Wer in einem Erbschein mit einer bestimmten Erbquote ausgewiesen ist, geht regelmäßig davon aus, dass genau diese Quote auch für die Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Diese Annahme liegt nahe, ist rechtlich aber nicht zwingend richtig. Der Erbschein begründet zwar eine gesetzliche Vermutung für das darin ausgewiesene Erbrecht. Er bindet das Finanzamt und die Finanzgerichte jedoch nicht uneingeschränkt.
Der Bundesfinanzhof hat dies mit Beschluss vom 29. Juni 2026, Az. II B 68/25, ausdrücklich bestätigt und zugleich konkretisiert, wann die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte die im Erbschein ausgewiesenen Erbanteile eigenständig überprüfen müssen. Besonders relevant ist die Entscheidung bei Testamenten, in denen der Erblasser einzelnen Personen bestimmte Vermögensgegenstände zuweist, ohne klare Erbquoten festzulegen.
Was bescheinigt ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über die erbrechtliche Stellung einer Person. Er gibt insbesondere an, wer Erbe geworden ist, wie hoch der Erbteil eines Miterben ist und ob das Erbrecht bestimmten Beschränkungen unterliegt.
Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass derjenige, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, tatsächlich das dort angegebene Erbrecht besitzt. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein erstreckt sich diese Vermutung auch auf die ausgewiesenen Erbquoten.
Diese Vermutungswirkung erleichtert den Rechtsverkehr erheblich. Banken, Grundbuchämter und Vertragspartner können sich grundsätzlich an dem Inhalt des Erbscheins orientieren. Ergänzend schützt § 2366 BGB unter bestimmten Voraussetzungen den gutgläubigen Erwerb von einem im Erbschein ausgewiesenen Erben. Wer von einem vermeintlichen Erben einen Nachlassgegenstand erwirbt, darf grundsätzlich auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen, solange er dessen Unrichtigkeit nicht kennt und ihm auch nicht bekannt ist, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat.
Der Erbschein schafft das Erbrecht allerdings nicht. Er hat keine rechtsbegründende, sondern lediglich eine feststellende und legitimierende Funktion. Erbe wird eine Person unmittelbar mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer wirksamen Verfügung von Todes wegen, § 1922 Abs. 1 BGB. Ist ein Erbschein unrichtig, hat das Nachlassgericht ihn nach § 2361 BGB einzuziehen.
Welche Quote ist für die Erbschaftsteuer maßgeblich?
Die Erbschaftsteuer knüpft nicht an die formale Ausstellung eines Erbscheins, sondern an den tatsächlichen Erwerb von Todes wegen an. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt insbesondere der Erwerb durch Erbanfall im Sinne des § 1922 BGB als steuerpflichtiger Erwerb.
Maßgeblich ist daher grundsätzlich die zivilrechtlich zutreffende Erbenstellung. Bei einer Erbengemeinschaft muss ermittelt werden, mit welcher Quote jeder Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Diese Quote bestimmt, welcher Anteil des Reinnachlasses dem einzelnen Erwerber steuerlich zugerechnet wird.
Nach § 10 Abs. 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Bei einem Erbanfall wird hierzu vom steuerlichen Wert des Vermögensanfalls der Wert der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.
Der Erbschein ist für diese Beurteilung ein wichtiges Beweismittel. Er ersetzt aber nicht die Prüfung, wer nach dem Testament oder nach der gesetzlichen Erbfolge tatsächlich Erbe geworden ist und welcher Anteil ihm zusteht.
Der Fall des BFH: Geldvermögen für den Bruder, Grundstück für einen anderen Bedachten
Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2026, Az. II B 68/25, lag eine in der Praxis häufige testamentarische Gestaltung zugrunde. Der im Jahr 2016 verstorbene Erblasser hatte verfügt, dass sein Bruder die finanziellen Mittel und ein weiterer Bedachter den Grundbesitz erhalten sollte.
Eine ausdrückliche Anordnung wie „Mein Bruder wird Erbe zu 30 Prozent und der weitere Bedachte zu 70 Prozent“ enthielt das Testament offenbar nicht. Die Erbquoten mussten deshalb aus der Verteilung der Vermögensgegenstände und deren Verhältnis zum Gesamtnachlass hergeleitet werden.
Im notariellen Erbscheinsantrag wurden die finanziellen Mittel mit 261.881,02 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes mit 450.000 Euro angegeben. Auf dieser Grundlage wies der im Jahr 2017 erteilte Erbschein den Bruder mit einer Erbquote von 37 Prozent und den weiteren Beteiligten mit einer Erbquote von 63 Prozent aus.
Später schlossen die Miterben eine sogenannte Abschichtungsvereinbarung. Danach sollte der Bruder gegen Übertragung der finanziellen Mittel aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Für später bekannt werdende Verbindlichkeiten sollte weiterhin die im Erbschein ausgewiesene Quote gelten. Zugleich schlossen die Beteiligten eine Anfechtung wegen eines Irrtums über den Wert des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände aus.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer zunächst auf der Grundlage der Erbquote von 37 Prozent fest. Nachdem der Grundbesitzwert gesondert auf 609.594 Euro festgestellt worden war, erhöhte es die Erbschaftsteuer des Bruders von 47.040 Euro auf 57.360 Euro. An der Erbquote von 37 Prozent hielt das Finanzamt fest.
Der Bruder machte demgegenüber geltend, seine tatsächliche Erbquote betrage lediglich 30 Prozent. Wenn der Grundbesitz wesentlich mehr wert gewesen sei als im Erbscheinsverfahren angenommen, müsse sich bei einer wertbezogenen Auslegung des Testaments zwangsläufig auch das Verhältnis der Erbanteile verändern.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Es ging zwar zutreffend davon aus, dass Finanzbehörden und Finanzgerichte bei gewichtigen Zweifeln an der Richtigkeit eines Erbscheins das Erbrecht selbst ermitteln müssen. Nach seiner Auffassung lagen solche gewichtigen Zweifel jedoch nicht vor.
Der im Erbscheinsantrag angesetzte Grundstückswert von 450.000 Euro sei zwischen den Beteiligten mit gegenläufigen Interessen ausgehandelt worden. Zudem hätten die Miterben die im Erbschein ausgewiesenen Quoten später in der Abschichtungsvereinbarung übernommen und eine Anfechtung wegen eines Wertirrtums ausgeschlossen.
Das Finanzgericht hielt die erbrechtliche Frage deshalb für abschließend geklärt. Dass das Finanzamt für steuerliche Zwecke einen deutlich höheren Grundbesitzwert festgestellt hatte, betrachtete das Gericht nicht als ausreichenden Grund für eine erneute Prüfung der Erbquote.
Der BFH hebt die Entscheidung auf
Der Bundesfinanzhof beanstandete diese Vorgehensweise als Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. Danach muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und alle ernstlich in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte prüfen.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Finanzgericht hätte prüfen müssen, ob der erheblich höhere Wert des Grundstücks zu einer anderen Auslegung des Testaments und damit zu einer geringeren Erbquote des Klägers führt.
Der zentrale Rechtssatz der Entscheidung lautet: Finanzbehörden und Finanzgerichte dürfen regelmäßig von dem im Erbschein ausgewiesenen Erbrecht ausgehen. Werden jedoch gewichtige tatsächliche oder rechtliche Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, müssen sie das Erbrecht und bei mehreren Erben auch die Erbanteile selbst ermitteln.
Damit bestätigt der BFH seine bereits im Urteil vom 22. November 1995, Az. II R 89/93, entwickelte Rechtsprechung. Der Erbschein ist danach ein gewichtiges Beweismittel und regelmäßig eine tragfähige Grundlage für die Besteuerung. Eine uneingeschränkte Bindung der Finanzverwaltung oder der Finanzgerichte besteht jedoch nicht.
Der Steuerwert verändert die Erbquote nicht automatisch
Der BFH hat nicht entschieden, dass ein später festgestellter steuerlicher Grundbesitzwert automatisch zur Änderung der Erbquote führt. Diese Einschränkung ist entscheidend.
Erbquoten, die durch die wertmäßige Verteilung von Nachlassgegenständen bestimmt werden, richten sich nach deren tatsächlichen Verkehrswerten im maßgeblichen Zeitpunkt. Steuerliche Bedarfswerte und Verkehrswerte sind nicht notwendigerweise identisch.
Der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellte Grundbesitzwert kann deshalb nicht ohne Weiteres in eine neue Erbquotenberechnung übernommen werden. Er kann aber ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass der im Erbscheinsverfahren zugrunde gelegte Verkehrswert unzutreffend war.
Im entschiedenen Fall standen sich ein ursprünglich angenommener Grundstückswert von 450.000 Euro und ein später festgestellter Grundbesitzwert von 609.594 Euro gegenüber. Diese erhebliche Abweichung hätte nach Auffassung des BFH Anlass geben müssen, den tatsächlichen Verkehrswert näher zu untersuchen.
Zunächst ist das Testament auszulegen. Sodann ist zu prüfen, ob der Erblasser Erbquoten festlegen, lediglich Teilungsanordnungen treffen oder einzelne Vermächtnisse zuwenden wollte. Hängen die Erbquoten vom Wert der zugewiesenen Vermögensgegenstände ab, müssen deren Verkehrswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt werden. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Quote im Erbschein zutreffend ist.
Gegenständliche Zuweisungen im Testament sind besonders auslegungsbedürftig
Die Entscheidung betrifft vor allem Testamente, in denen der Erblasser sein Vermögen gegenständlich verteilt, beispielsweise:
„Mein Sohn erhält das Haus, meine Tochter erhält das Bankguthaben.“
Eine solche Formulierung lässt mehrere rechtliche Deutungen zu. Der Erblasser kann beide Kinder als Erben eingesetzt und ihnen bestimmte Nachlassgegenstände im Wege einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB zugewiesen haben. Er kann einem Kind die Erbenstellung und dem anderen lediglich ein Vermächtnis nach § 2147 BGB und den nachfolgenden Vorschriften eingeräumt haben. Denkbar ist außerdem, dass beide Personen entsprechend dem Wert der ihnen zugedachten Gegenstände Erben werden sollten.
Welche Auslegung zutrifft, hängt nach § 133 BGB und § 2084 BGB vom wirklichen Willen des Erblassers ab. Entscheidend ist nicht allein der Wortlaut. Vielmehr sind der Gesamtinhalt des Testaments, die Vermögensverhältnisse bei Testamentserrichtung, die Beziehungen zu den Bedachten und die wirtschaftliche Bedeutung der zugewiesenen Gegenstände zu berücksichtigen.
Gerade bei der sogenannten Verteilung des gesamten Nachlasses nach Vermögensgruppen liegt häufig eine Erbeinsetzung nahe. Werden keine ausdrücklichen Quoten genannt, können diese anhand des Wertverhältnisses der zugewiesenen Gegenstände bestimmt werden. Ändert sich die tatsächliche Bewertung eines wesentlichen Gegenstands, kann deshalb auch die errechnete Erbquote anders ausfallen.
Warum die Abschichtungsvereinbarung den BFH nicht überzeugte
Bemerkenswert ist, dass der BFH die spätere Vereinbarung der Miterben nicht als endgültige Klärung der steuerlich maßgeblichen Erbquote behandelte.
Eine Abschichtung ist eine anerkannte Form der persönlichen Erbauseinandersetzung. Ein Miterbe scheidet dabei einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft aus, während sein Anteil den verbleibenden Miterben anwächst. Die schuldrechtlichen Abreden zwischen den Beteiligten können die wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses regeln.
