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zu deutsch:
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Einseitige Änderung der Schlusserbeneinsetzung eines Erbvertrags bei eingetretener Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten und Änderungsvorbehalt?

7. März 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Verehrte Leser, heute machen wir Sie auf ein Rechtsproblem aufmerksam, das oftmals nicht bedacht wird, wenn Eheleute einen Erbvertrag abschließen. Haben Ehegatten nämlich einen Erbvertrag abgeschlossen in dem der Längerlebende ein Abänderungsvorbehalt hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung eingeräumt wurde, dann kann es zu einem unnötigen Streit um den Nachlass kommen, wenn einer der Ehegatten geschäftsunfähig wird und der noch Geschäftsfähige die Abänderung nicht nach dem Tod des geschäftsunfähigen Ehegatten, sondern bereits vor dessen Tod vorgenommen hat. Dies jedenfalls dann, wenn die Ehegatten für den Fall der Geschäftsunfähigkeit eine Regelung getroffen haben.

Gilt in derartigen Fällen im zweiten Erbfall dann die Erbeinsetzung nach dem Erbvertrag oder aber die Erbeinsetzung, die der andere Ehegatte nach dem Wortlaut des Erbvertrags zu früh, nämlich noch vor dem Ableben seines geschäftsunfähigen Ehepartners gemacht hat?

BayOblG: Bei Geschäftsunfähigkeit einseitige Änderung der Schlusserbeneinsetzung lebzeitig möglich

In einem solchen Fall, in dem im Rahmen eines Erbvertrags dem überlebenden Ehegatten eine Abänderungsbefugnis der Schlusserbeneinsetzung eingeräumt worden war, dieser aber die Abänderung noch vor dem Eintritt des ersten Erbfalls zu einer Zeit vorgenommen hatte, als der andere Ehegatte bereits geschäftsunfähig war, hat das BayOblG (Beschluss vom 19.11.1995 – 1 Z BR 31/95) entschieden, dass dann, wenn in einem Erbvertrag dem Längerlebenden ein Änderungsvorbehalt eingeräumt ist, sich durch eine ergänzende Vertragsauslegung ergeben kann, dass eine einseitige Änderung der Schlusserbeneinsetzung auch schon vor dem Tod des Erstversterbenden wirksam vorgenommen werden konnte.

In dem entschiedenen Rechtsstreit war der Erblasser in kinderloser Ehe mit seiner vorverstorbenen Ehefrau, die 3 Kinder aus erster Ehe hatte, verheiratet gewesen. In einem 1977 abgeschlossenen notariellen Erbvertrag hatten die Eheleute u.a. folgendes geregelt:

„2.1 Stirbt einer von uns, so soll der überlebende Ehegatte der alleinige und ausschließliche Erbe des Erstverstorbenen sein.

2.2 Zum Erben des Längerlebenden von uns beiden bestimmen wir den Sohn der Ehefrau, namens Peter N. (Beteiligter zu 1).
2.3 Vorstehende Verfügungen nehmen wir gegenseitig an. Der Längerlebende von uns beiden ist befugt, die Schlußerbfolge nur insoweit abzuändern, als er anstelle des vorgesehenen Erben Peter N. auch dessen Geschwister oder auch eines seiner Geschwister oder Abkömmlinge des Peter N. oder Abkömmlinge der Geschwister zu Erben einsetzen kann und Vermächtnisse für diese ausweisen darf. Lediglich Dritten, die nicht mit der Ehefrau in gerader Linie verwandt sind, darf der Längerlebende von uns beiden nichts zuwenden, gleichgültig wer der Längerlebende ist.“

Am 21.1.1992 – seine Ehefrau lag im Koma und verstarb am folgenden Tag – errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er seine Ehefrau als alleinige befreite Vorerbin und seinen Stiefsohn, den Beteiligten zu 2, als Nacherben einsetzte. Außerdem verfügte er wie folgt:

„Sollte meine Ehefrau nicht mein Erbe werden können oder wollen, so setze ich hiermit meinen Stiefsohn zu meinem alleinigen und uneingeschränkten Erben ein. Anschließender Ersatzerbe anstelle meines Stiefsohnes ist dessen Ehegattin …

Die Einsetzung meines Stiefsohnes bzw. seiner Ehefrau erfolgt mit Rücksicht darauf, dass diese sich um uns rührend bemühen, während die anderen Kinder meiner Ehefrau sich nicht in der zu erwartenden Weise um uns kümmern.“

In der Folge entstand dann Streit darüber, ob für die Erbfolge der Erbvertrag oder das Einzeltestament des Erblassers maßgeblich war. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich für letzteres entschieden und dies folgendermaßen begründet:

„Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß die Ehegatten dem Überlebenden eine Änderung der Schlußerbeneinsetzung noch zu Lebzeiten des Erstversterbenden jedenfalls dann gestattet hätten, wenn der Erstversterbende aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer gehindert war, an einer solchen Änderung mitzuwirken. Durch einen Änderungsvorbehalt der vorliegenden Art soll dem Überlebenden regelmäßig die Möglichkeit gegeben werden, durch eine andere Verteilung des (gemeinsamen) Vermögens dem weiteren Verhalten der als Erben in Betracht kommenden Personen Rechnung zu tragen.“

Ehefrau, die zugleich Betreuerin ihres dementen Ehemannes ist, errichtet bei bestimmten Erbvertrag mit Abänderungsbefugnis noch vor Ableben des Ehemannes ein einseitiges Testament in dem die Schlusserbeneinsetzung geändert wird

