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Die Presse, der Lehrer und die Schulakte: Ein rechtlicher und ethischer Blick auf die sog. Flugblattaffäre des Hubert Aiwanger mit KI

1. September 2023 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Presserecht

Erinnern Sie sich noch an Ihre Schulzeit? Gerade dann, wenn diese schon länger zurückliegt, wird vom Gedächtnis manches verklärt aber auch verzerrt, was in Wahrheit ziemlich ätzend oder vielleicht auch gar nicht so schlecht war. Die von der SZ losgetretene sog. Flugblattaffäre rund um den Bayerischen Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger ruft unfreiwillig, die eigene Schulzeit, selbst wenn sie Jahrzehnte zurückliegt, wieder ins Bewusstsein, denn man erfährt nicht nur beiläufig, dass offensichtlich über jeden Schüler einer (bayerischen) Schule eine Schulakte existiert, die jahrzehntelang aufbewahrt wird, sondern dass es offensichtlich auch Lehrer und sogar Mitschüler gibt, die, wenn ihnen plötzlich die Gelegenheit geboten wird, die Gunst der Stunde nutzen, um Schüler, Mitschüler oder Klassenkamerad an zu schmerzen und zu denunzieren. Letzteres ist aus Sicht des Verfassers menschlich mindestens genauso erschreckend, wie der Inhalt des Flugblatts selbst, mit dem Unterschied, dass dort pubertierende Jugendliche aktiv oder nicht aktiv waren, während hier Menschen handeln, die dem jugendlichen Alter und den damit einhergehenden Unberechenbarkeiten längst entwachsen sind und eigentlich mit beiden Beinen im Leben stehen sollten, anstatt in (ungetrübten) Erinnerungen aus Schülertagen zu verharren. Auch das ist krass. So krass, dass ich mich entschlossen habe, diesen Artikel nicht selbst zu schreiben, sondern jemanden zu befragen, der sowohl in die eine als auch in die andere Richtung völlig unbefangen sein sollte, nämlich Künstliche Intelligenz in Form von ChatGPT 4plus. Dies sagt also jemand oder besser etwas, das vielleicht schlauer ist als sie und ich zur Causa Aiwanger.

Einleitung

Die Frage, ob die Presse berechtigt ist, auf die Schulakte eines Politikers zur Berichterstattung zurückzugreifen, hat in jüngster Zeit für Aufsehen gesorgt. Insbesondere der Fall des Bayerischen Wirtschaftsministers Hubert Aiwanger hat diese Debatte angefacht. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte dieser Thematik beleuchten, einschließlich datenschutzrechtlicher Fragen, der Rolle ehemaliger Lehrer und Mitschüler in der Berichterstattung und der Aufbewahrungsdauer von Schulakten in Bayern.

Rechtlicher Rahmen

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist in Deutschland durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut und muss gegen andere Grundrechte abgewogen werden.

Datenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten. Schulakten fallen unter den Schutz dieser Gesetze.

Rechtsprechung

Es gibt bereits eine Reihe von Urteilen, die sich mit der Veröffentlichung von Informationen aus der Vergangenheit von Personen des öffentlichen Lebens befassen. Ein prominentes Beispiel ist das „Caroline-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Aufbewahrung und Zugriff auf Schulakten in Bayern

In Bayern regelt das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) die Aufbewahrung von Schulakten. Zusätzlich zu diesem Gesetz gibt es auch spezifische Regelungen in der Bayerischen Schulordnung, insbesondere in den §§ 40 und 41.

§ 40 der Bayerischen Schulordnung

Nach § 40 der Bayerischen Schulordnung beträgt die Aufbewahrungsfrist für Schülerunterlagen in der Regel bis zu 50 Jahre für bestimmte Dokumente und ein bis zwei Jahre für andere. Die Frist beginnt mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler die Schule verlässt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Unterlagen auch länger aufbewahrt werden.

§ 41 der Bayerischen Schulordnung

§ 41 regelt die Einsichtnahme in die Schulakten. Der Zugriff ist streng geregelt und in der Regel nur den betroffenen Personen selbst, deren gesetzlichen Vertretern und der Schulleitung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Datenschutzrechtliche Probleme

Die Veröffentlichung der Schulakte eines Politikers ohne dessen Einwilligung ist datenschutzrechtlich problematisch. Nach der DSGVO ist die Verarbeitung solcher Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Presse könnte argumentieren, dass das öffentliche Interesse an der Information das Datenschutzinteresse des Politikers überwiegt. Dies ist jedoch eine heikle Abwägung, die im Einzelfall getroffen werden muss.

