• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Diskriminiert § 43 FamGKG Besserverdiener und Vermögende bei Scheidungsverfahren?

26. September 2023 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Familienrecht

Gemäß Art. 3 GG ist der Gleichbehandlungsgrundsatz festgelegt, welcher dem Staat verbietet, Bürger willkürlich zu diskriminieren. Stellen Sie sich vor, Sie möchten heiraten und das Standesamt fragt nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Nach der Auskunft erhalten Sie eine Rechnung über 11.762 €. Utopisch? In Deutschland nicht, wenn es um eine Scheidung geht. Hier greift § 43 FamGKG, der den Verfahrenswert in Ehesachen nach verschiedenen Kriterien, einschließlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, festlegt. Dies kann dazu führen, dass Besserverdiener hohe Gerichtskosten tragen müssen.

Anton und Berta möchten sich scheiden lassen. Anton ist Unternehmer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 30.000 €, während Berta als Sekretärin ca. 1.500 € verdient. Sie haben vor ihrer Hochzeit einen Ehevertrag abgeschlossen und nach ihrer Trennung eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Nun möchten sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Doch anstatt das Verfahren zügig voranzutreiben, werden sie mit Fragen zu ihren Vermögenswerten konfrontiert und erhalten eine Gerichtskostenrechnung über 11.762 €.

Die Forderung solch hoher Gebühren, insbesondere für ein kurzes Gerichtsverfahren, wirft die Frage auf, ob dies eine verdeckte Steuer für Besserverdiener ist. Bei der Eheschließung spielt das individuelle Einkommen und Vermögen keine Rolle bei der Gebührenbemessung. Warum also bei einer Scheidung?

Abgaben: Steuern, Gebühren und Beiträge

In Deutschland werden von den Bürgern und Einwohnern seitens des Staates unterschiedliche Abgaben erhoben. Sind dabei drei Kategorien zu unterscheiden:

Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung erfordern.  Diese sind fällig, wenn ein bestimmter Gebührentatbestand erfüllt wird. Am bekanntesten ist dabei die am Einkommen orientierte Einkommensteuer oder die Mehrwertsteuer, mit 7 % bzw. 19 % einem Lee gleichen Steuersatz unterliegt, gleichwohl aber indirekt dazu führt, dass einkommensstärkere Haushalte, die aufgrund ihres höheren Einkommens mehr konsumieren können, auch mir Mehrwertsteuer bezahlen, als einkommensschwächere Haushalte.

Gebühren sind Zahlungen für besondere Leistungen oder für Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen. Dabei besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gebühr und einer konkreten Gegenleistung (Zweckverbindung). D.h. man bezahlt das, was man nutzt/verbraucht/gebraucht/benötigt wie z.B. die Nutzungsgebühr für die Müllabfuhr, Trinkwasser, Abwasser, Friedhof, Kindergarten oder die Verwaltungsgebühren für eine Beurkundung, Erteilung von Bescheinigungen, Genehmigungen, Passgebühren.

Beiträge sind eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtung und Anlagen. Ein Beispiel sind die Kosten für die Erschließung eines Baugebietes und Straßenanliegerbeiträge. Im Unterschied zu den Gebühren gibt es hier keine unmittelbare Gegenleistung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung. Auf die Straßenanliegerbeiträge bezogen heißt das, dass auch andere, die keine Beiträge bezahlt haben, die Straße benutzen dürfen.

Wenn wir also diese Begrifflichkeiten zuordnen, dann stellen die Gerichtskosten, die für die Leistung der Justiz erhoben werden, Gebühren Sinne der vorgenannten Definition dar.

Was kostet eine Eheschließung?

Heiraten kann zwar ebenfalls teuer sein. Dies liegt aber weniger an den Gebühren, die das Standesamt für die Eheschließung nimmt, sondern mehr an dem Rahmen, der von künftigen Eheleuten gewünscht wird. So gibt beispielsweise die Landeshauptstadt München die Kosten standesamtlicher Trauungen mit 60 € – 350 € an und weist darauf hin, dass dann, wenn im Münchner Rathaus oder im Schloss Nymphenburg getraut werden soll, höhere Gebühren anfallen, die mit bis zu 900 € angegeben werden.

Zu höheren Gebühren kommt es hier also nicht.

Ist § 43 FamGKG verfassungsrechtlich bedenklich?

Vergleicht man also die Kosten für eine standesamtliche Eheschließung mit einer gerichtlichen Auflösung der Ehe, dann erscheint das Heiraten am Standesamt als echtes Schnäppchen. Insoweit ist sicherlich zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufwand, der auch bei einer (einvernehmlichen) Scheidung, den der Staat in Form der Justiz betreiben muss, höher ist als der Akt der bloßen Eheschließung: Anträge müssen gelesen und weitergeleitet werden, zu einem Termin laden werden und schließlich muss von einem Richter oder einer Richterin, also einem Volljuristen, Ausspruch der Scheidung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, deren zeitliche Dauer allerdings mit 20-30 Minuten überschaubar ist, ausgesprochen werden. Von daher ist es sicherlich gerechtfertigt, gebührenrechtlich die Scheidung teurer auszugestalten als die Eheschließung selbst. Allerdings wirft die Regelung des § 43 FamGKG, nach der sich die Gerichtsgebühren für Entscheidungsverfahren im Familienrecht nach dem dreifachen Monatseinkommen der Eheleute richten, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes mehrere verfassungsrechtliche Fragen auf. Das Ergebnis nicht mit meiner unmaßgeblichen Meinung subjektiv zu beeinflussen, habe ich die Frage abstrakt der KI von ChatGPT 4.0 gestellt. Dies sind die Antworten:

