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Eine Regelung in einem Ehegattentestament, die dem überlebenden Ehegatten lediglich die Befugnis einräumt, unter Lebenden zu verfügen, schließt eine weitere Verfügung von Todes wegen regelmäßig aus

4. Dezember 2014 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Ehegatten machen häufig von der Möglichkeit Gebrauch, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Was dabei oft nicht bedacht wird, ist die sog. korrespektive Wirkung, also die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen. Dies bedeutet, dass wechselbezügliche Verfügungen nach dem Ableben des Erstversterbenden regelrecht „in Stein gemeißelt“ sind und nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Jedenfalls dann nicht, wenn eine solche Befugnis nicht ausdrücklich im Testament vorgesehen ist. Diese Wirkung wird oft vom überlebenden Ehegatten verkannt, wenn er vom ursprünglich gefassten Willen abweichen möchte und neuerlich in dem Glauben testiert, nunmehr die Erbfolge verändert zu haben. Der so vom Überlebenden eingesetzte Erbe geht dann meist leer aus, weil das weitere Testament regelmäßig unwirksam ist.Dazu folgendes Beispiel:

Die Eheleute errichteten 1975 folgendes gemeinschaftliches Testament:

 „1. Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Der Überlebende kann über das gesamte Vermögen unter Lebenden frei verfügen.

2. Nach dem Tod des Längstlebenden von uns erhält die Mutter des Erblassers das Barvermögen sowie das Haus in Kr. einschließlich allen Hab und Gutes, die Nichten (Töchter der Schwester der Ehefrau) das Erbteil B-Str. je zur Hälfte.

…

4. Zur Testamentsvollstreckerin bestimmen wir die Mutter des Erblassers, sollte die Testamentsvollstreckerin versterben, geht alles von uns vererbte Hab und Gut an unsere Nichten je zur Hälfte, auch das von uns vermachte Barvermögen.“

Die Ehefrau verstarb 1979. 2010 errichtete der Ehemann ein weiteres notarielles Testament, in dem er alle vorangegangenen Verfügungen von Todes wegen widerrief und die Tochter seiner neuen Lebensgefährtin zur Alleinerbin bestimmte. Die Mutter des Erblassers war, als dieser 2012 verstarb, ebenfalls bereits verstorben, so dass die beiden Nichten entsprechend Ziffer 4 des Ehegattentestaments aus dem Jahr 1975 einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten, der auch erlassen wurde. Hiergegen wandte sich die im Testament von 2010 zur Alleinerbin eingesetzte Tochter der Lebensgefährtin.

Im Ergebnis erfolglos, denn das mit der Angelegenheit befasste OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.09.2014 (I-3 Wx 128/13) deren Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

 „Zutreffend kommt das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass die beiden Nichten nach Vorversterben der Mutter des Erblassers aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1975 Ersatzerben und damit Alleinerben zu je ½ werden. Diese Erbeinsetzung konnte der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau durch das notarielle Testament aus dem Jahr 2010 nicht wirksam widerrufen, wenn die Erbeinsetzung der Nichten wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB zu einer Verfügung seiner Ehefrau gemäß Testament aus dem Jahre 1975 war. Wechselbezug zur Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als (Schluss-)erben durch den Erblasser kann einmal im Verhältnis zur Einsetzung des Erblassers als Alleinerben durch seine Ehefrau, aber auch zu der Einsetzung der Mutter des Erblassers durch seine Ehefrau gegeben sein.

Hier führt jedoch in keinem der genannten Verhältnisse die Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB zu einem eindeutigen Wechselbezug im Rechtssinne. Aus den Vermögensverhältnissen ergibt sich kein Indiz gegen oder für die Bindung des Erblassers im Sinne des Wechselbezugs.

Der Umstand, dass der Erblasser seine Ehefrau wegen ihrer Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überleben werde, könnte für einen Wechselbezug sprechen. Da die Krebserkrankung der Ehefrau bei Errichtung des Ehegattentestaments noch nicht bekannt war, kann nicht davon ausgegangen werden, die Ehefrau habe sich in Todesnähe befunden.

Ebenso wenig deutet das Alter der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von 48 (Erblasser) bzw. 49 Jahren (Ehefrau) auf einen Ausschlusswillen eines der Partner in Bezug auf die Wechselbezüglichkeit seiner Verfügungen hin.

Für das Verhältnis der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben gegenüber der Einsetzung des Schlusserben gibt es keine Regel, die Schlüsse auf eine bestimmte Willenslage beider Ehegatten zuließe. Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, dass jeder, der sich gegenseitig bedenkenden Ehegatten den Schlusserben nur deshalb bedenken will, weil auch der andere dies tut. Die Motivation der Ehefrau des Erblasser, ihn als Alleinerben einzusetzen, dürfte eher darin gelegen haben, dass auch er, der über nicht unerhebliche finanzielle Mittel verfügte, sie zur Alleinerbin eingesetzt hat und nicht in der „Belohnung“ der Erbeinsetzung ihrer Nichten durch den Erblasser.

