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Der Ukrainekrieg, die Demokratie und die Meinungsfreiheit am Beispiel der Kontroverse Dieter Bohlen und Saskia Esken

14. Oktober 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. So ist es in Art. 5 Abs. 1 GG geregelt. Die Freiheit eine Meinung zu haben und diese zu äußern ist also verfassungsrechtlich ebenso garantiert, wie die Freiheit keine Meinung zu haben oder keine Meinung zu äußern. Von der Gesetzessystematik her handelt es sich um ein sog. Jedermann-Grundrecht das also nicht nur deutschen, sondern auch ausländischen Mitbürgern zusteht. Auch Minderjährige können sich auf die Meinungsfreiheit berufen, soweit sie die geistige Fähigkeit zu Meinungsbildung besitzen. Flüchtlingskrise, Coronakrise und jetzt der Ukrainekrieg und die damit verbunden Reaktionen auf geäußerte Meinungen, wie Nazi oder Rechtsradikaler, Querdenker und jetzt Putinversteher, haben bei vielen Menschen den Eindruck erweckt, es sei zwischenzeitlich problematisch in Deutschland seine Meinung zu äußern. Nachdem die SZ heute davon berichtet, dass eine Äußerung des Entertainers Dieter Bohlen, in dem er sich kritisch mit der Sinnhaftigkeit der Sanktionen gegen Russland auseinandergesetzt hat, prompt die Kritik der SPD-Vorsitzenden Saskia Esken auf sich gezogen hat, möchten wir anhand der konkreten Äußerungen die zu dem Disput geführt haben kurz skizzieren was unter Meinungsfreiheit zu verstehen ist und wie sie damit umgehen können.

Bohlen versus Esken

Auf einem Video, das Dieter Bohlen auf einer Potenzveranstaltung gezeigt hat, hat es im Hinblick auf die Sanktionspolitik gegen Russland geäußert:

„Wenn die diese Sanktionen zum Beispiel nicht gemacht werden oder man hätte sich vernünftig an einen Tisch gesetzt, ja dann bräuchten die Leute jetzt nicht diesen ganzen Firlefanz machen jetzt müssen wir frieren, jetzt müssen wir dies und das das ist doch alles Scheiße aus meiner Sicht.“

Saskia Esken nahm dies zum Anlass darauf mit folgenden Twitter tweet zu reagieren:

„Wie moralisch verkommen muss man sein, für einen billigen Applaus diesen entsetzlichen Krieg ausblenden, die Angst und das Leid und den Tod die er verursacht?“

Meinung versus Gegenmeinung

Die gute Nachricht vorweg: eide Äußerungen werden grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, also der Meinungsfreiheit erfasst. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich der Begriff der Meinung weit zu verstehen. Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen, also Behauptungen die dem Beweis zugänglich sind und die jedenfalls dann, wenn sie unwahr sind, nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind, sind Meinungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, der Beurteilung geprägt (BVerfGE 61, 1 -Wahlkampf). Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 170 f.− Deutschland-Stiftung). Es ist die persönliche Auffassung des sich Äußernden, die in den Schutzbereich fällt. Zugleich ist es der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 geschützt. Unerheblich ist, ob eine Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist. Auch hängt grundrechtlicher Meinungsschutz nicht davon ab, ob die Äußerung Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit verletzt. Erfasst sind Äußerungen mit politischen und nicht politischen Wertungen. Die Meinungsfreiheit beschränkt sich nicht auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten. Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet (BVerfG NVwZ 2016, 761). Selbst Formalbeleidigungen und Schmähkritiken sind grundrechtlich geschützt (BVerfGE 93, 266 − Soldaten sind Mörder).

Als Zwischenergebnis bleibt damit festzuhalten, dass beide Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen. Darauf können sich also nicht nur diejenigen Menschen berufen, die gerne zum Waschlappen greifen und für die Ukrainekrise an, sondern auch jene, die der Auffassung sind, dass die derzeitige Sanktionspolitik hauptsächlich Wirkungen in Europa und Deutschland entfaltet und damit der Bevölkerung mehr schadet den nutzt. Die Verfassung möchte hier dem Grundsatz Rechnung tragen, dass Menschen unterschiedliche Sichtweisen haben können und gerade eine Meinungsvielfalt in einer Demokratie wünschenswert ist.

Schranken der Meinungsfreiheit

Dass eine Äußerung vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst wird, ist aber nur der 1. Schritt. In einem 2. Schritt ist zu prüfen, da kein Grundrecht schrankenlos gewährleistet ist, ob die Äußerung auch unter dem Blickwinkel des sogenannten Schrankentrias, des Art. 5 Abs. 2 GG, Bestand haben kann. Dort findet sich folgende Regelung:

„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Unter allgemeinen Gesetzen im Sinne dieser Vorschrift sind dabei Gesetze gemeint, die sich nicht per se gegen die Meinungsäußerung als solche richten, sondern einen anderen Regelungszweck haben.

Äußerung Dieter Bohlen

Dass die Äußerung des Dieter Bohlen vom Schutzbereich erfasst wird, hatten wir oben bereits festgestellt. Auch keine der in der Verfassung geregelten Schranken steht diese Äußerung entgegen, denn der die Meinung äußernde darf auch überspitzt formulieren. Es ist daher verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zu beanstanden, wenn er sich dahingehend äußert, dass aus seiner Sicht alles „Scheiße“ sei.

