• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch E-Mail ist unwirksam

3. September 2012 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Dies ist in § 623 BGB so geregelt. Auch, wenn elektronische Kommunikation in Unternehmen zwischenzeitlich zum Bürostandard zählt, genügt weder eine Kündigung per E-Mail noch die Übersendung eines eingescannten Kündigungsschreiben per E-Mail dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Die Parteien können vertraglich auch hierzu nichts Abweichendes vereinbaren. Dies hat nun das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2011 – 2 Ca 5676/11) entschieden und dazu ausgeführt:

„Die Kündigung vom 31.08.2011, am selben Tag mittels E-Mail dem Kläger übermittelt, ist gemäß §§ 125, 126 Abs. 1, 623 BGB nichtig.

1. Dem Kläger ist es nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.08.2011 mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 623 BGB zu berufen. Zwar gilt eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gemäß § 7 KSchG, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt (§ 4 Satz 2 KSchG). Die Frist beginnt aber erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Dies ist ausdrücklich in § 4 Satz 1 KSchG bestimmt. Die mangelnde Schriftform gemäß §§ 623, 125 BGB kann auch noch nach Fristablauf geltend gemacht werden (ErfK/Kiel § 4 KSchG Randnr. 8; BAG, 28.06.2007 – 6 AZR 873/06)

2. Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde gemäß § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nach § 125 BGB nichtig.
a) Die im § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bewirkt, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit erhält zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (vgl. BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07). In § 623 BGB ist ausdrücklich bestimmt, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist. Es muss daher eine schriftlich abgefasste Urkunde für die Kündigungserklärung vorliegen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen in der Form zugehen, die für ihre Abgabe erforderlich ist (ErfK/Preis, 12. Auflage 2012, § 125-127 BGB, Randnr. 18). Eine Übermittlung per Telefax ist unzureichend, da die dem Empfänger zugehende Erklärung lediglich eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals ist (vgl. BGH 28.01.1993 – IX ZR 259/91). Das gleiche gilt für ein eingescanntes Kündigungsschreiben, das per E-Mail an den Erklärungsempfänger übermittelt wird. Auch insoweit ist das Schriftformerfordernis nicht gewahrt. Das vom Erklärenden unterschriebene Kündigungsschreiben ist im Original beim Erklärenden geblieben.
b) Die Berufung auf einen Formmangel kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, weil anderenfalls die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Gesetzliche Schriftformzwänge wie in § 623 BGB sollen die Vertragsparteien vor Übereilung schützen und verfolgen darüber hinaus eine Klarstellung- und Beweisfunktion (vgl. BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 828/08; ErfK/Preis, § 623 BGB, Randnr. 16). Es ist nicht allein deswegen treuwidrig, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen, weil die Vertragsparteien das mündlich Vereinbarte bei Abgabe der mündlichen Erklärung ernst meinten und tatsächlich wollten (BAG, 22.04.2010, aaO.). Ein Verstoß gegen § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit die Gegenseite nicht nur bloß hart träfe, sondern für sie schlechthin untragbar wäre (BAG, 22.04.2010 aaO.). § 242 ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn beide Parteien den Formmangel kannten (ErfK/Preis, §§ 125-127 BGB, Randnr. 54, § 623 BGB, Randnr. 16; BGH, 22.06.1973 – V ZR 146/71).

3. Vor diesem Hintergrund ist die Kündigung vom 31.08.2011, die am selben Tag per E-Mail übermittelt worden ist, unwirksam.
a) Das Schriftformerfordernis ist unstrittig nicht eingehalten worden. Der Kläger hat lediglich ein eingescanntes Kündigungsschreiben erhalten, das einer Faxkopie gleichzustellen ist.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten konnten die Parteien auch nicht einvernehmlich vom Schriftformerfordernis abweichen. Gesetzliche Formerfordernisse können durch die Arbeitsvertragsparteien nicht beseitigt werden (vgl. etwa ErfK/Preis, §§ 125-127 BGB, Randnr. 36).
c) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Kündigung zu berufen.
aa) Es ist bereits nicht zu erkennen, dass das Ergebnis für die Beklagte nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist. Nach der gesetzlichen Bestimmung hat grundsätzlich jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit der Kündigung ergeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist beendet. Strittig sind allein der Zeitpunkt und mögliche offene Zahlungsansprüche. Die Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass etwaige Schadensersatzansprüche keinen hinreichenden Ausgleich bieten können.
bb) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls auch die Beklagte vom Formerfordernis der Kündigung Kenntnis hatte. Die Beklagte trägt zum einen vor, die Parteien hätten einvernehmlich von der gesetzlich vorgegebenen Form abweichen wollen. Dies setzt voraus, dass der Beklagten das Formerfordernis bekannt gewesen sein muss. Zum anderen hat die Beklagte vorgetragen, sie habe dem Kläger wegen der Faxbestätigung hinterher telefonieren müssen und diesen in der Erinnerung gerufen, dass anderenfalls ein Bote zur Zustellung der Kündigung entsandt werde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich – unabhängig davon wie das Verhalten des Klägers zu werten wäre – darauf eingelassen hat, von der gesetzlich vorgeschriebenen Form abzuweichen. Die Beklagte handelte daher auf eigenes Risiko.
cc) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe den Zugang der Kündigungen im Original am 31.08.2011 vereitelt, da er der Weisung, am 31.08.2011 nochmals in Frankfurt zu erscheinen, nicht gefolgt sei. Auch hier ist es das von der Beklagten eingegangene Risiko, bis zum letzten Tag der Probezeit den Ausspruch und die Zustellung der Kündigung hinauszuzögern. Im Übrigen ist der Vortrag der Beklagten insoweit auch widersprüchlich und daher unbeachtlich. Aus der E-Mail des Geschäftsführers vom 31.08.2011 (Bl. 29 der Akte) ergibt sich, dass die Beklagte damit einverstanden war, dass der Kläger sich nicht nochmals auf den Weg nach Frankfurt begeben hat. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten aufSeite 8 ihres Schriftsatzes vom 14.11.2011, ihr Geschäftsführer habe trotz der Weigerung des Klägers darauf bestanden, dass dieser sofort zur Arbeit in Frankfurt erscheine, ohne weitere Erläuterung schlichtweg unverständlich. d) Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Kenntnis vom Schriftformerfordernis der Kündigung nach § 623 BGB hatte, kommt es auch nicht darauf an, ob es der Kläger gewesen war, der den Vorschlag unterbreitete, die Kündigung per E-Mail zu übermitteln. Dieser Vortrag der Beklagte ist im Übrigen vom Kläger bestritten worden. Die Beklagte hat für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten.“

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – Auf die Unterschrift kommt es an
  2. Vertraglich vereinbarte Schriftform zur Kündigung eines Werkvertrags auch bei per Mail verschicktem eingescanntem Kündigungsschreiben gewahrt
  3. BAG: Herstellung von Raubkopien auf Dienstcomputer kann fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen
  4. Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt