Die Güterstandschaukel ist ein elegantes, aber anspruchsvolles Gestaltungsinstrument für Ehepaare, um Vermögensverschiebungen innerhalb einer Ehe strukturiert vorzunehmen – sei es zur Nachfolgeplanung, Haftungsminimierung oder zur flexiblen Vermögensaufteilung. Doch in ihrem juristischen Feingefühl lauern steuerliche Fallen, formale Risiken und Anfechtungsgefahren. In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt und praxisorientiert, welche Fallstricke bei der Güterstandschaukel drohen – und wie Sie diese souverän umgehen.
Was ist die Güterstandschaukel?
Eine „Güterstandschaukel“ bezeichnet den zivilrechtlich zulässigen, einvernehmlichen Wechsel des ehelichen Güterstandes:
- Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, verbunden mit Entstehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs.
- Durchführung des Ausgleichs, ggf. durch Zahlung oder Übertragung.
- Rückkehr (optional) in die ursprüngliche oder modifizierte Zugewinngemeinschaft gemäß § 1408 BGB und § 1410 BGB (notariell erforderlich).
Ziel ist es, Vermögen lebzeitig effizient zwischen Ehegatten zu übertragen – z. B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge oder der Erbfolgeplanung.
Typische Fallstricke – und wie Sie sie umgehen
Fliegender Zugewinnausgleich – steuerlich nicht zulässig
Ein häufiger Fehler ist der Versuch, den Zugewinnausgleich ohne förmlichen Güterstandswechsel vorzunehmen. Dieser sogenannte „fliegende Zugewinnausgleich“ wird steuerlich nicht anerkannt, da er nicht unter die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 ErbStG fällt.
Tipp: Zuerst formal (notariell) in die Gütertrennung wechseln, dann Ausgleich durchführen, anschließend ggf. Rückkehr in den alten Güterstand.
Sachübertragungen – ertragsteuerliche Falle
Wer GmbH-Anteile oder Immobilien zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs überträgt, riskiert eine ertragsteuerpflichtige Veräußerung. Der BFH hat mit Urteil vom 09.05.2025 (IX R 4/23) klargestellt: Die Übertragung von GmbH-Anteilen unterliegt § 17 EStG und kann zu einer Einkommensteuerpflicht führen.
Tipp: Bevorzugen Sie eine Geldzahlung oder lassen Sie sich steuerlich begleiten, wenn eine Sachübertragung unvermeidlich ist.
Gläubigerschutz & Insolvenzrisiken
Wird die Güterstandschaukel in wirtschaftlich kritischen Situationen durchgeführt, droht die Anfechtung durch Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO. Die Rechtsprechung schaut insbesondere auf Benachteiligungsabsicht oder -kenntnis.
Tipp: Dokumentieren Sie außersteuerliche Motive (Haftungsvermeidung, Altersvorsorge, Nachfolgeplanung) schriftlich und frühzeitig.
Pflichtteilsrecht – Gestaltung in Erbschaftsnähe
Erfolgt die Güterstandsschaukel kurz vor dem Erbfall, kann sie den Pflichtteilsanspruch anderer Angehöriger tangieren. Besonders kritisch: Anfechtungen und Ergänzungsansprüche nach § 2325 BGB.
Tipp: Zeitliche Distanzierung zur Erbsituation und explizite familienbezogene Begründung erhöhen die Rechtssicherheit.
Formfehler – notarielle Form und Registereintragung
Ein formunwirksamer Güterstandswechsel ist rechtlich unwirksam. Der Vertrag muss gemäß § 1410 BGB notariell beurkundet werden. Für die Außenwirkung gegenüber Dritten kann zusätzlich eine Eintragung im Güterrechtsregister erfolgen.
Tipp: Notariellen Vertrag korrekt formulieren und bei komplexen Vermögenslagen das Register nutzen.
Checkliste: So gestalten Sie rechtssicher
- Ziele definieren: Nachfolge, Haftung, Familienvermögen.
- Vermögen erfassen: Immobilien, GmbH-Anteile, Betriebsvermögen.
- Steuerlich prüfen: § 5 Abs. 2 ErbStG versus § 17 EStG.
- Form wahren: notarieller Vertrag, ggf. Registereintragung.
- Rückkehr ggf. mit Modifikation dokumentieren.
Fazit
Die Güterstandschaukel bietet Ehegatten weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten – aber nur bei richtiger Umsetzung. Steuerfreiheit durch § 5 Abs. 2 ErbStG und zivilrechtliche Wirksamkeit nach § 1410 BGB sind kein Selbstläufer. Vermeiden Sie typische Fehler wie den fliegenden Ausgleich, prüfen Sie steuerliche Konsequenzen bei Sachübertragungen (§ 17 EStG) und sorgen Sie für eine belastbare Dokumentation. So schaffen Sie rechtliche Klarheit und wirtschaftliche Sicherheit – für heute und morgen.
Wenn Sie Ihre Güterstandsplanung individuell abstimmen und rechtssicher gestalten möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.