Für die Erbschaftsteuer bleibt jedoch grundsätzlich entscheidend, welcher Erwerb bereits im Zeitpunkt des Todes eingetreten ist. Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Eine spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verändert den ursprünglichen Erwerb nicht ohne Weiteres rückwirkend.
Auch eine Einigung der Miterben über bestimmte Werte oder Quoten entbindet das Finanzgericht nach dem BFH-Beschluss nicht von seiner Sachaufklärungspflicht, wenn objektive Umstände auf eine erhebliche Abweichung hindeuten. Der BFH stellte ausdrücklich klar, dass die Einigung der Miterben über den Verkehrswert und die Erbanteile eine weitere gerichtliche Aufklärung nicht ausschließt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Vereinbarungen zwischen Erbprätendenten oder Miterben steuerlich stets unbeachtlich wären. Der BFH erkennt einen ernsthaften Erbvergleich grundsätzlich an, wenn damit bestehende Ungewissheiten über das Erbrecht oder einzelne Erbteile einvernehmlich beseitigt werden. Entscheidend sind Inhalt, Anlass und rechtliche Qualität der jeweiligen Vereinbarung.
Im Verfahren II B 68/25 genügte die Abschichtungsvereinbarung jedenfalls nicht, um die durch den deutlich höheren Grundstückswert ausgelösten Zweifel an der ursprünglichen Quote auszuräumen.
Ist das Finanzamt an den Erbschein gebunden?
Eine förmliche Bindungswirkung besteht nicht. Das Finanzamt darf den Erbschein regelmäßig als zutreffend zugrunde legen. Es muss nicht in jedem Erbschaftsteuerverfahren vorsorglich das gesamte Erbscheinsverfahren wiederholen.
Die Vermutungswirkung des § 2365 BGB führt aber nur zu einer widerlegbaren tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage. Treten konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erbenstellung oder Erbquote auf, darf sich das Finanzamt nicht blind auf den Erbschein zurückziehen.
Als gewichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:
- ein später aufgefundenes Testament,
- eine zweifelhafte oder fehlerhafte Auslegung der letztwilligen Verfügung,
- ein Widerspruch zwischen dem Erbschein und anderen Urkunden,
- erhebliche Abweichungen bei den Verkehrswerten zugewiesener Nachlassgegenstände,
- neue Erkenntnisse zur Testierfähigkeit oder zur Wirksamkeit eines Testaments,
- Anhaltspunkte für eine Anfechtung oder einen Widerruf letztwilliger Verfügungen,
- eine gerichtliche oder außergerichtliche Einigung über ernsthaft umstrittene Erbrechte.
Dass auch rechtliche Gesichtspunkte einen gewichtigen Grund darstellen können, hatte der BFH bereits früher hervorgehoben. Dazu gehört insbesondere eine andere, vertretbare Auslegung des Testaments.
Unterschiedliche Quoten im Erbschein und im Steuerbescheid
In der Praxis kann damit eine ungewöhnliche Situation entstehen: Der Erbschein weist beispielsweise eine Beteiligung von 37 Prozent aus, während das Finanzamt oder das Finanzgericht für die Erbschaftsteuer nur von 30 Prozent ausgeht.
Dies ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Die steuerrechtliche Entscheidung ändert den Erbschein allerdings nicht automatisch. Für eine Berichtigung oder Einziehung des Erbscheins bleibt grundsätzlich das Nachlassgericht zuständig.
Umgekehrt ist auch das Nachlassgericht nicht unmittelbar an die steuerrechtliche Bewertung gebunden. Erkenntnisse aus dem Steuerverfahren können jedoch Anlass geben, die Richtigkeit des Erbscheins nach § 2361 BGB zu überprüfen.
Dadurch können zivilrechtliche und steuerrechtliche Verfahren zeitweise zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Betroffene sollten deshalb prüfen, ob neben dem Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid auch ein Antrag beim Nachlassgericht erforderlich ist.
Wer muss die Unrichtigkeit der Quote darlegen?
Der Steuerpflichtige sollte sämtliche Tatsachen vortragen und belegen, aus denen sich Zweifel an der im Erbschein ausgewiesenen Quote ergeben. Dazu gehören insbesondere:
- das vollständige Testament einschließlich möglicher Ergänzungen,
- der Erbscheinsantrag und die Nachlassakte,
- Wertgutachten zu Immobilien, Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Vermögensgegenständen,
- Feststellungsbescheide über Grundbesitzwerte,
- Unterlagen zu Bankguthaben, Wertpapieren und Beteiligungen,
- Korrespondenz zwischen den Erben,
- Vereinbarungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses,
- Erklärungen von Personen, die den Willen des Erblassers kannten.
Der BFH-Beschluss stärkt die Position des Steuerpflichtigen insoweit, als das Finanzgericht bei erkennbaren gewichtigen Zweifeln nicht allein auf eine unzureichende Darlegung verweisen darf. Nach § 76 Abs. 1 FGO gilt im finanzgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht muss sich aufdrängende Ermittlungen selbst vornehmen.
Dennoch bleibt ein substantiierter Vortrag entscheidend. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet den Kläger nicht davon, die für ihn günstigen Tatsachen möglichst konkret zu benennen und vorhandene Beweismittel vorzulegen.
Welche Rechtsmittel kommen gegen den Erbschaftsteuerbescheid in Betracht?
Übernimmt das Finanzamt eine nach Auffassung des Steuerpflichtigen fehlerhafte Erbquote, muss gegen den Erbschaftsteuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Die Statthaftigkeit des Einspruchs ergibt sich aus § 347 AO; die Einspruchsfrist bestimmt sich nach § 355 AO.
Im Einspruchsverfahren sollte nicht lediglich behauptet werden, die Quote sei falsch. Erforderlich ist eine nachvollziehbare alternative Auslegung des Testaments. Bei wertabhängigen Erbquoten sollte außerdem erläutert werden, welche Verkehrswerte richtigerweise zugrunde zu legen sind und wie sich daraus die abweichende Quote errechnet.
Daneben muss geprüft werden, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwerts oder eines anderen steuerlichen Werts selbst angefochten werden muss. Solche Feststellungsbescheide sind regelmäßig Grundlagenbescheide. Einwendungen gegen die dort getroffene Bewertung können dann grundsätzlich nicht erst im Erbschaftsteuerbescheid erhoben werden.
Der Fall II B 68/25 zeigt, dass zwischen zwei Fragen unterschieden werden muss: Der Grundbesitzwert als solcher ist im Feststellungsverfahren zu überprüfen. Die Frage, ob dieser Wert Zweifel an der im Erbschein ausgewiesenen Erbquote auslöst, betrifft demgegenüber die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs im Erbschaftsteuerverfahren.
Der BFH hat die endgültige Erbquote noch nicht festgestellt
Bei der Einordnung des Beschlusses ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof nicht abschließend entschieden hat, dass der Kläger tatsächlich nur zu 30 Prozent Erbe geworden ist.
Gegenstand der Entscheidung war eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Der BFH stellte einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts fest, hob dessen Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss nun den maßgeblichen Verkehrswert des Grundbesitzes ermitteln und das Testament auf dieser Grundlage erneut auslegen.
Der Beschluss sagt daher nicht, dass ein steuerlicher Grundbesitzwert von 609.594 Euro zwingend zu einer bestimmten neuen Erbquote führt. Er sagt vielmehr, dass eine erhebliche Wertabweichung nicht ignoriert werden darf.
Bedeutung der Entscheidung für die Testamentsgestaltung
Der Rechtsstreit wäre wahrscheinlich vermeidbar gewesen, wenn der Erblasser eindeutige Erbquoten angeordnet und zusätzlich geregelt hätte, wie die einzelnen Vermögensgegenstände zwischen den Erben verteilt werden sollen.