Einen ähnlich gelagerten Fall vertreten wir gerade vor dem Landgericht Ansbach. Dort hatten die kinderlosen Eheleute im Rahmen eines Erbvertrags zunächst die 3 Kinder des Bruders der Ehefrau zu Schlusserben eingesetzt, wobei dem Längerlebenden eine Abänderungsbefugnis nach dem Tod eingeräumt worden ist. Der Ehemann wurde dann dement und geschäftsunfähig; die Ehefrau zu seiner Betreuerin bestellt. Noch vor dem Ableben des Ehemannes hat sie dann durch handschriftliches Testament die Erbfolge dahingehend verändert, dass nun nicht die 3 Kinder des Bruders, sondern der Bruder und ihre Schwester zu gleichen Teilen erben sollten. Dies deshalb, weil sie selbst erkrankt war und auf jeden Fall die Erbfolge anders geregelt wissen wollte, weil sie mit ansehen musste, dass die potentiellen Vertragserben nicht mit Geld umgehen konnten, und sie es leid war regelmäßig angebettelt zu werden.

Das Nachlassgericht hat zunächst das Testament als für die Erbfolge maßgeblich gehalten und ein entsprechendes Schreiben versandt. Auf die Eingabe einer der im Erbvertrag genannten Erbinnen, hat das Nachlassgericht seine Meinung revidiert und nun den Erbvertrag für die Regelung der Erbfolge maßgeblich betrachtet. Da der Nachlass nur noch aus Geld bestanden hatte und die Bank nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestanden, sondern das Geld zu gleichen Teilen an die Testamentserben ausgezahlt hatte, haben die Vertragserben eine Urkundenklage vor dem Landgericht Ansbach erhoben.

Da man vor Gericht und auf hoher See bekanntlich in Gottes Hand ist, hatte das Landgericht Ansbach nicht nur keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines Urkundenverfahren, was für sich bereits bedenklich ist, weil dann wenn eine Erbenstellung in Streit steht, eine solche nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens oder einer sog. Erbenfeststellungsklage verbindlich geklärt werden kann, sondern hatte jedenfalls zu Beginn der mündlichen Verhandlung auch gleich verkündet, dass es die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht teile, weil im Erbvertrag doch stehen würde, dass die Abänderungsbefugnis nur dem Überlebenden zustünde und deshalb wohl das Erbe den Vertragserben zusprechen werde.

Es hat sich dann aber doch sehr schnell gezeigt, dass das Gericht offensichtlich sich hier vorschnell festgelegt hatte, ohne zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des Erbvertrags, weil gerade keine Regelung für den Fall einer eingetreten Geschäftsunfähigkeit getroffen worden ist, der Auslegung zugänglich ist, um den wirklichen Erblasserwillen, auf denen es maßgeblich ankommt, zu ermitteln. Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass die überlebende Ehefrau das Testament bis zu ihrem Tod nicht mehr geändert hatte und sie zudem durch die Bestellung zur Betreuerin auch noch rechtliche Vertreterin ihres Ehemannes gewesen ist. Auch hatte sie nicht Dritte, etwa einen neuen Ehegatten, zum Erben bestimmt, sondern lediglich eine Umverteilung in ihrer Familie vorgenommen, weil weder die Vertragserben noch die testamentarischen Erben mit dem Ehemann verwandt gewesen sind. Das Gericht hat dann seine Auffassung doch wieder so weit revidiert, dass nicht mehr ganz so eindeutig war, wie es entscheiden würde. Da keine der Parteien das Kostenrisiko von über 40.000 €, die der Verlierer zu bezahlen hätte, ertragen wollte, ist dann der rechtlich interessante Streit durch Vergleich beendet und nicht mehr entschieden worden. Da es, soweit ersichtlich, zu dieser Thematik kaum Rechtsprechung gibt, wäre es durchaus rechtlich interessant gewesen, welche Auffassung hierzu das OLG Nürnberg, als zuständiges Berufungsgericht vertreten hätte. Hätte sich dieses gegen die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gestellt, dann wäre auch nicht auszuschließen wissen, dass das letzte Wort der BGH hätte sprechen müssen…

Worauf Sie achten sollten, wenn Sie einen Erbvertrag oder ein Ehegattentestament abgeschlossen haben

Für den Fall, dass Sie auch einen Erbvertrag oder aber ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehegatten abgeschlossen haben und dort dem Letztversterbenden ebenfalls eine Abänderungsbefugnis eingeräumt worden ist, dann können Sie zum einen Streit dadurch vermeiden, dass Sie im Erbvertrag bzw. Testament eine Regelung dazu aufnehmen, was für den Fall gelten soll, dass einer der Ehegatten geschäftsunfähig wird. Eine solche Regelung zur Geschäftsunfähigkeit kann Streit unter den (potentiellen) Erben vermeiden.

Sind Sie dagegen der überlebende Ehegatte und haben Sie noch zu Lebzeiten Ihres dann bereits geschäftsunfähigen Ehegatten eine Änderungsregelung getroffen, dann können Sie wiederum derartige Streitigkeiten verhindern, indem Sie diese Regelung nach dem Ableben des Ehegatten nochmals neu treffen, oder jedenfalls ausdrücklich bestätigen. Fälle der vorliegenden Art schmälern nämlich nicht nur aufgrund der dann unumgänglichen Streitigkeiten den Nachlass, sondern führen auch dazu, dass Familien sich dauerhaft zerstreiten.

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  1. Vorsicht beim sog. Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Ehegattentestament
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  3. OLG München: Pflichtteilsklausel in Kombination mit Anordnung der Gleichbehandlung gemeinsamer Kinder kann wechselbezügliche Anordnung der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung sein
  4. Widerruf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments nach der Scheidung ist nur wirksam, wenn das Widerrufstestament dem vormaligen Ehegatten lebzeitig zugestellt worden ist
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