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zu deutsch:
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Der verlegte Gerichtssaal – Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz stellt absoluten Revisionsgrund dar

18. November 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Trotz fortschreitender Digitalisierung ist die EDV-mäßige Ausstattung der Gerichte oft noch unzureichend. So kommt es auch vor, dass als Beweismittel mitgebrachte CDs, DVDs oder USB-Sticks im Gerichtssaal nicht in Augenschein genommen werden können, weil die dort vorhandene EDV nicht über entsprechende Laufwerke oder Schnittstellen verfügt.

Verlegt ein Richter deshalb kurzerhand die Verhandlung vom Sitzungssaal in sein Richterzimmer, um das mitgebrachte Beweisstück dort mit den Parteien in Augenschein zu nehmen, was grundsätzlich möglich ist, dann verletzt er den Öffentlichkeitsgrundsatz, wenn die Verlegung nur beschlossen, aber in dem Verhandlungssaal nicht durch Aushang öffentlich bekannt gemacht wird. Dies hat das BAG in einem Arbeitsrechtsstreit mit Beschluss vom 22.09.2016 (6 AZ in 376/16) entschieden, einer Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Arbeitnehmer erhält fristlose Kündigung, weil er ohne Bezahlung Brezen und Croissants verzehrt hat

Der Kläger war in einem Kleinbetrieb, einer Tankstelle, seit 1989 beschäftigt. Bei einer Auswertung der Videoaufzeichnungen stellte der Arbeitgeber fest, dass dieser ihn mehrfach bestohlen hat, weil er aus dem Backshop Brezen und Croissants während der Arbeitszeit verzehrt hat, ohne diese zu bezahlen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.

LAG verlegt Sitzung in Dienstzimmer des Richters, um auf USB-Stick gespeichertes Video zu betrachten

Nachdem der Arbeitnehmer erstinstanzlich bereits gewonnen hatte, hat der beklagte Arbeitgeber auf einem USB-Stick noch ein weiteres Video mitgebracht, das die Unehrlichkeit des Arbeitnehmers belegen sollte. Auf diesem war zu sehen, dass Arbeitnehmer in verdächtiger Weise eine Praline an sich genommen und sich dabei sehr auffällig umgesehen habe. Auch dieses Video wurde von den Beteiligten in der Verhandlung angesehen. Gleichwohl ist der Arbeitgeber auch vor dem LAG unterlegen.

Arbeitgeber lässt Verhandlungsprotokoll berichtigen und zieht erfolgreich vors BAG

Die Inaugenscheinnahme der Videos war in Dienstzimmer des Vorsitzenden Richters erfolgt. Da dies im Protokoll nicht enthalten war, ließ der Beklagte zunächst das Protokoll berichtigen und griff das der Klage stattgebendes Urteil dann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG an. Zur Begründung trug er vor, dass die Verlegung vom Gerichtssaal in das Dienstzimmer vom Gericht zwar beschlossen worden ist, dieses jedoch kein Hinweis auf die Verlegung des Verhandlungsortes im Sitzungsaushang eingetragen war, so dass es der Öffentlichkeit nicht möglich gewesen wäre an der Fortführung der Verhandlung teilzunehmen.

Das BAG hat wegen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit das Urteil aufgehoben und ans LAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dies deshalb, weil die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einen absoluten Revisionsgrund darstellt.

Gemäß § 52 S. 1 ArbGG sind die Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht öffentlich. Das gilt ausdrücklich auch für die Beweisaufnahme. Der Grundsatz der Öffentlichkeit verlangt, dass jedermann bei der Sitzung anwesend sein kann. Erforderlich ist weiterhin, dass sich jeder Interessierte ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen kann.

Wird eine Verhandlung oder Beweisaufnahme an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal fortgesetzt, ist deshalb sicherzustellen, dass auch unbeteiligte Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können, so die Richter. Im Regelfall ist es erforderlich, dass Ort und Zeit des neuen Verhandlungsorts in öffentlicher Sitzung verkündet und durch einen Hinweis am Gerichtssaal bekannt gemacht werden.

Nach diesen Grundsätzen war der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht bereits durch die Fortsetzung der Beweisaufnahme im Dienstzimmer des Vorsitzenden der Kammer verletzt. Die Verkündung der Verlegung des Orts der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung reicht hingegen nicht aus, um die Informationsmöglichkeit der Öffentlichkeit sicherzustellen.

Das Gebot der Öffentlichkeit dient durch seine Kontrollfunktion auch der Verfahrensfairness. Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur ausüben, wenn sie ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis erlangen kann, an welcher Stelle im Gericht oder außerhalb des Gerichts die Verhandlung stattfindet. Geht es um die Verlegung einer am Vormittag und damit zu einer für Gerichtsverhandlungen üblichen Zeit stattfindenden Beweisaufnahme als zentraler Bestandteil der Verhandlung und gerichtlichen Entscheidungsfindung, ist zumindest ein für jedermann erkennbarer Hinweis, dass und wo die Beweisaufnahme stattfindet bzw. fortgesetzt wird, am Eingang des Sitzungssaals zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit unentbehrlich.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht auf die Rüge des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 5 ZPO verzichtet, weil er die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt, sondern weiterverhandelt hat. Ausgehend vom Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes kann nämlich auf dessen Einhaltung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden. Das Gesetz stellt mit der Einordnung einer Verletzung der Vorschrift über die Öffentlichkeit als absoluten Revisionsgrund eine unwiderlegbare Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung auf.

So geht es weiter

Ob letztlich der Umweg zum BAG zu einer anderen Entscheidung in der Sache führt, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist es aber so, dass jeder Diebstahl eines Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Es wird dann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine Abwägung zwischen dem Vermögensdelikt auf der einen Seite und der langen Betriebszugehörigkeit auf der anderen Seite stattfinden. Nachdem der Kläger nur in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist, in dem die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung finden, wird das Arbeitsverhältnis aber jedenfalls dann, wenn die außerordentliche Kündigung nicht greifen sollte, durch ordentliche Kündigung beendet werden. In eine solche kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung regelmäßig umgedeutet werden.

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