Statt einer bloßen Formulierung wie „A erhält mein Geld und B mein Haus“ sollte in einem Testament klar unterschieden werden zwischen:
- der Erbeinsetzung,
- der Höhe der Erbquoten,
- einer Teilungsanordnung,
- einem Vorausvermächtnis,
- einem sonstigen Vermächtnis,
- möglichen Ausgleichszahlungen.
Soll ein Bedachter unabhängig von Wertveränderungen stets eine feste Erbquote erhalten, muss dies eindeutig formuliert werden. Soll die Quote dagegen dem Verhältnis bestimmter Vermögenswerte entsprechen, sollte geregelt werden, auf welchen Bewertungsstichtag und welche Bewertungsmethode abzustellen ist.
Bei Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder Unternehmen können sich Werte zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall erheblich verändern. Ohne klare Regelung entstehen schnell Auslegungsprobleme, die sowohl das Erbscheinsverfahren als auch die Erbschaftsteuerfestsetzung belasten.
Praktische Konsequenzen für Erben
Erben sollten einen Erbschaftsteuerbescheid nicht allein deshalb akzeptieren, weil das Finanzamt die Quote aus dem Erbschein übernommen hat. Insbesondere bei gegenständlich verteilenden Testamenten muss geprüft werden, wie die Quote im Erbscheinsverfahren ermittelt wurde und ob die damaligen Wertansätze noch tragfähig sind.
Umgekehrt genügt ein höherer steuerlicher Wert nicht automatisch, um eine günstigere Erbquote durchzusetzen. Erforderlich bleibt eine schlüssige erbrechtliche Auslegung. Der höhere Wert muss gerade für die Bestimmung der Erbquote relevant sein.
Wer im Erbscheinsantrag selbst bestimmte Verkehrswerte und Quoten angegeben hat, ist nicht zwingend für alle Zukunft daran gebunden. Frühere Angaben können jedoch eine erhebliche Indizwirkung besitzen und müssen plausibel erklärt werden. Dasselbe gilt für spätere Erbauseinandersetzungs- oder Abschichtungsvereinbarungen.
Die steuerliche Prüfung muss deshalb von Anfang an mit der erbrechtlichen Prüfung verzahnt werden. Eine isolierte Betrachtung des Erbscheins oder des Grundbesitzwertbescheids greift zu kurz.
Fazit: Der Erbschein ist ein starkes Beweismittel, aber kein steuerrechtliches Dogma
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2026, Az. II B 68/25, stellt klar, dass die im Erbschein ausgewiesene Erbquote für die Erbschaftsteuer zwar regelmäßig als Ausgangspunkt dient, das Finanzamt und die Finanzgerichte aber nicht endgültig bindet. Liegen gewichtige tatsächliche oder rechtliche Gründe gegen die Richtigkeit des Erbscheins vor, müssen die Finanzbehörden und Finanzgerichte das Erbrecht und die Erbanteile eigenständig ermitteln.
Ein erheblich vom angenommenen Verkehrswert abweichender steuerlicher Grundbesitzwert kann eine solche Prüfungspflicht auslösen, verändert die Erbquote aber nicht automatisch. Entscheidend bleibt die zivilrechtlich zutreffende Auslegung des Testaments anhand des wirklichen Erblasserwillens und der tatsächlichen Verkehrswerte der Nachlassgegenstände.
Für Erben bedeutet dies: Erbschein, Testament, Wertfeststellungen und Erbschaftsteuerbescheid müssen stets gemeinsam geprüft werden. Unterschiedliche Quoten können rechtlich zulässig sein. Sie dürfen aber weder vom Finanzamt noch vom Steuerpflichtigen ohne eine belastbare erbrechtliche und bewertungsrechtliche Begründung angesetzt werden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


