Wer erbt, muss sich nicht nur mit dem Nachlass, sondern unter Umständen auch mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer wird allerdings nicht schlicht der Bruttowert des geerbten Vermögens besteuert. Bestimmte Nachlassverbindlichkeiten und Kosten können den steuerpflichtigen Erwerb mindern.
Besonders interessant ist dabei die sogenannte Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Für aktuelle Erbfälle können grundsätzlich 15.000 Euro vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden, ohne dass entsprechende Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.
Das Bemerkenswerte daran: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss der Erwerber nicht einmal nachweisen, dass ihm tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sind. Etwas zugespitzt könnte man deshalb davon sprechen, dass sich mit „fiktiven Bestattungskosten“ Erbschaftsteuer sparen lässt.
Ganz korrekt ist diese Bezeichnung allerdings nicht. Es dürfen selbstverständlich keine tatsächlich nicht entstandenen Bestattungskosten erfunden oder gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben gemacht werden. Vielmehr gewährt das Gesetz selbst einen pauschalen Abzug. Der Steuerpflichtige macht also keine fiktiven Rechnungen geltend, sondern nimmt eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Pauschale in Anspruch.
Mit seinem Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 hat der Bundesfinanzhof die Reichweite dieses Pauschalabzugs nochmals deutlich herausgearbeitet. Danach können auch Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale beanspruchen. Ist ein solcher Erwerber der einzige in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber, kann ihm sogar die volle Pauschale zustehen, obwohl daneben noch ausländische Erwerber vorhanden sind, deren Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Welche Kosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden?
Ausgangspunkt ist § 10 ErbStG. Nach § 10 Abs. 1 ErbStG gilt grundsätzlich die Bereicherung des Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb. Von dem Wert des Vermögensanfalls können jedoch bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG nennt insbesondere:
- die Kosten der Bestattung des Erblassers,
- die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal,
- die Kosten der üblichen Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer,
- Kosten der Abwicklung des Nachlasses,
- Kosten der Regelung und Verteilung des Nachlasses sowie
- Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung seines Erwerbs entstehen.
Das Spektrum reicht damit erheblich weiter als nur zu den eigentlichen Beerdigungskosten. Erfasst werden können beispielsweise auch bestimmte Notar-, Gerichts-, Sachverständigen- oder Rechtsanwaltskosten, sofern der notwendige unmittelbare Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses beziehungsweise mit der Erlangung des Erwerbs besteht.
Nicht abzugsfähig sind dagegen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG die Kosten der laufenden Verwaltung des Nachlasses.
15.000 Euro Erbfallkostenpauschale ohne Nachweis
Der entscheidende Vorteil findet sich in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Danach wird für die genannten Erbfallkosten insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen.
Der Pauschbetrag belief sich früher auf 10.300 Euro. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde er auf 15.000 Euro erhöht. Nach § 37 Abs. 21 ErbStG gilt die erhöhte Pauschale für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
Bei einem gewöhnlichen Erwerb durch Erbanfall entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bei einem Erbfall im Jahr 2026 ist daher grundsätzlich die neue Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro maßgeblich.
Müssen tatsächlich Bestattungskosten entstanden sein?
Nein.
Dies ist der Punkt, der den Pauschbetrag steuerlich besonders interessant macht.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit seinem Urteil vom 1. Februar 2023 – II R 3/20 seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich geändert. Danach setzt der Abzug der Erbfallkostenpauschale nicht voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sind.
Der BFH begründet dies vor allem mit dem Vereinfachungszweck der gesetzlichen Regelung. Müsste der Steuerpflichtige zunächst durch Rechnungen oder sonstige Belege nachweisen, dass überhaupt Kosten entstanden sind, um anschließend einen ausdrücklich „ohne Nachweis“ zu gewährenden Pauschbetrag geltend machen zu können, würde dies den Zweck der Pauschalierung weitgehend konterkarieren.
Der Bundesfinanzhof formuliert daher eindeutig: Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten angefallen sind, die von der Pauschale erfasst werden.
Das bedeutet: Auch wenn tatsächlich keine oder nur sehr geringe Erbfallkosten entstanden sind, kann grundsätzlich die volle Erbfallkostenpauschale in Betracht kommen.
BFH vom 17. Juni 2026 – II R 25/23: 13,20 Euro Kosten, aber 10.300 Euro Pauschale
Wie weit dieser Grundsatz reicht, zeigt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 besonders anschaulich.
Der Sachverhalt
Die Erblasserin lebte in Großbritannien. Nach ihrem Tod wurde sie von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt.
Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung einen Betrag von 50.000 britischen Pfund. Der Nachlass hatte einen Wert von 247.605 britischen Pfund.
Die Klägerin beantragte in ihrer deutschen Erbschaftsteuererklärung den Abzug der damals noch geltenden Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro.
Bestattungskosten hatte sie selbst überhaupt nicht getragen.
Tatsächlich waren ihr lediglich Kosten in Höhe von 13,20 Euro entstanden. Davon entfielen 6 Euro auf eine Beglaubigung und 7,20 Euro auf Briefporto. Diese Kosten entstanden, weil sich die Klägerin gegenüber dem Nachlassverwalter identifizieren musste.
Das Finanzamt verweigerte die Pauschale
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten von 13,20 Euro und verweigerte die Erbfallkostenpauschale.
Das Niedersächsische Finanzgericht ging zwar weiter, gewährte aber ebenfalls nicht den vollständigen Betrag. Es berechnete die Pauschale im Verhältnis des Werts des Erwerbs der Klägerin zum Wert des gesamten Nachlasses und berücksichtigte daher nur 2.080 Euro.
Zur Begründung nahm das Finanzgericht an, die Gewährung des vollständigen Pauschbetrags würde die Klägerin übermäßig begünstigen.
Der BFH gewährt die volle Pauschale
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht.
Er hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und gewährte der Klägerin den damals geltenden vollen Pauschbetrag von 10.300 Euro.
Die Klägerin konnte damit einen Betrag von 10.300 Euro von ihrem steuerpflichtigen Erwerb abziehen, obwohl ihr tatsächlich lediglich Kosten von 13,20 Euro entstanden waren.
Für einen entsprechenden aktuellen Erbfall würde es nicht mehr um 10.300 Euro, sondern grundsätzlich um 15.000 Euro gehen.
Auch Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale erhalten
Eine der wichtigsten Aussagen des Urteils lautet: Die Erbfallkostenpauschale ist nicht auf Erben beschränkt.
Auch Vermächtnisnehmer können sie in Anspruch nehmen.
Das ist für die erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung. Ein Vermächtnisnehmer wird zivilrechtlich gerade nicht Erbe.
Während der Erbe gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, erwirbt der Vermächtnisnehmer nach § 2174 BGB grundsätzlich lediglich einen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.
Erbschaftsteuerrechtlich gehört jedoch auch der Erwerb durch Vermächtnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu den Erwerben von Todes wegen.
Der BFH stellt deshalb darauf ab, dass auch einem Vermächtnisnehmer Kosten entstehen können, die von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG erfasst werden – insbesondere Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Vermächtnisses.
Die Erbfallkostenpauschale ist damit nicht an die zivilrechtliche Erbenstellung geknüpft.
Auch Pflichtteilsberechtigte können begünstigt sein
Der Bundesfinanzhof beschränkt seine Aussage ausdrücklich nicht auf Vermächtnisnehmer. In den Entscheidungsgründen nennt er neben Erben und Vermächtnisnehmern auch Pflichtteilsberechtigte als mögliche Begünstigte der Pauschale.
Das fügt sich in die Systematik des Erbschaftsteuerrechts ein. Auch der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Erwerb von Todes wegen.
Damit kann die Erbfallkostenpauschale auch bei der steuerlichen Behandlung eines Pflichtteilsanspruchs relevant werden.
Die Pauschale betrifft nicht nur Beerdigungskosten
Besonders wichtig ist eine weitere Klarstellung des BFH.
Die Erbfallkostenpauschale wird umgangssprachlich häufig als „Beerdigungskostenpauschale“ oder „Bestattungskostenpauschale“ bezeichnet. Diese Bezeichnungen sind zwar verständlich, juristisch aber zu eng.
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG spricht von „diesen Kosten“ und verweist damit auf sämtliche in Satz 1 genannten Kostenarten.
Der Pauschbetrag deckt deshalb nicht lediglich Bestattung, Grabdenkmal und Grabpflege ab. Er umfasst vielmehr auch Kosten der Nachlassabwicklung, Nachlassregelung, Nachlassverteilung und Kosten zur Erlangung des eigenen Erwerbs.
Gerade deshalb kann beispielsweise ein Vermächtnisnehmer den Pauschbetrag beanspruchen, obwohl er mit der eigentlichen Beerdigung überhaupt nichts zu tun hatte.
Das Urteil II R 25/23 räumt damit endgültig mit der Vorstellung auf, die Pauschale stehe nur demjenigen zu, der die Beerdigung organisiert oder bezahlt hat.
Muss wenigstens ein Euro Kosten entstanden sein?
Auch dies verneint der Bundesfinanzhof.
Das Urteil vom 17. Juni 2026 bestätigt insoweit ausdrücklich die Grundsatzentscheidung BFH vom 1. Februar 2023 – II R 3/20.
Danach setzt die Pauschale nicht voraus, dass überhaupt tatsächliche Aufwendungen angefallen sind.
Es wäre deshalb auch falsch, die Rechtslage so zu verstehen, als müsse ein Erwerber zunächst irgendeine Kleinigkeit – etwa Porto, eine Beglaubigungsgebühr oder eine einzelne Rechnung – produzieren, um anschließend die Pauschale von 15.000 Euro in Anspruch nehmen zu können.
Einen solchen Mindestaufwand verlangt das Gesetz gerade nicht.
Der Pauschbetrag beruht vielmehr auf einer gesetzlichen Typisierung. Der Gesetzgeber nimmt typisierend an, dass ein Erwerb von Todes wegen regelmäßig mit entsprechenden Kosten verbunden ist, und verzichtet aus Vereinfachungsgründen auf deren Einzelnachweis.
Keine Kürzung wegen eines im Ausland lebenden Erben
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist der zweite Leitsatz des Urteils II R 25/23.
Im entschiedenen Fall gab es neben der in Deutschland lebenden Klägerin den in Großbritannien lebenden Bruder der Erblasserin. Dieser war der Erbe. Sein Erwerb unterlag jedoch nicht der deutschen Besteuerung.
Das Finanzgericht hatte daraus gefolgert, dass die in Deutschland steuerpflichtige Klägerin nur einen ihrem Erwerb am Gesamtnachlass entsprechenden Teil der Pauschale beanspruchen könne.
Der BFH widersprach.
Sind neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Erwerber vorhanden, deren Erwerbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, wird der Pauschbetrag nicht auf diese Personen verteilt.
Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann vielmehr den vollständigen Pauschbetrag beanspruchen.
Der BFH argumentiert überzeugend: Würde ein auf den ausländischen Erwerber entfallender Anteil herausgerechnet, würde dieser Teil der Pauschale endgültig verfallen. Eine solche Kürzung sieht das Gesetz aber gerade nicht vor.
Das Urteil kann deshalb insbesondere bei internationalen Erbfällen erhebliche steuerliche Bedeutung entfalten.
Heute wären 15.000 Euro statt 10.300 Euro abzugsfähig
Der vom BFH entschiedene Erbfall stammte aus dem Jahr 2019. Deshalb war dort noch die frühere Pauschale von 10.300 Euro anzuwenden.
Für aktuelle Erbfälle ist die Entscheidung noch interessanter.
Seit der gesetzlichen Änderung beträgt der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG 15.000 Euro. Die Neuregelung gilt nach § 37 Abs. 21 ErbStG für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
Überträgt man die Grundsätze des BFH-Urteils auf einen heutigen Erbfall, kann deshalb ein Erwerber unter den entsprechenden Voraussetzungen 15.000 Euro vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen, obwohl tatsächlich überhaupt keine oder lediglich sehr geringe Erbfallkosten entstanden sind.
Wie viel Erbschaftsteuer kann dadurch gespart werden?
Wie hoch die konkrete Steuerersparnis ausfällt, hängt insbesondere von der Steuerklasse, der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und dem nach § 19 ErbStG anzuwendenden Steuersatz ab.
Bei einem Steuersatz von beispielsweise 30 Prozent führt eine vollständige Verringerung des steuerpflichtigen Erwerbs um 15.000 Euro rechnerisch zu einer Steuerersparnis von bis zu 4.500 Euro.
Bei einem Steuersatz von 15 Prozent beträgt die rechnerische Steuerersparnis 2.250 Euro, bei 20 Prozent 3.000 Euro.
Allerdings ist stets der konkrete Einzelfall zu prüfen. Insbesondere die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG können dazu führen, dass die Pauschale überhaupt keine zusätzliche Steuerersparnis bewirkt, weil der Erwerb ohnehin unterhalb des Freibetrags liegt.
Darf jeder Erbe 15.000 Euro abziehen?
Nein. Das ist eine wesentliche Grenze der Regelung.
Die Erbfallkostenpauschale wird grundsätzlich nicht jedem Erwerber zusätzlich in voller Höhe gewährt.
Bereits mit Beschluss vom 24. Februar 2010 – II R 31/08 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale für die Kosten eines Erbfalls insgesamt grundsätzlich nur einmal angesetzt werden kann.
Der BFH bestätigt diesen Grundsatz in seinem neuen Urteil ausdrücklich.
Gibt es also beispielsweise drei in Deutschland steuerpflichtige Miterben, erhält grundsätzlich nicht jeder Miterbe einen zusätzlichen Pauschbetrag von 15.000 Euro, sodass insgesamt 45.000 Euro abzugsfähig wären.
Vielmehr steht für den Erbfall grundsätzlich nur eine Pauschale von insgesamt 15.000 Euro zur Verfügung.
Wie wird die Pauschale bei mehreren Erwerbern aufgeteilt?
Gerade insoweit enthält das Urteil vom 17. Juni 2026 einen interessanten Hinweis.
Der BFH stellt fest, dass gesetzlich nicht geregelt ist, nach welchem Maßstab die Erbfallkostenpauschale auf mehrere Erwerber aufzuteilen ist.
Die Finanzverwaltung sieht nach R E 10.9 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019 vor, dass eine zwischen den Erwerbern vereinbarte Aufteilung grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.
In Fällen mit mehreren steuerpflichtigen Erwerbern kann es deshalb sinnvoll sein, die Verteilung der Pauschale steuerlich zu planen. Besonders interessant kann dies sein, wenn sich aufgrund unterschiedlicher Freibeträge oder Steuersätze bei einem Erwerber eine deutlich stärkere steuerliche Wirkung erzielen lässt als bei einem anderen.
Keine zusätzlichen Erwerbskosten neben der Pauschale
Das aktuelle BFH-Urteil enthält noch eine weitere für die Praxis bedeutsame Aussage.
Die Finanzverwaltung ging bislang nach R E 10.9 Abs. 5 ErbStR 2019 davon aus, dass bestimmte Aufwendungen eines Erwerbers, die ausschließlich mit der Erlangung seines persönlichen Erwerbs zusammenhängen und den Nachlass nicht belasten, neben der Erbfallkostenpauschale zusätzlich abgezogen werden können.
Dieser Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich.
Nach Auffassung des BFH erfasst die Pauschale sämtliche Kostenarten des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Dazu zählen auch Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Wer für diese Kosten die Pauschale in Anspruch nimmt, kann daher nicht zusätzlich einzelne Erwerbskosten nochmals separat abziehen.
Der BFH stellt insoweit ausdrücklich fest, dass die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar ist.
Wann sollte man statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten nachweisen?
Die Erbfallkostenpauschale ist vor allem dann attraktiv, wenn die tatsächlich abzugsfähigen Erbfallkosten weniger als 15.000 Euro betragen oder entsprechende Belege nicht beziehungsweise nur schwer verfügbar sind.
Sind dagegen höhere abzugsfähige Kosten entstanden, kann der Einzelnachweis wirtschaftlich deutlich günstiger sein.
Das betrifft insbesondere größere oder streitige Nachlässe. Dort können beispielsweise erhebliche Kosten entstehen für:
- die Bestattung,
- ein Grabdenkmal,
- die langfristige Grabpflege,
- einen Erbschein,
- notarielle Tätigkeiten,
- Nachlassbewertungen,
- Sachverständigengutachten,
- Rechtsberatung,
- gerichtliche Auseinandersetzungen über den Nachlass,
- die Erbauseinandersetzung oder
- die Verwertung und Verteilung von Nachlassgegenständen.
Soweit solche Aufwendungen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG erfüllen und insgesamt mehr als 15.000 Euro betragen, sollte geprüft werden, ob statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Bestattungskosten und Sterbegeldversicherung: weiteres BFH-Urteil
Dass bei höheren tatsächlichen Kosten eine genaue steuerliche Prüfung sinnvoll sein kann, zeigt auch das BFH-Urteil vom 10. Juli 2024 – II R 31/21.
Dort hatte die Erblasserin Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Nachlass in dieser Konstellation um einen entsprechenden Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen erhöht wird. Gleichzeitig können die Kosten der Bestattung jedoch grundsätzlich in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden.
Auch diese Entscheidung zeigt, dass nicht nur der Pauschbetrag, sondern auch der konkrete Abzug tatsächlich entstandener Bestattungskosten erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann.
„Fiktive Bestattungskosten“ bedeuten keine falschen Angaben gegenüber dem Finanzamt
Die plakative Formulierung, man könne mit „fiktiven Bestattungskosten“ Erbschaftsteuer sparen, darf nicht missverstanden werden.
Steuerpflichtige dürfen selbstverständlich keine Beerdigungsrechnungen erfinden oder tatsächlich nicht entstandene Kosten als reale Aufwendungen deklarieren.
