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zu deutsch:
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Erbeinsetzung und Vermächtnis – Worauf Sie achten sollten

6. Oktober 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Der Jurist unterscheidet streng zwischen Erbeinsetzung einerseits und Vermächtnis andererseits. Während der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird, also seine Rechtsstellung ganz (Alleinerbe) oder teilweise (Miterbe) erlangt, erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass, den er binnen 3 Jahren gegen den Erben durchsetzen muss.

Erblasser verwenden oft die Begriffe „erben“ und „vererben“ meinen aber „vermachen“

In der Praxis unterscheiden Erblasser, jedenfalls dann, wenn sie ohne qualifizierte rechtliche Beratung ein Testament verfassen, oft nicht juristisch korrekt zwischen der Erbeinsetzung einerseits und einem Vermächtnis andererseits. Streit ist dann vorprogrammiert.

In derartigen Fällen wird von den Gerichten dann der Erblasserwille durch Auslegung ermittelt. Diese kann zum Ergebnis führen, dass diejenige, der etwas „erben“ soll, lediglich als Vermächtnisnehmer eingestuft wird und derjenige, dem etwas „vermacht“ worden ist, in Wahrheit zum Erben berufen worden ist.

Erblasserin „vererbt“ Nachlassgegenstände unterschiedlichen Personen

Im Deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf den oder die Erben übergeht. Einzelne Gegenstände können dagegen nicht vererbt, sondern nur durch Vermächtnis zugewandt werden. Bei einer Verteilung einzelner Gegenstände unter mehreren Erben ist wiederum zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis zu unterscheiden. Während die Teilungsanordnung unter den Erben einen Ausgleichsanspruch auslöst erfolgt die Zuwendung über ein Vorausvermächtnis ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil.

In einem vom OLG München mit Beschluss vom 09.08.2016 (31 wie X 286/15) entschiedenen Rechtsstreit hat die Erblasserin nachfolgendes handschriftliches Testament errichtet:

„Mein letzter Wille.

Mein Haus mit Inventar … vererbe ich an das Ehepaar (Beteiligte zu 1 und 2) …

Mein Haus in der … vererbe ich an das Ehepaar (Beschwerdeführer, Mieter des Hauses) … Sie wohnen im Haus. Innerhalb von 10 Jahren dürfen die Häuser nicht verkauft werden. Es wäre schön, wenn ein Familienmitglied die Häuser bewohnen würde.

Mein Firmpatenkind (die Beteiligte zu 1) erbt 20.000,- €.

Frau … erbt ebenfalls 20.000,- €.

Je 10.000,- € erben 7 weitere namentlich benannte Personen und je

5.000,- € erben 3 weitere namentlich benannte Personen.

Sollte ich mein altes Auto (Corsa) noch besitzen, erbt es …

Die Sparbücher können für das Erbe verwendet werden. Den Rest meines

Vermögens erhält das Ehepaar (Beteiligte zu 1 und 2).“

Nachdem die Erblasserin hier also umgangssprachlich allen Beteiligten etwas „vererbt“ hat, obwohl rechtlich einzelne Zuwendungen lediglich als Vermächtnisse einzustufen sind, war Streit unumgänglich.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben deshalb beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie zu Erben zu je ½ ausweist, die Beschwerdeführer einen Erbschein, der sie zu Erben zu je ¼ neben den Beteiligten zu 1 und 2 ausweist. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2015 die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 zu je ½ erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde zum OLG München blieb erfolglos.

Erblasserwille muss im Wege der Auslegung ermittelt werden

Da seitens der Erblasserin nicht der korrekte Terminus verwendet worden ist, musste der Erblasserwille im Wege der Auslegung ermittelt werden. Für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt war, kann auch der Wert des Zugewendeten eine entscheidende Rolle spielen. Wer nämlich beispielsweise lediglich 10.000 € „erben“ soll, der wird schwerlich tatsächlich Erbe sein, wenn ein anderer eine Immobilie mit einem Wert von mehreren 100.000 € erhält.

Das Gericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

„Das Testament vom 23.12.2012 enthält keine eindeutigen Anordnungen und war daher auszulegen. Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH ZEV 1997, 376). Auch vom Erblasser falsch verwendete Wortbedeutungen sind der Auslegung zugänglich, so wenn der Erblasser mit dem Begriff „erben“ die Zuwendung eines Vermächtnisses verbindet bzw. umgekehrt mit dem Begriff „vermachen“ eine Erbeinsetzung verbindet. Dies ergibt sich aus der Zweifelsregelung des § 2087 BGB. Ziel der Testamentsauslegung ist die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH ZEV 2002, 20).

Soweit die Erblasserin einzelnen Personen Geldbeträge bzw. ihr altes Auto zugewendet hat, handelt es sich lediglich um Vermächtnisse, nicht um Erbeinsetzungen. Dem steht die Verwendung des Begriffes „erben“ nicht entgegen. Zum einen erscheint es nach der Lebenserfahrung fernliegend, dass die Erblasserin ein gutes Dutzend Begünstigte zu dinglichen Teilhabern an ihrem Nachlass machen wollte. Aber auch die Wertrelation sprechen für die Auslegung, dass es sich lediglich um Vermächtnisse, nicht um Erbeinsetzungen handelt: Die Geldzuwendungen belaufen sich auf insgesamt 125.000,- €.

Dem stehen Sparguthaben in einer Größenordnung von 330.000,- € gegen-über. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen ist, wenn in einem Testament konkrete – nicht (nahezu) das ganze Vermögen darstellende – Geldbeträge zugewendet werden (OLG München, ZErb 2011, 18)

Besondere Bedeutung kommt der Auslegung der Verfügungen der Erblasserin hinsichtlich der beiden Gebäude einerseits und ihres restlichen Vermögens andererseits zu. Es ist auch denkbar, dass die Beschwerdeführer Miterben, gegebenenfalls nach Vermögensgruppen geworden sind. Hierbei kommt es jedoch nicht auf den gewählten Wortlaut „erben“ an. Denn diesen hat sie auch verwendet, wenn sie ersichtlich lediglich Geldvermächtnisse zugewendet hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zuwendung eines Grundstücks eine Erbeinsetzung jedenfalls dann darstellen kann, wenn es sich um einen wertmäßig wesentlichen Nachlassgegenstand handelt. Es kommt nicht darauf an, ob der Zuwendungsempfänger als Erbe bezeichnet wird oder nicht. Der Begünstigte kann sogar als Alleinerbe eingesetzt sein, wenn es sich bei dem zugewendeten Grundstück um den wesentlichen Nachlasswert handelt (OLG Schleswig, ZEV 2016, 726; BeckRS 2015, 17224).

Es ist zwar nicht abschließend geklärt, ab welcher Wertrelation eine solche Alleinerbeneinsetzung angenommen werden kann. Diese kommt vorliegend allerdings schon nach dem Antrag der Beschwerdeführer deswegen nicht in Betracht, weil der Wert des zugewendeten Hauses 13 % des Gesamtnachlasses nicht übersteigt.

Allerdings wäre es auch möglich, dass durch die Zuwendung des Hauses die Beschwerdeführer Erben nach Bruchteilen geworden sind. Diese Auslegung ist jedoch nicht naheliegend. Zum einen spricht schon der äußere Aufbau des Testaments dagegen: An der Spitze des Testaments steht die Zuwendung der Häuser. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind an erster Stelle erwähnt. Es er-scheint durchaus wahrscheinlich, dass ein Erblasser seine Erben an hervor-gehobener Stelle im Testament erwähnt (BayObLG FamRZ 1990, 1399). Da den Beteiligten zu 1 und 2 im Anschluss an die Zuwendung einzelner Geldbeträge der Rest des Vermögens zugewendet wird, legt dies den Schluss nahe, dass die Erblasserin diese letztendlich als ihre Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht betrachtet hat.

Addiert man im Weiteren den Wert des Hauses der Beteiligten zu 1 und 2 (173.000,- €) zu dem verbleibenden Reinnachlass, verbleibt sogar ein Vermächtnis von 205.000,- €. Stellt man den Wert des Hauses, den die Beschwerdeführer erhalten (70.000,- €) gegenüber, wurde den Beteiligten zu 1 und 2 nicht nur die größten Vermögenspositionen des Nachlasses zugewiesen, sondern auch der Vermögensposten mit dem höchsten Wert im Nach-lass, der jede einzelne Zuwendung erheblich übersteigt.“

Kosten sparen durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung

Ist nichts anderes vereinbart, dann bestimmen sich die Anwaltsgebühren für die Errichtung eines Testaments nach dem Wert des Nachlasses. Gerade bei größeren Vermögen empfiehlt es sich bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses mit dem Anwalt eine abweichende Vereinbarung zu treffen, so dass das Testament entweder nach einem vereinbarten Pauschalhonorar oder aber nach einem Stundenhonorar errichtet wird. Durch ein offenes Gespräch zur rechten Zeit lässt sich hier oft viel Geld sparen.
Wir weisen unsere Mandanten stets auf diese Möglichkeit hin und bieten den Abschluss einer Honorarvereinbarung an. Wir wissen aber auch von Fällen, bei denen sich zukünftige Erblasser plötzliche Honorarforderungen im 5-stelligen Bereich ausgesetzt sehen, wenn mangels anderweitiger Vereinbarung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach einem hohen Nachlasswertgebühren abgerechnet werden.

Fazit:
Nur ein rechtsicher formuliertes Testament stellt sicher, dass der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt und Streit unter den Bedachten vermieden wird. Die Kosten für einen Streit zwischen Erben und Vermächtnisnehmern übersteigen regelmäßig nicht nur die Kosten für fachkundige Beratung bei der Errichtung eines Testaments um ein Vielfaches, sondern führen im Ergebnis oft auch dazu, dass das Andenken an den Erblasser erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Wir kennen aus der Praxis Fälle, in denen die Erben jeweils ein Millionenvermögen erhalten haben, gleichwohl aber nach mehrjährigen Erbstreitigkeiten nicht nur so untereinander zerstritten sind, dass selbst Geschwister nicht mehr miteinander reden, sondern auch nur noch mit Groll oder Gleichgültigkeit an die Erblasser denken. Für denjenigen, der nichts zu erben hat oder noch nicht geerbt hat, wird dies kaum nachvollziehbar sein. Leser, die selbst dagegen bereits selbst geerbt haben, werden dies mit großer Wahrscheinlichkeit aber auch in ähnlicher Weise selbst miterlebt haben.

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