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Die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung einer Leibrente greift auch gegenüber dem Erben

16. Januar 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Um Steuern zu sparen oder eine Firmenfortführung zu gewährleisten übertragen Eltern oft lebzeitig erhebliche Vermögenswerte auf ihre Kinder. Soll der Lebensunterhalt gesichert werden, dann wird gerade, wenn es um die Übertragung von Firmen oder Firmenanteilen geht, oft vereinbart, dass der Übernehmer im Gegenzug eine Leibrente bezahlt. Reduziert dann der Übernehmer die Zahlung der Leibrente oder stellt diese gar ein, dann können die Ansprüche nicht nur sukzessive gegenüber dem Erblasser, dem die Zahlung der Leibrente versprochen war, verjähren, sondern eine solche Verjährung wirkt auch gegenüber dem Erben (OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017 – 10 U 14/17).

Sohn übernimmt Unternehmen des Vaters gegen Zahlung einer Leibrente

Der Erblasser, der zwei Kinder und ein Unternehmen hatte, regelte seinen Nachlass dergestalt, dass er 1996 seinem Sohn lebzeitig seine Unternehmensanteile übertrug und gleichzeitig testamentarisch seine Tochter zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Der Sohn wiederum hatte sich im Gegenzug für die Übertragung des Unternehmens dazu verpflichtet ab dem Jahr 1997 eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Eltern zu bezahlen.

Zahlung der Leibrente ab 2001 reduziert

Ab dem Jahr 2001 hat dann der Sohn die monatlich zu leistende Leibrente die Höhe nach reduziert. Bis zum Eintritt des Erbfalls ergab sich eine Minderzahlungen in Höhe von 295.000 €, die nun die Tochter als Alleinerbin und Klägerin von ihrem Bruder als Beklagten haben wollte. Der Erblasser selbst hatte zu seinen Lebzeiten den Ausgleich der Minderzahlungen nicht verlangt.

Klägerin behauptet Stundung – Beklagter Erlass und Verjährung

Die Klägerin war der Meinung der Erblasser habe dem Beklagten die zu wenig geleisteten Zahlungen nicht erlassen, sondern lediglich gestundet. Der Beklagte behauptet dagegen, dass der Erblasser ohne Rücksprache mit ihm, eine Reduzierung der Zahlung veranlasst, ihm also die über die gezahlten Beträge hinausgehenden Beträge erlassen habe. Im Übrigen beruft er sich auf die Einrede der Verjährung.

Gerichte sind sich uneins

Nachdem zwei Juristen bekanntlich drei unterschiedliche Meinungen vertreten können, hat zunächst das mit der Angelegenheit befasste Landgericht die Beklagten zur Nachzahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung war dann allerdings überwiegend erfolgreich, weil das OLG zu dem Ergebnis gelangt war, dass ein Großteil der Forderung bereits verjährt ist. Es hat lediglich rückständige Zahlungen ab dem Jahr 2012 zugesprochen.

Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass nicht erfüllte Ansprüche auf die Zahlung von Leibrente in den Nachlass fallen und damit von der Klägerin als Alleinerbin grundsätzlich geltend gemacht werden können.

Erlass zugunsten des Beklagten nicht feststellbar, aber es greift die Einrede der Verjährung

Die Richter haben dann weiter dazu ausgeführt, dass der vom Beklagten behauptete Erlass, für den dieser die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht festgestellt werden konnte.

Da aber Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente der 3-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterliegen, seien Ansprüche, die vor dem Jahr 2012 entstanden sein, allesamt verjährt.

Verjährung nicht durch Stundungsvereinbarung gehemmt

Soweit die Klägerin vorgetragen hatte, der Erblasser habe mit dem Beklagten eine Stundungsvereinbarung getroffen, so dass hierdurch die Verjährung gehemmt worden sei, hatte es die Klägerin nach Auffassung der Richter bereits versäumt hierzu schlüssig vorzutragen. Der Vortrag des Beklagten, dass der Erblasser einen mit der Auszahlung der Leibrente betrauten Familienangehörigen angewiesen hatte die Zahlung zu kürzen wurde von ihr nämlich nicht bestritten. Aus dem Verhalten des Erblassers ergibt sich, so die Richter, aber kein Wille auf Abschluss einer Stundungsvereinbarung. So der Ehemann der Klägerin als Zeuge angegeben hatte, der Erblasser habe sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass der Beklagte aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Firma augenblicklich nicht dazu in der Lage sei das Leibrentenversprechen in voller Höhe zu bedienen, Rückstände aber später ausgeglichen wird sollten, genügte dies den Richtern nicht. Grundlage dieser Äußerung könne auch ein einseitiger Entschluss des Erblassers gewesen sein, dem keine Stundungsvereinbarung mit dem Beklagten zu Grunde gelegen habe, so das OLG.

Leibrentenversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung empfehlenswert

Wer sich in einer vergleichbaren Situation mit dem hiesigen Erblasser befindet, also überlegt, sein Unternehmen gegen das Versprechen einer Leibrente auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, der ist gut beraten darauf zu achten, dass das Leibrentenversprechen in einer notariellen Urkunde gleichzeitig mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung, aus der nötigenfalls die Leibrente vollstreckt werden kann, untermauert wird. Ansonsten läuft er nämlich Gefahr, dass er im fortgeschrittenen Alter, wenn das die Firma übernehmende Kind plötzlich nicht mehr zahlt, nicht nur in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sondern auch noch zunächst zeitaufwendig und mühsam ein Urteil vor Gericht erstreiten muss, bevor die Leibrente zwangsvollstreckt werden kann.

Dem Verfasser ist aus seinen Praxis noch ein Fall erinnerlich, in dem genau dies einem betagten Senior zum Verhängnis wurde: Im fortgeschrittenen Alter von 97 Jahren musste der Vater noch gegen seinen Sohn vor Gericht ziehen, weil dieser, dem mehrere Firmen übertragen worden waren, die Leibrentenzahlung an seinen Vater eingestellt hatte. Der Vater hatte dies zunächst auch noch klaglos hingenommen, weil er den Familienfrieden nicht vergiften wollte und sich erst Jahre später, als langsam seine finanziellen Mittel knapp wurden, dazu entschlossen, seinen Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. er hatte als gut geplant, nur nicht damit gerechnet so alt zu werden.

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