Frau M. ist 84 Jahre alt, lebt allein und hat keine Kinder. Nach einem Arzttermin steht fest: Die Erkrankung ist nicht heilbar, die verbleibende Zeit ist begrenzt. In den Tagen danach beginnt sie, „alles Wichtige“ zu ordnen: ein Testament, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung. Doch bei einem weiteren Gespräch im Krankenhaus merkt sie, dass eine entscheidende Frage noch ungelöst ist: Wer darf überhaupt mit den behandelnden Ärzten sprechen und Auskunft erhalten, wenn sie selbst dafür zu schwach ist – oder später nicht mehr einwilligungsfähig sein sollte?
Frau M. will, dass ihre Nichte regelmäßig Informationen bekommt und die Behandlungsgespräche begleitet. Gleichzeitig möchte sie, dass auch zwei weitere Verwandte informiert werden – aber ohne, dass diese gleich „alles entscheiden“ dürfen. Genau hier kommt ein Instrument ins Spiel, das in vielen Vorsorgekonzepten fehlt oder nur am Rande erwähnt wird: die Schweigepflichtentbindung.
Was ist eine Schweigepflichtentbindung?
Ärzte, Psychotherapeuten, Pflegekräfte und andere Berufsgeheimnisträger unterliegen einer strengen Schweigepflicht. Strafrechtlich ist das vor allem über § 203 StGB abgesichert: Wer unbefugt Gesundheitsinformationen offenbart, riskiert strafrechtliche Konsequenzen. Daneben gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO; Gesundheitsdaten sind als besonders sensible Daten besonders geschützt (Art. 9 DSGVO).
Eine Schweigepflichtentbindung ist die ausdrückliche Erklärung der Patientin oder des Patienten, dass bestimmte Personen oder Stellen Informationen erhalten dürfen. Sie schafft für medizinische Einrichtungen Rechtssicherheit und ermöglicht Angehörigen oder Vertrauenspersonen eine verlässliche Kommunikation mit dem Behandlungsteam.
Warum Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung die Schweigepflichtentbindung nicht ersetzen
Testament
Ein Testament regelt die Vermögensnachfolge – nicht die laufende Kommunikation mit Ärzten oder Kliniken.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung nach § 1827 BGB (heute im Betreuungsrecht verortet) legt fest, ob und wie medizinische Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, falls die Person später nicht mehr selbst entscheiden kann. Sie regelt damit Behandlungswünsche – aber nicht automatisch, wer Auskunft bekommt.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht basiert zivilrechtlich auf dem Vertretungsrecht (insbesondere § 164 BGB). Sie ermöglicht es dem Bevollmächtigten, rechtsverbindlich zu handeln. In der Praxis enthalten viele Vollmachten zwar Schweigepflichtklauseln – aber: Nicht jede Person, die informiert werden soll, soll zugleich Vertretungsmacht erhalten. Zudem verlangen manche Einrichtungen eine ausdrücklich formulierte Entbindung, um telefonische Auskünfte oder Aktenkopien herauszugeben.
Der zentrale Mehrwert: Informationsrecht auch für Personen ohne Vertretungsmacht
Der praktische „Aha-Moment“ vieler Betroffener lautet: Information ist nicht gleich Entscheidung. Eine Schweigepflichtentbindung kann gezielt Informationsrechte einräumen, ohne Vertretungsmacht zu verleihen.
Das ist besonders hilfreich, wenn:
- mehrere Angehörige informiert werden sollen, aber nur eine Person entscheiden soll,
- eine Vertrauensperson begleiten und koordinieren soll, ohne rechtlich „alles“ zu dürfen,
- familiäre Konflikte bestehen und Befugnisse bewusst getrennt werden sollen,
- Freunde, Nachbarn oder entfernte Verwandte helfen, aber keine Vollmacht erhalten sollen.
Rechtlich ist diese Trennung sauber: Die Schweigepflichtentbindung wirkt im Bereich der Geheimnisoffenbarung (insbesondere § 203 StGB) und der datenschutzrechtlichen Übermittlung – sie macht die informierte Person aber nicht zur Vertreterin oder zum Vertreter.
Typische Situationen, in denen eine Schweigepflichtentbindung im letzten Lebensabschnitt besonders nützlich ist
- Krankenhausaufenthalt und Entlassmanagement: Abstimmung von Reha, Hilfsmitteln, Pflegegrad, Anschlussversorgung.
