• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Eigenbedarfskündigung: Gericht muss von ernsthaften Überlassungswillen und tatsächlichen Nutzungswillen überzeugt sein

8. April 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Mietrecht

Ist eine Wohnung vermietet und möchte, gleich aus welchen Gründen, der Vermieter den Mieter nicht mehr, dann wird oft die Karte der Eigenbedarfskündigung gespielt, weil damit regelmäßig, jedenfalls dann, wenn der Vermieter alles richtig macht, die Vertragsbeziehung zu dem unliebsamen Mieter ein Ende finden wird. Dass es allerdings nicht ganz so einfach ist, wie sich dies mancher Vermieter vorstellt, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 13.04.2018 (433 C 16581/17) in dem die zuständige Richterin die Eigenbedarfskündigung des Vermieters mit der Begründung abgelehnt hat, sie sei nicht vom ernsthaften Überlassungswillen des Vermieters und dem tatsächlichen Nutzungswillen seines Sohnes, zu dessen Gunsten die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen worden war, überzeugt.

Vermieter kündigt der Ex

Der klagende Vermieter war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags mit der Mieterin liiert als er dieser und ihre nunmehr 18-jährigen Tochter in München eine Dreizimmerwohnung vermietet hatte. Neben der streitgegenständlichen Wohnung hat er noch 2 weitere Wohnungen Seite 2010 und 2016, die ebenfalls vermietet sind.

Am 26.02.2017 kündigte der Kläger zum 31.08.2017. Zur Begründung führte er aus, dass der Eigenbedarf für seinen 22-jährigen Sohn geltend macht. Dieser würde seinen einem Mietshaus befindliche Wohnung, das zum Abriss ansteht, verlieren. Ihm sei auch bereits gekündigt. Der Sohn werde dann entweder mit seinem Bruder oder aber mit einem Freund in die Wohnung einziehen.

Mieterin widerspricht der Kündigung

Das kam der Mieterin spanisch vor, sodass sie Widerspruch gegen die Kündigung erhob. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kündigung schon mangels konkreter Darlegung des Kündigungsgrundes unwirksam sei. Sie würde aber auch so kurzfristig keinen bezahlbaren Ersatzwohnraum in vergleichbarer Größe finden. Ihre zwischenzeitlich volljährige Tochter sei darauf angewiesen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung bei ihr zu wohnen und zu leben.

Räumungsklage bleibt ohne Erfolg

Der Vermieter zog daraufhin vor das Amtsgericht München und unterlag. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Sohn des Klägers in seiner Vernehmung als Zeuge ausgesagt hatte, dass ihm zwar von seinem Vermieter mündlich mitgeteilt worden sei, dass er langsam aus seiner 2 1/2 Zimmerwohnung ausziehen müsse, weil das Haus abgerissen werden soll. Eine schriftliche Kündigung habe er allerdings noch nicht erhalten. Er habe mit seinem Vater im Mai oder Juni 2017 ein Gespräch über die Lösung seines Wohnungsproblems geführt. Nach seinem Einzug in die Wohnung solle er seinem Vater Miete bezahlen. Über die konkrete Höhe sei aber noch nicht gesprochen worden. Bislang komme sein Vater vollständig für seinen Unterhalt auf und er verdiene lediglich aus einem Nebenjob 450 € im Monat. Auch nach Abschluss seines Studiums wolle er in München bleiben.

Die Richterin war zwar der Auffassung, dass die Kündigung formal wirksam ist, weil die für eine Eigenbedarfskündigung erforderlichen „ Kerntatsachen“ hinreichend bezeichnet worden sind. Sie sei aber weder davon überzeugt, dass ein ernsthafter Überlassungswille bestanden hätte noch dass der als Zeuge vernommene Sohn überhaupt einen tatsächlichen Nutzungswillen habe.

Das Gericht hat dann klargestellt, dass der Überlassungswille bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehen müsse. Aus der Aussage des Sohnes Folge aber, dass der klagende Vermieter die Kündigung bereits zu einem Zeitpunkt ausgesprochen habe, indem er mit seinem Filius noch gar nicht über die Nutzung der Wohnung gesprochen habe. Ein Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Familienangehörigen ausspricht müsse nämlich zwingend vor Ausspruch der Kündigung klären, ob der Angehörige überhaupt Umzugs bereit ist. Versäumt er dies, dann sei die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Weiter hat das Gericht Zweifel, ob der Sohn die Wohnung auch tatsächlich nutzen wollte, denn dieser hatte weder konkrete Vorstellungen davon in welcher Höhe für die streitgegenständliche Wohnung Miete an den Kläger zahlen sollte, obwohl für ihn die Zahlung per se selbstverständlich war, noch hatte er sich Gedanken über die konkrete Nutzung – wie beispielsweise eine Verteilung der Zimmer bei der von ihm erwähnten WG gemacht, noch hatte er sich Gedanken zur Einrichtung der Wohnung gemacht, wobei letzteres auch im Hinblick auf das Alter des Zeugen für das Gericht in gewisser Weise noch nachvollziehbar ist.

Die fehlenden Vorstellungen zur konkreten Ausgestaltung sowohl des Mietverhältnisses als auch der Nutzung der Wohnung selbst ließen dann das Gericht an dem tatsächlichen Nutzungsinteresse des Zeugen zweifeln.

Fazit

Wer eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, der sollte sich bereits vor Ausspruch der Kündigung zum Überlassungswillen aber auch dem Nutzungsinteresse Gedanken machen. Ansonsten kann, so wie hier, die Kündigung schnell ihre Wirkung verfehlen. Wer übrigens eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, ohne dass überhaupt Eigenbedarf vorliegt, der macht sich nicht nur gegenüber dem Mieter schadenersatzpflichtig, sondern auch strafbar. Dieser Umstand ist zwar meist den Mietern, aber offensichtlich vielen Vermietern nicht hinreichend bekannt. Es kann deshalb nur davon abgeraten werden Eigenbedarf vorzutäuschen, weil sonst das dicke Ende oft nachkommt.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Eigenbedarfskündigung zugunsten der Tochter der Lebensgefährtin unwirksam
  2. Keine Räumung nach Eigenbedarfskündigung bei psychisch kranker Mieterin, die mit Suizid droht
  3. BGH stärkt Rechte der Vermieter bei Eigenbedarfskündigung durch GbR
  4. BGH: Lebensgefährte der Tochter muss in Eigenbedarfskündigung nicht namentlich benannt werden
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt