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Erbeinsetzung muss hinreichend bestimmt sein

2. Mai 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wer durch Testament einen Erben einsetzt, der muss das Testament so verfassen, dass die Erbeinsetzung hinreichend bestimmt ist. Der Erbe muss sich also ohne weiteres aus dem Testament oder auch Umständen außerhalb des Testaments ermitteln lassen. Wer hier Fehler macht, was in der Praxis gerade dann der Fall sein kann, wenn Testamente ohne rechtlichen Beistand formuliert werden, läuft Gefahr, dass das Testament unwirksam ist und damit der letzte Wille nicht gilt.

Eheleute bestimmen zum Schlußerben denjenigen, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat

In einem vom OLG Köln hat mit Beschluss vom 14.11.2016 (2 Wx 536/16) entschieden Rechtsstreit hatten die Eheleute 2011 ein gemeinschaftliches, privatschriftlichen Testament errichtet, das folgenden Wortlaut hatte:

„Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“

Bruder des Ehemanns beantragt und erhält (zunächst) Erbschein

Der Ehemann starb zuerst, die Erblasserin dann 2015. Daraufhin beantragte der Bruder des verstorbenen Ehemannes auf Grundlage des Testaments einen Erbschein, der ihn zum Alleinerben ausweist. Zur Begründung führt er aus, er habe die Erblasserin nach dem Tod seines Bruders unterstützt und sich um sie gekümmert. Er habe die Beerdigung des Bruders organisiert, sich um dessen Grab bemüht und die Grabpflege veranlasst. Weiter habe er den durch den Tod des Bruders notwendig gewordenen Schriftverkehr erledigt und die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2014 in die Wege geleitet. Zudem habe er die Erblasserin psychisch unterstützt und ihre ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalte gesteuert. Den Haushalt habe die Erblasserin noch selbst erledigt. Wegen ihrer Diabetes-Erkrankung sei zweimal wöchentlich ein Pflegedienst zum Verbandswechsel erschienen, sonstige Pflegeleistungen seien nicht erbracht worden. Der Beteiligte zu 2 teilt mit, er habe keine Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins. Das Nachlassgericht hat am 17.03.2016 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen durch Beschluss für festgestellt erachtet und den Erbschein antragsgemäß erteilt.

Nachlassgericht zieht dann Erbschein wegen mangelnder Bestimmtheit des Erben wieder ein

Zwischenzeitlich hatte es sich der Beteiligte zu 2 anders überlegt. Er ist deshalb der Erteilung des Erbscheins mit dem Vorbringen, das Testament der Eheleute nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam sei, entgegengetreten. Er beantragt mit Schriftsatz vom 24.05.2016 den Erbschein vom 17.03.2016 einzuziehen. Mit Beschluss vom 13.09.2016 hat das Nachlassgericht den Erbschein vom 17.03.2016 eingezogen.

Beschwerde gegen Einziehung des Erbscheins bleibt erfolglos

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und daher den Fall dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt. Doch auch dort blieb es dabei. Auf Grundlage des Testaments konnte kein Erbe ermittelt werden.

Dem Testament vom 23.10.2011 ist nämlich, so die Richter, keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 zu entnehmen.

Formulierung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“ ist zu unbestimmt

Die Formulierung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben. Nach § 2065 BGB ist erforderlich, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt zwar kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift indes dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss.

Begriff der „Pflege“ ist zu unbestimmt

Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der „Pflege“. Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistung, als auch für ihren Umfang. Unklar ist, ob mit der testamentarischen Regelung Pflegeleistungen aufgrund einer Einordnung der Erblasserin in eine Pflegestufe oder Pflegleistungen zumindest im Sinne der Sozialgesetze gemeint waren oder auch sonstige geringfügige Pflegeleistungen. Der Umfang der Pflegeleistungen, den sich die Testierenden vorgestellt haben, ist nicht ersichtlich. Unklar ist, ob der zweimal wöchentlich durchgeführte Verbandswechsel durch einen Pflegedienst bereits von der Regelung in dem Testament erfasst werden sollte oder nicht, und falls ja, ob die jeweils tätigen Personen oder der Pflegedienst selbst als Erben in Betracht kämen. Es bleibt unklar, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten. Insgesamt ist der Begriff der „Pflege“ daher einer Auslegung nicht zugänglich.

Beschwerdeführer hat auch keine Pflegeleistungen erbracht

Selbst, wenn der Begriff der „Pflege“ hinreichend bestimmt und damit einer Auslegung zugänglich wäre, so die Richter, könnte sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund dieser Regelung Alleinerbe der Erblasserin zu sein. Denn der Beteiligte zu 1 erfüllt die Voraussetzungen, die Erblasserin gepflegt zu haben, unabhängig von der Bestimmtheit dieses Begriffes nicht, weil er nach seinen eigenen Angaben keine Pflegeleistungen erbracht hat. Die von ihm behaupteten Unterstützungsleistungen stellen jedenfalls keine Pflegeleistungen dar.

Auch Begriff des „Begleitens“ ist zu unbestimmt

Ebenfalls unbestimmt ist der im Testament verwandte Begriff des „Begleitens“. Es ist völlig unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll.

Der Fall macht deutlich, dass nicht alles, was gut gemeint ist, rechtlich auch Bestand hat. Wir als Erblasser möchte, dass sein letzter Wille auch beachtet wird, der sollte sich deshalb klar und deutlich ausdrücken. Fachkundige Beratung ist dafür meist unumgänglich.

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