Es stellt sich dann aber die Frage, ob die vorverstorbene Ehefrau die Mutter des Erblassers nur deshalb bedacht hat, weil der Erblasser seinerseits ihre Nichten, die Beteiligten zu 1 und 2 eingesetzt hat. Die Schlusserbenstellung der Nichten setzt aber gerade voraus, dass die Mutter des Erblassers verstirbt; diesen Fall aber haben die Eheleute im Testament bedacht und geregelt.

Ein weiteres Indiz für einen Bindungswillen des Erblassers könnte hier aus der Bestimmung, dass der „Überlebende … über das gesamte Vermögen unter Lebenden (soll) frei verfügen“ können. Allerdings ist die Bedeutung einer solchen Formulierung umstritten. In der Literatur wird hier teilweise die Meinung vertreten, dass das Hervorheben der lebzeitigen Verfügungsbefugnis für sich allein nicht den Umkehrschluss, dass damit die erbrechtliche Verfügungsfreiheit ausgeschlossen sein soll, zulässt. Dem gegenüber hält das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 25.02.1994, BeckRS 1994, 31023028) den aus dem Umstand, dass der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten frei über den Nachlass soll verfügen können, gezogenen Umkehrschluss, dass dem überlebenden Ehegatten nur zu seinen Lebzeiten, dagegen nicht von Todes wegen ein freies Verfügungsrecht habe eingeräumt werden sollen, für möglich und naheliegend. Dieser Meinung ist der Vorzug zu geben, weil es ansonsten keinen plausiblen Grund gäbe, hinsichtlich der freigestellten Verfügungen entsprechend zu differenzieren. So aber liegt der nachvollziehbare Grund der Differenzierung allgemein darin, es einerseits dem überlebenden Ehegatten zu Lebzeiten zu ermöglichen, ohne eine Schlusserbeneinsetzung berücksichtigen zu müssen, sein Leben nach Belieben wirtschaftlich zu gestalten und hierbei auch das Erbe zu verbrauchen – von seiner Verfügungsbefugnis in diesem Sinne hatte der Erblasser bereits Gebrauch gemacht, indem er die Beteiligte zu 3 eines der Grundstücke verkauft hat – andererseits aber nicht „fremdnützig“ über den eigenen Tod hinaus zu verfügen. Hierin zeigt sich, dass eine nachhaltige Absicherung der Beteiligten zu 1 und 2 nicht im Plan der testierenden Eheleute gestanden hat, sondern dass das nach dem Tod des letztversterben-den Ehegatten verbleibende „Restvermögen“ nicht in (familien-)fremde Hände gelangt.

Nach den vorangegangenen Ausführungen sind nicht mehr als Anhaltspunkte für eine Wechselbezüglichkeit gegeben, die zusammen nicht als ausreichend angesehen werden können, um den im Testament aus dem Jahr 1975 geäußerten Willen der Testierenden verlässlich im Sinne einer Wechselbezüglichkeit auszulegen. Da der Wille der Wechselbezüglichkeit nicht zuverlässig dem Testament zu entnehmen ist, ist nunmehr zu prüfen, ob eine Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen ist. Diese Auslegungsregel ist nur dann heranzuziehen, wenn die Auslegung durch Willenserforschung weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügung ergibt. Nach dieser Zweifelsfallregel ist nunmehr davon auszugehen, dass nur beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem testierenden Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der längstlebende Ehegatte nach wie vor das Recht haben soll, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern. Dies gilt aber im Zweifel nicht, wenn der vorverstorbene Ehegatte – so wie hier die Ehefrau des Erblassers – mit den Schlusserben, ihren Nichten, verwandt ist. Hier gilt die Lebenserfahrung dahingehend, dass eine Abänderungsbefugnis nicht besteht.“

Anmerkung:
Um seinen geänderten Willen durchsetzen hätte der Erblasser nicht bis zu seinem Ableben warten, sondern noch lebzeitig Vermögen auf seine auserkorene neue Erbin übertragen müssen. Wer bereits durch ein vorangegangenes Testament gebunden ist, sollte sich deshalb, damit seine Erben keine unliebsamen Überraschungen erleben, unbedingt rechtlich beraten lassen. Die dafür anfallenden Kosten sind im Vergleich zu dem Schaden der entsteht, wenn der Erblasserwille nicht durchsetzbar ist, zu vernachlässigen.

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