein Ehegatte pflichtteilsberechtigt, dem zur Zeit des Erbfalls ein gesetzliches Erbrecht zustünde.
Der überlebende Ehegatte kann daher im Ergebnis vollständig von der Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen sein, obwohl die Ehe zum Zeitpunkt des Todes formal noch bestand.
Auch der Voraus nach § 1932 BGB entfällt ausdrücklich aufgrund von § 1933 Satz 1 BGB.
Kein Ausschluss allein aufgrund einer Trennung
Die Entscheidung darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass jeder getrennt lebende Ehegatte automatisch sein Erbrecht verliert.
Die bloße Trennung genügt nicht. Selbst wenn die Ehegatten seit Jahrzehnten getrennt leben und jeweils neue Partnerschaften eingegangen sind, bleibt das gesetzliche Ehegattenerbrecht grundsätzlich bestehen, solange die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vollständig erfüllt sind.
Hat der später verstorbene Ehegatte weder selbst einen Scheidungsantrag gestellt noch einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt, bleibt der überlebende Ehegatte grundsätzlich gesetzlicher Erbe.
Dies gilt insbesondere dann, wenn nur der überlebende Ehegatte die Scheidung beantragt hatte, der Erblasser aber weder zugestimmt noch einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hatte. In dieser Konstellation ist sorgfältig zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des § 1933 BGB tatsächlich erfüllt waren.
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist erforderlich
Stellt der Erblasser selbst den Scheidungsantrag, muss dieser grundsätzlich vor dem Erbfall rechtshängig geworden sein. Regelmäßig wird ein Scheidungsantrag durch Zustellung an den anderen Ehegatten rechtshängig.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die bloße Einreichung eines Scheidungsantrags bei Gericht nicht in jedem Fall genügt. Wird der Antrag dem anderen Ehegatten vor dem Tod nicht mehr zugestellt, kann der Ausschluss nach § 1933 BGB daran scheitern.
In seinem Urteil vom 6. Juni 1990 – IV ZR 88/89 – befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Bedeutung eines noch nicht zugestellten Scheidungsantrags. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Anwendung des § 1933 BGB nicht nur die materiellen Scheidungsvoraussetzungen, sondern auch die verfahrensrechtliche Wirksamkeit des Scheidungsantrags genau zu prüfen sind.
Versöhnung kann die Scheidungsvoraussetzungen entfallen lassen
Anders kann die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn sich die Ehegatten nach Einleitung des Scheidungsverfahrens tatsächlich wieder dauerhaft versöhnt und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen haben.
In einem solchen Fall können im Zeitpunkt des späteren Erbfalls die materiellen Scheidungsvoraussetzungen fehlen. § 1933 BGB setzt ausdrücklich voraus, dass die Voraussetzungen für die Scheidung gerade zur Zeit des Todes des Erblassers gegeben waren.
Eine lediglich kurzfristige Versöhnung oder ein zeitlich begrenzter Versöhnungsversuch lässt die Trennungszeit allerdings nicht zwingend entfallen. Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht ein kürzeres Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, die gesetzlichen Trennungsfristen nicht.
Entscheidend sind deshalb die konkreten Lebensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes. Behauptet der überlebende Ehegatte, die eheliche Lebensgemeinschaft sei wieder aufgenommen worden, können umfangreiche Beweiserhebungen erforderlich werden.
Was gilt für Testamente und Erbverträge?
§ 1933 BGB betrifft unmittelbar das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Hat der Erblasser den Ehegatten durch Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt, müssen zusätzlich die Regelungen über die Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen geprüft werden.
Nach § 2077 Abs. 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Einer Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Allerdings gilt nach § 2077 Abs. 3 BGB etwas anderes, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte. Es kommt dann auf die Auslegung des Testaments und den hypothetischen Willen des Erblassers an.
Für gemeinschaftliche Testamente enthält § 2268 BGB weitere Regelungen. Auch hier muss im Einzelfall geprüft werden, welche Verfügungen unwirksam werden und ob sich aus dem Testament ein abweichender Wille der Ehegatten ergibt.
Ein laufendes oder ruhendes Scheidungsverfahren sollte deshalb immer Anlass sein, bestehende Testamente und Erbverträge überprüfen zu lassen.
Praktische Konsequenzen für getrennt lebende Ehegatten
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zeigt, dass ein jahrelang ruhendes Scheidungsverfahren erhebliche erbrechtliche Risiken birgt.
Wer die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, kann sein gesetzliches Erbrecht bereits verlieren, lange bevor die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren anschließend über viele Jahre nicht mehr betrieben wird.
Umgekehrt darf sich der andere Ehegatte nicht darauf verlassen, dass eine bloße Trennung automatisch zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts führt. Ohne wirksamen Scheidungsantrag oder wirksame Zustimmung kann der getrennt lebende Ehegatte weiterhin gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter sein.