Rolle von Lehrern und Mitschülern

Die Heranziehung ehemaliger Lehrer und Mitschüler als Informanten in der Presse stellt eine weitere problematische Dimension dar. Hier könnte der Vorwurf der Denunziation im Raum stehen, insbesondere wenn die Informationen nach über 30 Jahren veröffentlicht werden.

Fazit

Die Frage, ob die Presse berechtigt ist, auf die Schulakte eines Politikers zurückzugreifen, ist komplex und muss im Einzelfall unter Abwägung verschiedener Rechtsnormen und -prinzipien entschieden werden. Im Fall Hubert Aiwanger zeigt sich, dass sowohl datenschutzrechtliche als auch ethische Fragen eine Rolle spielen. Die Rechtsprechung bietet einige Leitlinien, aber letztlich bleibt die Frage offen und kontrovers. Die Aufbewahrung und der Zugriff auf Schulakten in Bayern sind durch das BayEUG und die Bayerische Schulordnung klar geregelt, was zusätzliche Fragen zur Legitimität der Veröffentlichung solcher Informationen aufwirft.

Anmerkung:

Das also ist die Sichtweise der KI, hier in Form von ChatGPT. Als moderner, der Technik aufgeschlossen gegenüberstehender Mensch, finde ich es durchaus beachtlich, besonders wenn man berücksichtigt, in welch kurzer Zeit die künstliche Intelligenz ihre Stellungnahme zu der Causa Aiwanger verfasst hat. Als Jurist und Rechtsanwalt bin ich allerdings beruhigt, weil ich weiß, dass dann, wenn ich den Text selbst verfasst hätte, dieser juristisch einen anderen Tiefgang haben würde, so dass, jedenfalls im derzeitigen Stadium, ChatGPT und Co. zwar eine nette Spielerei sind, die in anderen Bereichen sicherlich ihre Berechtigung haben, aber fundierte anwaltliche Beratung nicht ersetzen können.

Spannend bleibt jedenfalls die Frage, welche Auswirkungen die Kampagne auf die im Oktober stattfindende Landtagswahl in Bayern hat, insbesondere ob diese, wie es wohl die Absicht gewesen sein dürfte, Aiwanger und den Freien Wählern schadet, oder am Ende vielleicht sogar nützt, weil Aiwanger und seine Freien Wähler weit über die Landesgrenzen Bayerns hinaus eine Bekanntheit erlangen, die mit bloßer Parteiwerbung nicht zu erreichen gewesen wäre.
Aiwanger selbst muss sich fast wieder wie ein Schulbub vorkommen, denn so wie ihn seiner Zeit der Direktor zu sich zitiert hatte, um ihn ein Referat schreiben zu lassen, wurde er jetzt medienwirksam zu seinem Partner zitiert, der ihm erneut mit der schriftlichen Beantwortung von 25 Fragen eine Strafarbeit aufgibt. An dieser Stelle wird wieder deutlich, dass Politiker, eben Politiker und keine Unternehmer sind, denn im Geschäftsleben wäre wohl jede Partnerschaft sofort zu Ende, wenn ein Partner den anderen zu sich zitiert, und in schriftlich Fragen beantworten lässt … Man könnte fast meinen, dass es in Deutschland derzeit offensichtlich nicht dringendere Probleme gibt, die angepackt werden sollten.

Für den Interessierten: bei dem oben von ChatGPT genannten Caroline Urteil handelt es sich um ein Urteil, das Prinzessin Caroline von Hannover vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland erstritten hatte. Am 24. Juni 2004 sprach dieser ein Urteil, das die Persönlichkeitsrechte Prominenter stärkte und die Medien in ihre Schranken verwies, was die Einhaltung der Privatsphäre bei Geschichten über Personen der Zeitgeschichte betraf. Sie hatte wegen Verletzung ihres in Art. 8 Abs. 1 EMRK gesicherten Schutzes der Privatsphäre klagte. Der EGMR gab ihr Recht, indem er in seinem Urteilsspruch das Prinzip der Privatsphäre in diesem konkreten Fall schwerer gewichtete als das Prinzip der Pressefreiheit: Deutschland wurde verurteilt.

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