Gegenäußerung von Saskia Esken

Obwohl Saskia Esken nicht Mitglied der Bundesregierung und damit nicht Adressat der Meinungsäußerung des Dieter Bohlen ist, steht es ihr grundsätzlich frei zu einer öffentlich geäußerten Meinung ihre eigene Meinung kund zu tun. Das Recht der Meinungsfreiheit steht insoweit auch Berufspolitikern, Bundestagsabgeordneten und selbst Inhabern eines Ministeramtes zu, wenn die Äußerung außerhalb der amtlichen Funktion als Teilnahme am Meinungskampf erfolgt. So kann beispielsweise auch ein Minister außerhalb seines Ministeriums seine Meinung zu einem Thema kundtun, wie dies unlängst Coronaminister Karl Lauterbach außerhalb seines Ressorts gemacht hat und dafür viel Kritik einstecken musste. Dies aber nicht deshalb, weil er seine Meinung geäußert hat, sondern weil bereits fraglich ist, ob der Inhalt seiner Äußerung überhaupt von der Meinungsfreiheit gedeckt war, da ein Krieg zwischen Deutschland und Russland er als unwahre Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist und damit nicht von der Meinungsfreiheit erfasst wird.

Zurück zum Fall. Frau Esken kann sich also per se auf die Meinungsfreiheit berufen. Lediglich beim Rederecht der Abgeordneten im Bundestag findet die Meinungsfreiheit keine Anwendung bei dieses als Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung eingestuft wird und deshalb allein organschaftliche über Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG geschützt ist (BVerfGE 60, 374).

Problematisch ist allerdings, ob die Äußerung der Frau Esken unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 2 GG als rechtlich korrekt einzustufen ist. Dort wird, wie oben ausgeführt, als Schranke der Meinungsfreiheit das „Recht der persönlichen Ehre“ genannt. Mit der Formulierung

„Wie moralisch verkommen muss man sein, für einen billigen Applaus…“

bewegt sich Frau Esken in einem Bereich, in dem sich vortrefflich darüber juristisch diskutieren lässt, ob sie sich mit ihrer Äußerung nicht außerhalb der Schranken der Meinungsfreiheit bewegt. Dies deshalb, weil sie mit den Worten wie moralisch verkommen muss man sein, den Äußernden, also hier Dieter Bohlen, persönlich angreift, indem sie ihn als „moralisch verkommen“ bezeichnet. Das Recht der persönlichen Ehre ist nicht nur eine Schranke der Meinungsfreiheit, sondern zugleich ein Wert mit Verfassungsrang. Es ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und genießt selbst grundrechtlichen Schutz (BVerfGE 54, 153 ff.) Insofern besteht im Einzelfall ein Konflikt zwischen den Kommunikationsfreiheiten einerseits und dem Ehrenschutz andererseits.

Hinzu kommt, dass Frau Esken auch gleich ein Motiv für die Äußerung Bohlens unterstellt, nämlich dass es ihm um „billigen Applaus“ gegangen sei. In dem sie also Dieter Bohlen als moralisch vorkommenden Menschen bezeichnet, der für einen billigen Applaus alles tun würde, auch einen entsetzlichen Krieg mit all seinen Schrecken ausblenden, bringt sie ihre Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck und verletzt damit seinen uneingeschränkten Achtungsanspruch. Sie kann damit nicht nur die er Schutzbestimmungen der § 185 ff. StGB verletzt haben, sondern durch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und Unterlassungsansprüche nach den §§ 823 ff., 1004 BGB analog ausgesetzt sein. Dies jedenfalls dann, wenn Dieter Bohlen nicht darüber hinwegsieht, sondern ernsthaft verärgert sein sollte.

Die Moral von der Geschichte

Twitter ist Segen und Fluch zugleich. Jeder Politiker, kann so rund um die Uhr durch das Absetzen entsprechend provozierender Tweets, wie das Beispiel Lauterbachs zum Russland Krieg aber auch jetzt von Esken gegen Bohlen seine mediale Präsenz erhöhen, weil die Medien heute irgendwelche nichtsagenden tweets von Politikern gerne dazu verwenden, um daraus eine Meldung zu machen. Und darum geht es letztlich wohl auch. Einfach medial präsent zu bleiben und dafür ist jedes Mittel recht. Bei richtiger Betrachtung ist weder von öffentlichem Interesse, welche Auffassung Dieter Bohlen zur Sanktionspolitik vertritt und noch weniger welche Meinung Frau Esken von Dieter Bohlen hat. Aus Sicht des interessierten Zeitungsleser stellt sich daher immer öfter die Frage, ob die Presse überhaupt noch ihre öffentliche Aufgabe, die er nach § 3 des Lande Pressegesetzes zugewiesen ist, erfüllt, also in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichtenbeschaffung verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken.

Anmerkung:
Der Verfasser war von 1993 – 2003 Repetitor, insbesondere im öffentlichen Recht, und hat dabei angehende Juristen, also Jurastudenten und Rechtsreferendare, insbesondere in den Grundzügen des Verfassungsrechts unterrichtet. er beobachtet dabei seit einiger Zeit mit Sorge, dass der Meinungskampf, der das Herzstück einer jeden Demokratie ist, aus unterschiedlichen Anlässen dazu verkommt, dass Meinungen die unbequem oder vermeintlich oder medial gesteuert nicht Mainstream sind, versucht werden im Keim dadurch zu ersticken, dass diejenigen, die ihre Meinung frei äußern und damit ihr verfassungsrechtlich garantiertes Recht in Anspruch nehmen diffamiert werden, indem sie als ausländerfeindlich, rechtsradikal, Querdenker, moralisch verkommen oder Putin verstehe abgekanzelt werden. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass Menschen in Deutschland Schwierigkeiten damit haben ihre Meinung frei zu äußern.

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