Das ist auch überhaupt nicht erforderlich.
Wer die Voraussetzungen für die Erbfallkostenpauschale erfüllt, macht gegenüber dem Finanzamt schlicht den gesetzlichen Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG geltend.
Der steuerliche Vorteil beruht damit nicht auf einem fingierten Sachverhalt, sondern unmittelbar auf einer gesetzlich vorgesehenen Pauschalierung.
Für wen ist das BFH-Urteil besonders wichtig?
Das Urteil vom 17. Juni 2026 ist insbesondere für Vermächtnisnehmer relevant. Sie sollten künftig nicht davon ausgehen, dass die Erbfallkostenpauschale ausschließlich Erben zusteht.
Auch für Pflichtteilsberechtigte kann die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben, weil der BFH diese ausdrücklich als mögliche Begünstigte der Pauschale bezeichnet.
Besonders interessant ist das Urteil außerdem bei internationalen Erbfällen. Lebt beispielsweise der Erblasser im Ausland und unterliegen die Erwerbe der dortigen Erben nicht der deutschen Erbschaftsteuer, während ein in Deutschland lebender Vermächtnisnehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann dieser nach den Grundsätzen des BFH den vollständigen Pauschbetrag beanspruchen.
Schließlich profitieren Erwerber mit sehr geringen oder überhaupt keinen nachweisbaren Erbfallkosten. Denn gerade für diese Fälle bestätigt die BFH-Rechtsprechung, dass der Pauschalabzug nicht von tatsächlich entstandenen Aufwendungen abhängig ist.
Was sollten Erben und Vermächtnisnehmer in der Erbschaftsteuererklärung beachten?
In jeder Erbschaftsteuererklärung sollte geprüft werden, ob die Erbfallkostenpauschale vollständig berücksichtigt worden ist.
Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
- Ist die Pauschale von 15.000 Euro günstiger als der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten?
- Gibt es mehrere in Deutschland steuerpflichtige Erwerber, sodass die Pauschale aufzuteilen ist?
- Kann zwischen mehreren Erwerbern eine steuerlich sinnvolle Aufteilung vereinbart werden?
- Ist der Steuerpflichtige der einzige in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber, sodass ihm nach dem Urteil II R 25/23 der volle Pauschbetrag zustehen kann?
- Hat das Finanzamt die Pauschale vollständig berücksichtigt oder den Abzug zu Unrecht verweigert beziehungsweise gekürzt?
Ist bereits ein Erbschaftsteuerbescheid ergangen, sollte geprüft werden, ob dieser noch angefochten werden kann. Gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich der Einspruch nach § 347 AO statthaft.
Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Fazit: 15.000 Euro Steuerabzug auch ohne tatsächliche Bestattungskosten möglich
Mit seinem Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 hat der Bundesfinanzhof die Rechte von Erwerbern bei der Erbschaftsteuer weiter gestärkt.
Die Entscheidung bestätigt zunächst die bereits 2023 vollzogene Rechtsprechungsänderung: Für die Erbfallkostenpauschale muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sind. Insbesondere müssen weder Bestattungskosten in Höhe der Pauschale noch überhaupt Bestattungskosten vom jeweiligen Erwerber getragen worden sein.
Hinzu kommt die wichtige Klarstellung, dass auch Vermächtnisnehmer und grundsätzlich auch Pflichtteilsberechtigte den Pauschbetrag beanspruchen können.
Ist ein Erwerber der einzige in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber, wird die Pauschale zudem nicht deshalb gekürzt, weil daneben ausländische Erwerber vorhanden sind, deren Erwerbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.
Für aktuelle Erbfälle beträgt die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht mehr 10.300 Euro, sondern 15.000 Euro. Sie kann damit zu einer durchaus erheblichen Reduzierung der Erbschaftsteuer führen.
Von „fiktiven Bestattungskosten“ zu sprechen, trifft den Effekt der Regelung zwar plakativ, juristisch aber nur unvollständig. Es werden keine Kosten erfunden. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen pauschalen Abzug ohne Nachweis geschaffen – und der Bundesfinanzhof nimmt den Gesetzgeber beim Wort.
Gerade bei Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüchen und grenzüberschreitenden Erbfällen sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob die Erbfallkostenpauschale vollständig ausgeschöpft worden ist. Wer den Pauschbetrag übersieht oder sich mit einer vom Finanzamt vorgenommenen Kürzung vorschnell zufriedengibt, kann unnötig Erbschaftsteuer bezahlen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