- Palliativ- und Hospizversorgung: Informationsfluss zwischen Angehörigen, Pflege und ärztlichem Team, insbesondere bei wechselnden Dienstzeiten.
- Schwächephasen: Wenn die Patientin zwar einwilligungsfähig ist, aber Telefonate/Termine nicht mehr selbst bewältigt.
- Alleinstehende/kinderlose Personen: Es fehlt eine „automatische“ Kommunikationsperson; ohne Entbindung gibt es häufig keine Auskünfte.
- Patchwork- und Konfliktfamilien: Gezielte Informationsfreigabe verhindert Streit und schützt zugleich die Privatsphäre.
Akteneinsicht und Unterlagen: Was darf herausgegeben werden?
Patienten haben ein Einsichtsrecht in ihre Behandlungsunterlagen. Für die Zeit nach dem Tod enthält § 630g BGB besondere Regeln (insbesondere Abs. 3): Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Erben bzw. nahe Angehörige Einsicht verlangen – allerdings nur, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person nicht entgegensteht.
Gerade weil diese Abwägungen in der Praxis zu Unsicherheiten führen, ist eine klare, zu Lebzeiten formulierte Schweigepflichtentbindung oft der einfachste Weg, die gewünschte Informationsweitergabe rechtssicher zu ermöglichen.
Geltung über den Tod hinaus – warum das wichtig ist
Viele Menschen denken bei der Schweigepflichtentbindung nur an die letzte Krankheitsphase. Tatsächlich kann eine Entbindung auch postmortal erheblich helfen – etwa bei:
- Klärung von Versicherungsfragen,
- erbrechtlichen Auseinandersetzungen (z. B. Testierfähigkeit),
- Haftungs- und Behandlungsfehlerfragen innerhalb der Familie.
Die Rechtsprechung betont, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod hinaus fortwirkt und der Wille des Patienten maßgeblich bleibt. Deshalb ist eine ausdrückliche Regelung „über den Tod hinaus“ in der Erklärung häufig sinnvoll.
Formulierung und Inhalt: Worauf kommt es in der Praxis an?
Damit Kliniken und Ärzte die Erklärung ohne Rückfragen akzeptieren, sollte sie schriftlich sein und präzise regeln:
- Welche Personen Auskunft erhalten dürfen (Name, Geburtsdatum, Kontakt),
- Welche Stellen entbunden sind (Ärzte, Krankenhäuser, Pflege, Hospiz, Psychotherapie etc.),
- Welche Informationen umfasst sind (Diagnosen, Befunde, Medikation, Prognose, Pflegeberichte),
- Ob die Erklärung auch über den Tod hinaus gilt,
- Widerrufsmöglichkeit (jederzeit mit Wirkung für die Zukunft).
Unklare Pauschalsätze führen häufig dazu, dass medizinische Einrichtungen aus Vorsicht keine Auskunft erteilen – gerade wegen der Strafbarkeit nach § 203 StGB.
Grenzen: Die Schweigepflichtentbindung ersetzt keine Vertretung
So hilfreich die Schweigepflichtentbindung ist: Sie ersetzt keine Vorsorgevollmacht und keine Betreuung. Wenn jemand nicht mehr einwilligungsfähig ist und keine wirksame Vollmacht besteht, kann eine Betreuung nach § 1896 BGB erforderlich werden. Die Schweigepflichtentbindung sorgt dann weiterhin für Informationszugang – aber nicht automatisch für Entscheidungsbefugnisse.
Fazit: Ein kleines Dokument mit großer Wirkung
Die Schweigepflichtentbindung ist ein oft unterschätzter Baustein der Vorsorge. Sie sorgt dafür, dass Vertrauenspersonen rechtssicher mit Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sprechen dürfen – und zwar auch dann, wenn diese Personen bewusst keine Vertretungsmacht erhalten sollen. Gerade im letzten Lebensabschnitt kann das den Unterschied machen zwischen organisatorischem Chaos und geordneten, würdevollen Abläufen.
Wer Testament, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erstellt, sollte deshalb auch diese Frage ausdrücklich beantworten: Wer darf wissen, wie es mir geht – und wer nicht?