Eine klare erbrechtliche Gestaltung ist deshalb gerade während der Trennungsphase erforderlich.
Scheidungsantrag nicht ohne rechtliche Prüfung zurücknehmen
Soll ein Scheidungsverfahren beendet werden, muss der Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen werden. Hat der andere Ehegatte der Scheidung bereits zugestimmt, kann hierfür dessen Zustimmung zur Rücknahme erforderlich sein.
Eine bloße Mitteilung, das Verfahren solle derzeit nicht weiter betrieben werden, reicht nicht zwingend aus. Auch das jahrelange Ruhenlassen ersetzt keine eindeutige Prozesserklärung.
Ebenso sollte eine erteilte Zustimmung zur Scheidung ausdrücklich widerrufen werden, wenn sie nicht mehr gelten soll. § 134 Abs. 2 FamFG ermöglicht den Widerruf grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung entschieden wird.
Dabei muss stets zusätzlich geprüft werden, ob die materiellen Scheidungsvoraussetzungen im Todeszeitpunkt noch vorliegen. Ein wirksamer Widerruf der Zustimmung kann erbrechtlich relevant sein, wenn der Erblasser nicht selbst einen Scheidungsantrag gestellt hat.
Erbrechtliche Vorsorge während einer langen Trennung
Getrennt lebende Ehegatten sollten ihre erbrechtliche Situation nicht dem gesetzlichen Zufall überlassen.
Bestehende Testamente überprüfen
Ein bestehendes Testament sollte darauf geprüft werden, ob der getrennt lebende Ehegatte weiterhin begünstigt ist und ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 2077 und 2268 BGB ausreichen.
Neues Testament errichten
Erforderlichenfalls sollte ein neues Testament errichtet werden. Dabei sind jedoch mögliche Bindungswirkungen aus gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen zu beachten.
Pflichtteilsverzicht prüfen
Bestehen Pflichtteilsrisiken, kann ein notarieller Pflichtteilsverzicht erwogen werden. Ein solcher Verzicht setzt eine vertragliche Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten und eine notarielle Beurkundung voraus.
Versicherungen und Bezugsrechte kontrollieren
Auch Bezugsrechte aus Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen, Bankverträgen und Versorgungszusagen sollten überprüft werden. Solche Bezugsrechte können unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge fortbestehen.
Verfahrensstand eindeutig dokumentieren
Schließlich sollte eindeutig dokumentiert werden, ob ein Scheidungsantrag aufrechterhalten, zurückgenommen oder ein Scheidungsverfahren lediglich vorübergehend nicht weiter betrieben werden soll.
Bedeutung der BGH-Entscheidung für Erbscheinsverfahren
Ob der überlebende Ehegatte nach § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wird häufig erst im Erbscheinsverfahren streitig.
Das Nachlassgericht muss dann feststellen, ob im Todeszeitpunkt die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und ob der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr wirksam zugestimmt hatte.
Hierfür können die Scheidungsakten, Sitzungsprotokolle, Zustellungsnachweise und Schriftsätze aus dem familiengerichtlichen Verfahren entscheidend sein. Auch Erklärungen über die Rücknahme eines Scheidungsantrags oder den Widerruf einer Zustimmung müssen sorgfältig ausgewertet werden.
Die lange Dauer des Scheidungsverfahrens ist nach der aktuellen Entscheidung des BGH dagegen kein selbstständiges Kriterium. Sie beseitigt weder die Rechtshängigkeit noch die erbrechtlichen Folgen bereits wirksam abgegebener Erklärungen.
Fazit: Auch 18 Jahre Verfahrensruhe retten das Ehegattenerbrecht nicht
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Mai 2026 – IV ZB 7/25 – eine für die Praxis wichtige Klarstellung getroffen: Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hat für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts grundsätzlich keine Bedeutung.
Hat der Erblasser einem rechtshängigen Scheidungsantrag wirksam zugestimmt und lagen im Zeitpunkt seines Todes die materiellen Voraussetzungen der Scheidung vor, bleibt der überlebende Ehegatte nach § 1933 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Daran ändert auch ein 18 Jahre lang ruhendes Scheidungsverfahren nichts.
Bloße Untätigkeit ist keine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags. Sie stellt auch keinen Widerruf einer bereits erteilten Zustimmung dar. Ebenso wenig besteht Anlass, § 1933 BGB wegen der langen Verfahrensdauer einschränkend auszulegen.
Getrennt lebende Ehegatten sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass Zeitablauf oder Verfahrensstillstand ihre erbrechtliche Stellung verändern. Entscheidend sind die formell wirksamen Erklärungen im Scheidungsverfahren, die Scheidungsvoraussetzungen am Todestag und eine rechtzeitig angepasste Nachlassplanung.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