1. Diskriminierung aufgrund des Einkommens:

Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Eine Differenzierung nach dem Einkommen bei der Erhebung von Gebühren für eine staatliche Dienstleistung könnte als Diskriminierung angesehen werden. Während Personen mit höherem Einkommen mehr zahlen müssen, zahlen Personen mit geringerem Einkommen weniger für dieselbe Dienstleistung, nämlich die Auflösung der Ehe.

2. Fehlende Differenzierung bei der standesamtlichen Trauung:

Bei der standesamtlichen Trauung werden von allen Heiratswilligen gleiche Gebühren erhoben, unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen. Dies steht im Widerspruch zur Regelung des § 43 FamGKG. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Begründung einer Ehe alle gleich behandelt werden, bei deren Auflösung jedoch nicht. Dies könnte als willkürliche und unverhältnismäßige Ungleichbehandlung angesehen werden.

3. Fehlende Korrelation zwischen Gebühr und Gegenleistung:

Die Höhe der Gebühr nach § 43 FamGKG korreliert nicht mit der Gegenleistung des Staates. Unabhängig vom Einkommen der Eheleute erbringt der Staat dieselbe Leistung, nämlich die Auflösung der Ehe. Es ist daher fraglich, ob eine einkommensabhängige Gebühr überhaupt gerechtfertigt ist.

4. Vergleich mit anderen staatlichen Dienstleistungen:

Bei vielen anderen staatlichen Dienstleistungen, wie z.B. der Beantragung eines Personalausweises, werden keine einkommensabhängigen Gebühren erhoben. Jeder Bürger zahlt denselben Betrag, unabhängig von seinem Einkommen. Dies steht im Widerspruch zur Regelung des § 43 FamGKG und könnte als weitere Ungleichbehandlung angesehen werden.

Fazit:

Die Regelung des § 43 FamGKG könnte unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich sein. Die Differenzierung nach dem Einkommen bei der Erhebung von Gebühren für die Auflösung einer Ehe steht im Widerspruch zu anderen staatlichen Dienstleistungen und könnte als Diskriminierung angesehen werden. Es wäre daher ratsam, diese Regelung zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Anmerkung:
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt, dass gleichgelagerte Sachverhalte gleich und unterschiedliche Sachverhalte nicht willkürlich gleich behandelt werden. Unter dieser Voraussetzung scheint § 43 FamGKG, insbesondere im Hinblick auf den reinen Scheidungsausspruch, verfassungsrechtlich bedenklich. Dies gilt umso mehr, da die reine Scheidung lediglich einen formalen Akt darstellt, um eine gesetzlich geschlossene Ehe zu beenden.

So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.05.2006 (1 BvR 1484/99) entschieden, dass die Regelung in § 92 KostO gegen Art. 3 GG verstößt und unwirksam ist, soweit dort für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung von Gebühren Unterscheidungen treffen muss, die sachlich gerechtfertigt sind.

Ähnlich liegt der Fall aber auch hier, soweit für den reinen Ausspruch einer Scheidung zur Berechnung der Gerichtskosten auf Einkommen und Vermögen der Eheleute abgestellt wird.

In anderen Rechtsbereichen, wie dem Verwaltungsrecht, greift der Gesetzgeber bei fehlendem Vermögensinteresse auf einen Regelstreitwert zurück, der aktuell bei 5.000 € liegt. Ein solcher Ansatz könnte auch im Scheidungsverfahren unverhältnismäßige Ergebnisse vermeiden, wie z.B. die Forderung von 11.000 € Gerichtsgebühren für ein maximal 30-minütiges Scheidungsverfahren. Es erscheint unverhältnismäßig, Besserverdiener und Vermögende übermäßig zur Kasse zu bitten, um das Gesamtsystem zu finanzieren, insbesondere wenn dies dem Gebührenrecht widerspricht.

Zudem dürfen nach anwaltlichem Standesrecht die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden. Dies würde für die Eheleute zusätzliche Anwaltsgebühren von 15.464,65 € inklusive Mehrwertsteuer bedeuten. Die Staatskasse würde zusätzlich 2.469,15 € an Mehrwertsteuer einnehmen. Insgesamt würde der Staat bei der Scheidung von Eheleuten A und B 14.231,15 € verdienen, im Gegensatz zu einer Eheschließung in München, die bereits ab 60 € möglich ist. Das Sprichwort „Scheiden tut weh“ erhält in diesem Kontext eine ganz neue Bedeutung.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Diskriminiert das 9 €-Ticket Hundebesitzer?
  2. Sollen jetzt in Bayern mittels Coronawillkür Kleinkinder bei Quarantänemaßnahmen diskriminiert werden?
  3. Kinder werden nicht durch reine „Erwachsenenbereiche“ in einem Hotel diskriminiert
  4. Kündigung wegen Wiederverheiratung diskriminiert katholischen Chefarzt
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt