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Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht – Was Betroffene wissen sollten

10. August 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht wird häufig in einer Lebenssituation unterschrieben, in der der spätere Erbfall noch weit entfernt erscheint. Eltern möchten ihr Vermögen zu Lebzeiten ordnen, ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eines ihrer Kinder übertragen oder eine Immobilie innerhalb der Familie weitergeben. Ein anderes Kind erhält dafür eine Abfindung und verzichtet im Gegenzug auf spätere erbrechtliche Ansprüche.

Was zunächst nach einer vernünftigen und endgültigen Familienregelung aussieht, kann Jahre später erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gewinnen. Grundstücke steigen im Wert, Unternehmen entwickeln sich besser als erwartet oder es stellt sich heraus, dass das Vermögen des späteren Erblassers beim Abschluss des Verzichtsvertrags erheblich größer war, als dem Verzichtenden seinerzeit bekannt war.

Dann stellt sich regelmäßig die Frage: Kann ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht noch rückgängig gemacht oder angefochten werden?

Die Antwort hängt entscheidend davon ab, welche Art von Verzicht vereinbart wurde, wie der Vertrag zustande gekommen ist, welche Informationen bei Vertragsabschluss vorlagen, ob der Erblasser noch lebt und welche Fristen bereits abgelaufen sind.

Was versteht man unter einem Erbverzicht?

Der Erbverzicht ist in § 2346 Abs. 1 BGB geregelt. Danach können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem künftigen Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Die Rechtsfolgen sind weitreichend. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als hätte er beim Erbfall nicht mehr gelebt. Zugleich verliert er grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht.

Ein vollständiger Erbverzicht bedeutet daher regelmäßig mehr als nur den Verzicht darauf, später Erbe zu werden. Er beseitigt grundsätzlich zugleich die wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass, die das Pflichtteilsrecht ansonsten bestimmten nahen Angehörigen garantiert.

Erbverzicht ist nicht dasselbe wie Erbausschlagung

Der Erbverzicht darf nicht mit der Ausschlagung einer Erbschaft verwechselt werden.

Ein Erbverzicht wird zu Lebzeiten des späteren Erblassers durch Vertrag vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt gibt es noch keinen Nachlass und noch keine angefallene Erbschaft.

Die Erbausschlagung erfolgt dagegen erst nach Eintritt des Erbfalls. Erst mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft gemäß § 1942 BGB dem Erben an. Dieser kann sie anschließend innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ausschlagen.

Der Unterschied kann insbesondere für das Pflichtteilsrecht erhebliche Bedeutung haben.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann ein Verzicht ausdrücklich auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Ein Pflichtteilsverzicht ist wesentlich weniger weitreichend als ein vollständiger Erbverzicht.

Wer lediglich auf seinen Pflichtteil verzichtet, verliert dadurch grundsätzlich nicht seine gesetzliche Erbenstellung. Wird er später weder durch Testament noch durch Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er deshalb weiterhin gesetzlicher Erbe werden.

Der Verzicht wirkt sich vor allem dann aus, wenn der Betroffene vom Erblasser enterbt oder mit einer Erbquote bedacht wird, die hinter seinem Pflichtteil zurückbleibt. Normalerweise steht bestimmten enterbten Angehörigen nach § 2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beläuft sich grundsätzlich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Wer wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, kann diesen Mindestanspruch grundsätzlich nicht mehr geltend machen.

Warum werden Pflichtteilsverzichte vereinbart?

Pflichtteilsverzichte spielen insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge und Unternehmensnachfolge eine wichtige Rolle.

Ein typisches Beispiel ist die Übertragung eines Familienunternehmens auf eines von mehreren Kindern. Würden die übrigen Kinder später enterbt, könnten nach dem Tod des Unternehmers erhebliche Pflichtteilsforderungen entstehen. Da ein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich auf Zahlung von Geld gerichtet ist, kann dies erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen.

Ähnliches gilt bei größeren Immobilienvermögen. Muss ein Erbe hohe Pflichtteilsforderungen kurzfristig bedienen, kann dies im ungünstigsten Fall dazu führen, dass Immobilien verkauft oder belastet werden müssen.

Ein gegen angemessene Abfindung vereinbarter Pflichtteilsverzicht kann deshalb ein sinnvolles Instrument einer vorausschauenden Nachfolgeplanung sein.

Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht müssen notariell beurkundet werden

Ein Erbverzicht ist kein einseitiger Verzicht, sondern ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem Verzichtenden.

Nach § 2348 BGB bedarf der Erbverzichtsvertrag zwingend der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für den auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzicht.

Ein bloß schriftlich formulierter und unterschriebener Vertrag genügt deshalb grundsätzlich nicht.

Die notarielle Form soll den Beteiligten insbesondere die Tragweite ihrer Entscheidung vor Augen führen. Sie bedeutet allerdings nicht, dass der Vertrag für beide Seiten wirtschaftlich ausgewogen sein muss.

Dies ist für Verzichtende besonders wichtig: Der Notar ist neutral und nicht Interessenvertreter einer Vertragspartei. Wer beurteilen möchte, ob eine angebotene Abfindung wirtschaftlich angemessen ist oder ob ein Vertragsentwurf einseitige Risiken enthält, sollte den Vertrag deshalb gegebenenfalls zusätzlich durch einen eigenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Erbverzicht gegen Abfindung: Wie hoch muss die Abfindung sein?

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht überhaupt gegen eine Abfindung erfolgen muss.

In der Praxis werden entsprechende Verträge allerdings sehr häufig mit einer Gegenleistung verbunden. Ein Kind erhält beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag, eine Immobilie oder einen Gesellschaftsanteil und verzichtet im Gegenzug auf sein künftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestabfindung gibt es nicht.

Gerade deshalb sollte vor Vertragsabschluss sorgfältig geprüft werden, welchen wirtschaftlichen Wert die aufgegebenen Rechte haben könnten. Bei erheblichen Vermögenswerten kann eine zumindest überschlägige Bewertung von Grundstücken, Gesellschaftsanteilen oder Unternehmen erforderlich sein.

Eine später zu niedrig erscheinende Abfindung macht den Vertrag nicht automatisch unwirksam

Besonders wichtig ist folgende Unterscheidung:

Hat sich das Vermögen nach Abschluss des Vertrages wesentlich besser entwickelt als erwartet, begründet dies für sich genommen grundsätzlich noch keinen Anspruch darauf, den Verzicht rückgängig zu machen.

Wer beispielsweise im Jahr 2010 gegen Zahlung von 150.000 Euro verzichtet hat und Jahre später feststellt, dass ein damals vorhandenes Grundstück inzwischen mehrere Millionen Euro wert ist, kann sich nicht allein wegen dieser Wertsteigerung vom Vertrag lösen.

Ein Erbverzicht regelt bewusst eine ungewisse Zukunft. Die Chance oder das Risiko einer späteren Vermögensentwicklung ist grundsätzlich Bestandteil einer solchen Vereinbarung.

Etwas anderes kann gelten, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages wesentliche Fehlvorstellungen bestanden, falsche Angaben gemacht wurden, Vermögenswerte bewusst verschwiegen wurden oder andere rechtlich relevante Umstände vorlagen.

Kann ein Erbverzicht auch die eigenen Kinder und Enkel treffen?

Ja. Diese Folge wird in der Praxis besonders häufig unterschätzt.

Nach § 2349 BGB erstreckt sich ein Erbverzicht eines Abkömmlings oder Seitenverwandten grundsätzlich auf dessen Abkömmlinge, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Verzichtet beispielsweise ein Sohn gegenüber seinem Vater auf sein gesetzliches Erbrecht, können deshalb grundsätzlich auch die Kinder des Sohnes – also die Enkel des Erblassers – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein.

Wer einen Erbverzicht vereinbart, sollte deshalb unbedingt prüfen, ob diese sogenannte Erstreckungswirkung tatsächlich gewollt ist oder im Vertrag ausgeschlossen werden soll.

Die erhebliche Bedeutung der gesetzlichen Erstreckungswirkung wird auch in der Rechtsprechung deutlich. Das OLG Köln hat sich beispielsweise in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021 – 2 Wx 145/21 – ausführlich mit der Wirkung eines Verzichts auf die Abkömmlinge des Verzichtenden beschäftigt.

Kann ein Erbverzicht einvernehmlich wieder aufgehoben werden?

Solange der Erblasser lebt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Erbverzicht einvernehmlich wieder aufzuheben.

Nach § 2351 BGB muss auch die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Die Aufhebung ist deshalb wiederum notariell zu beurkunden.

Dieser Weg ist rechtlich regelmäßig der einfachste, setzt aber Einigkeit zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser voraus.

Ein einseitiges Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht.

Will nur der Verzichtende den Vertrag beseitigen, während der Erblasser daran festhalten möchte, muss geprüft werden, ob ein gesetzlicher Anfechtungsgrund oder ein anderer Unwirksamkeitsgrund besteht.

Kann ein Erbverzicht wegen Irrtums angefochten werden?

Auch für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln über Willensmängel.

Nach § 119 BGB kann eine Willenserklärung unter bestimmten Voraussetzungen wegen Irrtums angefochten werden.

Allerdings genügt nicht jeder Irrtum.

Insbesondere ist eine bloße Fehleinschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung regelmäßig kein ausreichender Anfechtungsgrund. Wer sich lediglich darüber geirrt hat, wie wertvoll ein Grundstück oder Unternehmen viele Jahre später sein würde, kann den Vertrag grundsätzlich nicht allein deshalb anfechten.

Anders kann die Lage sein, wenn der Verzichtende über den Inhalt oder die rechtliche Tragweite seiner Erklärung irrte oder wenn eine Fehlvorstellung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vorlag.

Ob ein rechtlich relevanter Irrtum tatsächlich vorliegt, muss anhand des konkreten Vertrages und der damaligen Vorstellungen des Verzichtenden geprüft werden.

Extrem kurze Frist: Irrtumsanfechtung muss unverzüglich erfolgen

Wer einen relevanten Irrtum erkennt, darf nicht lange abwarten.

Nach § 121 Abs. 1 BGB muss eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erfolgen. Das Gesetz versteht darunter eine Erklärung ohne schuldhaftes Zögern.

Wer Kenntnis von einem möglichen Anfechtungsgrund erhält und anschließend über Wochen oder Monate untätig bleibt, kann sein Anfechtungsrecht deshalb verlieren.

Zusätzlich gilt eine absolute Zehnjahresfrist

Noch gravierender ist § 121 Abs. 2 BGB.

Danach ist eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.

Diese Frist sollte keinesfalls mit einer normalen Verjährungsfrist verwechselt werden. Ist die absolute Anfechtungsfrist abgelaufen, kann eine Anfechtung nach § 119 BGB grundsätzlich nicht mehr erklärt werden.

Erbverzicht wegen arglistiger Täuschung anfechten

Besonders bedeutsam kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB sein.

Eine solche Situation kommt beispielsweise in Betracht, wenn einem Verzichtenden vor Abschluss des Vertrages bewusst falsche Angaben über das vorhandene Vermögen gemacht wurden.

Ein Beispiel:

Der Vater verfügt beim Abschluss des Erbverzichts über mehrere Grundstücke und Gesellschaftsbeteiligungen im Gesamtwert von mehreren Millionen Euro. Seiner Tochter wird jedoch erklärt, das Vermögen betrage lediglich rund 500.000 Euro. Aufgrund dieser Information verzichtet sie gegen Zahlung von 50.000 Euro auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht.

Kann nachgewiesen werden, dass die Angaben bewusst falsch waren und die Tochter den Vertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätte, kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen.

Kann auch das Verschweigen von Vermögen eine Täuschung sein?

Eine Täuschung muss nicht zwingend durch eine ausdrücklich falsche Aussage erfolgen.

Auch das bewusste Verschweigen einer Tatsache kann rechtlich relevant sein, wenn im konkreten Fall eine Pflicht bestand, den Vertragspartner über diese Tatsache aufzuklären.

Ob eine solche Aufklärungspflicht bestand, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Maßgeblich können insbesondere die konkrete Gestaltung der Vertragsverhandlungen, bestehende Vertrauensbeziehungen, konkrete Nachfragen des Verzichtenden und die Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Entscheidung zum Vertragsabschluss sein.

Gerade bei einem Verzicht gegen Abfindung kann deshalb entscheidend sein, welche Angaben über das Vermögen gemacht wurden und auf welcher Grundlage die Höhe der Abfindung bestimmt wurde.

Welche Frist gilt bei arglistiger Täuschung?

Für eine Anfechtung nach § 123 BGB gilt die besondere Fristenregelung des § 124 BGB.

Danach muss die Anfechtung grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen.

Bei einer arglistigen Täuschung beginnt diese Jahresfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Täuschung entdeckt.

Das bedeutet: Nicht zwangsläufig der Abschluss des Verzichtsvertrags setzt die Jahresfrist in Gang. Hat der Verzichtende erst Jahre später Kenntnis von der Täuschung erhalten, kann die Jahresfrist grundsätzlich erst mit dieser Kenntnis beginnen.

Aber: Auch hier gilt eine absolute Grenze von zehn Jahren

Die Kenntnisregel darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass § 124 Abs. 3 BGB eine absolute Höchstfrist vorsieht.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.

Dies kann zu ausgesprochen harten Ergebnissen führen. Entdeckt ein Betroffener eine Täuschung erst nach Ablauf dieser zehn Jahre, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen der absoluten Ausschlussfrist grundsätzlich nicht mehr möglich sein.

Warum die Zehnjahresfrist keine normale Verjährungsfrist ist

Dieser Punkt ist in der Praxis besonders wichtig.

Bei Ansprüchen, die der Verjährung unterliegen, können verschiedene gesetzliche Tatbestände den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen. So kann etwa nach § 203 BGB die Verjährung während ernsthafter Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt sein. Auch bestimmte gerichtliche Maßnahmen können nach § 204 BGB eine Hemmung bewirken.

Die absoluten Fristen der §§ 121 und 124 BGB sind dagegen Ausschlussfristen für die Anfechtung selbst.

Wer kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist steht, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass beispielsweise Vergleichsverhandlungen, ein Mahnbescheid oder ein Güteantrag die Frist wie eine normale Verjährungsfrist hemmen.

Entscheidend kann vielmehr sein, die erforderliche Anfechtungserklärung noch rechtzeitig gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abzugeben.

Beispiel: Erbverzicht wurde vor knapp zehn Jahren unterschrieben

Eine Tochter hat am 11. August 2016 mit ihrem Vater einen notariellen Erbverzichtsvertrag geschlossen und hierfür eine Abfindung erhalten.

Im August 2026 erfährt sie, dass ihr Vater möglicherweise bereits bei Vertragsschluss über erheblich größere Vermögenswerte verfügt hatte, als ihr damals mitgeteilt worden war.

In dieser Situation wäre es gefährlich, zunächst mehrere Wochen umfangreiche Vergleichsverhandlungen zu führen und erst später über eine Anfechtung nachzudenken.

Vielmehr müsste unverzüglich geprüft werden:

  • Welche konkrete Willenserklärung wurde am 11. August 2016 abgegeben?
  • Liegt tatsächlich ein Anfechtungsgrund nach § 119 oder § 123 BGB vor?
  • Welche Informationen erhielt die Tochter damals über das Vermögen?
  • Welche Informationen waren objektiv falsch oder unvollständig?
  • Kann eine vorsätzliche Täuschung nachgewiesen werden?
  • Wann genau hat die Tochter hiervon Kenntnis erhalten?
  • Gegenüber wem muss die Anfechtung erklärt werden?
  • Wann endet die absolute Zehnjahresfrist?

Gegebenenfalls müsste zunächst die Anfechtung rechtzeitig erklärt und erst anschließend die weitere Sachverhaltsaufklärung und gerichtliche Durchsetzung vorbereitet werden.

Dieses Beispiel zeigt, weshalb bei älteren Erbverzichtsverträgen das genaue Datum des Vertragsschlusses von entscheidender Bedeutung sein kann.

Kann ein Erbverzicht wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden?

Auch eine widerrechtliche Drohung kann nach § 123 BGB zur Anfechtung berechtigen.

Nicht jeder familiäre oder wirtschaftliche Druck stellt allerdings bereits eine widerrechtliche Drohung im Rechtssinne dar.

Eltern dürfen beispielsweise grundsätzlich ihre Vermögensnachfolge davon abhängig machen, dass bestimmte Vereinbarungen getroffen werden. Allein die Erklärung, eine lebzeitige Zuwendung werde nur gewährt, wenn im Gegenzug ein Pflichtteilsverzicht erfolgt, begründet deshalb nicht ohne Weiteres eine rechtswidrige Drucksituation.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn mit einem rechtswidrigen Nachteil gedroht oder eine besondere Zwangslage gezielt ausgenutzt wird.

Auch insoweit kommt es stets auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses an.

Kann ein Erbverzicht sittenwidrig und deshalb nichtig sein?

Eine weitere Möglichkeit kann sich aus § 138 BGB ergeben.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Die Anforderungen an die Sittenwidrigkeit eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts sind allerdings hoch. Dass der Vertrag für den Verzichtenden wirtschaftlich ungünstig ist, genügt regelmäßig nicht.

Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts und der Umstände seines Zustandekommens. Bedeutung haben können insbesondere ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und zusätzliche Umstände wie eine erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Unterlegenheit des Verzichtenden oder deren bewusste Ausnutzung.

BGH: Pflichtteilsverzicht nicht ohne Weiteres sittenwidrig

Dass an die Annahme einer Sittenwidrigkeit hohe Anforderungen gestellt werden, zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 – entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig ist. Die Entscheidung unterstreicht die erhebliche Bedeutung der Privatautonomie und der sogenannten negativen Erbfreiheit.

Für andere Fallgestaltungen bedeutet dies zwar nicht, dass eine Sittenwidrigkeit ausgeschlossen wäre. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass Gerichte einen erbrechtlichen Verzicht nicht schon deshalb beseitigen, weil dieser wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen hat.

Kann eine extrem niedrige Abfindung zur Unwirksamkeit führen?

Eine sehr niedrige Abfindung kann ein wichtiges Indiz sein, genügt allein aber nicht zwangsläufig für die Unwirksamkeit des Vertrages.

Entscheidend ist insbesondere, wie die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aussah.

Deshalb kann es bei einer späteren rechtlichen Überprüfung erforderlich sein, den damaligen Vermögensbestand zu rekonstruieren.

Zu untersuchen sind beispielsweise:

  • damaliger Verkehrswert vorhandener Immobilien,
  • Wert von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen,
  • Bank- und Wertpapiervermögen,
  • land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz,
  • sonstige Beteiligungen und Forderungen,
  • bestehende Verbindlichkeiten,
  • bereits erfolgte Vermögensübertragungen,
  • und die damalige voraussichtliche Erb- oder Pflichtteilsquote.

Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die Abfindung bereits damals in einem auffälligen Missverhältnis zu den aufgegebenen Rechten stand.

Können Formfehler einen Erbverzicht unwirksam machen?

Aufgrund des gesetzlichen Beurkundungszwangs kann auch die Form des Vertrages überprüft werden.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 7. Dezember 2011 – IV ZR 16/11 – mit der Reichweite des Beurkundungserfordernisses bei einem Erb- und Pflichtteilsverzicht und damit zusammenhängenden Abfindungs- beziehungsweise Vollzugsgeschäften befasst.

Gerade bei komplexen Verträgen, in denen der Verzicht mit Grundstücksübertragungen, Abfindungsvereinbarungen oder weiteren Rechtsgeschäften verbunden wurde, sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, welche Vereinbarungen von der notariellen Beurkundung erfasst wurden und welche rechtliche Bedeutung etwaige Formmängel haben.

Geschäftsunfähigkeit beim Abschluss des Verzichtsvertrages

Auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten kann für die Wirksamkeit eines Verzichtsvertrages entscheidend sein.

Nach § 104 BGB kann eine Person unter bestimmten Voraussetzungen geschäftsunfähig sein. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 BGB grundsätzlich nichtig.

War eine Vertragspartei bei Abschluss des Erbverzichts beispielsweise aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, Demenz oder einer vergleichbaren Störung nicht mehr in der Lage, ihre Entscheidungen frei und verantwortlich zu treffen, kann dies die Wirksamkeit des Vertrages infrage stellen.

Dass ein Notar den Vertrag beurkundet hat, schließt eine spätere Überprüfung der Geschäftsfähigkeit nicht aus.

Bei lange zurückliegenden Verträgen stellt sich allerdings regelmäßig ein erhebliches Beweisproblem. Deshalb können zeitnahe ärztliche Unterlagen, Krankenhausberichte, Pflegeunterlagen und Zeugenaussagen von besonderer Bedeutung sein.

Was passiert, wenn die vereinbarte Abfindung nicht gezahlt wurde?

Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn der Erb- oder Pflichtteilsverzicht zwar wirksam erklärt wurde, die hierfür vereinbarte Gegenleistung jedoch gar nicht oder nicht vollständig erbracht worden ist.

Hier darf nicht automatisch angenommen werden, dass der Verzicht allein deshalb wirkungslos geworden ist.

Vielmehr muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden, ob der Verzicht von der Zahlung abhängig gemacht wurde, ob ein Rücktrittsrecht vereinbart ist oder welche gesetzlichen Ansprüche wegen Nichterfüllung bestehen.

Gerade deshalb ist die genaue Formulierung des notariellen Vertrages entscheidend.

Was gilt nach dem Tod des Erblassers?

Nach dem Tod des Erblassers wird die rechtliche Situation erheblich schwieriger.

Eine einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts nach § 2351 BGB mit dem Erblasser ist dann naturgemäß nicht mehr möglich.

Es muss deshalb geprüft werden, ob der Vertrag von Anfang an unwirksam war oder ob eine Anfechtung rechtzeitig und wirksam erklärt wurde beziehungsweise noch erklärt werden kann.

Wer bereits zu Lebzeiten des Erblassers Zweifel an einem früheren Verzichtsvertrag entwickelt, sollte die Prüfung daher nicht unnötig bis zum Erbfall hinauszögern.

Welche Unterlagen werden für die Prüfung eines alten Erbverzichts benötigt?

Wer einen bereits geschlossenen Erb- oder Pflichtteilsverzicht überprüfen lassen möchte, sollte möglichst frühzeitig sämtliche verfügbaren Unterlagen zusammentragen.

Besonders wichtig sind:

  • der vollständige notarielle Erb- oder Pflichtteilsverzicht einschließlich sämtlicher Anlagen,
  • Urkunden über gleichzeitig vorgenommene Schenkungen oder Vermögensübertragungen,
  • Nachweise über vereinbarte und tatsächlich gezahlte Abfindungen,
  • Briefe, E-Mails und sonstige Korrespondenz aus der Zeit vor Vertragsschluss,
  • Aufstellungen über den damaligen Vermögensbestand,
  • Grundbuchunterlagen,
  • Jahresabschlüsse und Unternehmensbewertungen,
  • Gutachten über Immobilien oder landwirtschaftliche Betriebe,
  • mögliche Zeugen der Vertragsverhandlungen,
  • und Unterlagen darüber, wann erstmals Kenntnis von einer möglichen Täuschung oder einem sonstigen Anfechtungsgrund erlangt wurde.

Bei drohendem Fristablauf darf die vollständige Sachverhaltsaufklärung allerdings nicht dazu führen, dass eine erforderliche Anfechtungserklärung zu spät abgegeben wird.

Erbverzicht unterschrieben – was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht bereits unterschrieben hat und an dessen Wirksamkeit zweifelt, sollte systematisch vorgehen.

Zunächst sind der genaue Inhalt und das Datum der notariellen Urkunde festzustellen. Anschließend ist zu prüfen, welche Vermögensverhältnisse beim Vertragsabschluss bestanden, welche Informationen der Verzichtende damals erhalten hat und welche Gegenleistung vereinbart wurde.

Danach muss untersucht werden, ob überhaupt ein rechtlich tragfähiger Ansatzpunkt besteht. In Betracht kommen insbesondere:

  • eine einvernehmliche notarielle Aufhebung,
  • Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB,
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB,
  • Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB,
  • Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB,
  • Geschäftsunfähigkeit,
  • Formmängel,
  • oder besondere vertraglich vereinbarte Rücktritts- und Auflösungsrechte.

Erst anschließend lässt sich seriös beurteilen, ob eine rechtliche Auseinandersetzung wirtschaftlich sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht vor der Unterschrift prüfen lassen

Noch besser ist es, eine solche Auseinandersetzung von vornherein zu vermeiden.

Wer einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung unterschreiben soll, sollte insbesondere klären:

  • Auf welche Rechte wird genau verzichtet?
  • Erfasst der Vertrag auch die eigenen Kinder?
  • Wie hoch wäre die heutige gesetzliche Erb- und Pflichtteilsquote?
  • Welches Vermögen ist tatsächlich vorhanden?
  • Wie wurden Immobilien und Unternehmensbeteiligungen bewertet?
  • Ist die angebotene Abfindung wirtschaftlich angemessen?
  • Was geschieht, wenn die Abfindung nicht gezahlt wird?
  • Sind Rücktrittsrechte oder auflösende Bedingungen sinnvoll?
  • Soll der Verzicht auch für künftig erworbenes Vermögen gelten?

Bei größeren Vermögen kann eine unabhängige anwaltliche Prüfung vor der Beurkundung wirtschaftlich wesentlich sinnvoller sein als der Versuch, einen ungünstigen Vertrag viele Jahre später wieder zu beseitigen.

Fazit: Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht haben oftmals endgültige Folgen

Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht sind wichtige Instrumente einer vorausschauenden Nachfolgeplanung. Richtig eingesetzt können sie insbesondere bei Unternehmensnachfolgen, Immobilienvermögen und vorweggenommener Erbfolge spätere Konflikte verhindern.

Für den Verzichtenden können die Konsequenzen allerdings erheblich sein. Ein vollständiger Erbverzicht beseitigt grundsätzlich sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch den Pflichtteilsanspruch. Darüber hinaus kann sich der Verzicht unter den Voraussetzungen des § 2349 BGB sogar auf die eigenen Kinder und weiteren Abkömmlinge erstrecken.

Wer einen solchen Vertrag bereits geschlossen hat, kann ihn nicht allein deshalb rückgängig machen, weil die damalige Abfindung aus heutiger Sicht zu niedrig erscheint oder sich das Vermögen später wesentlich besser entwickelt hat. Erfolgversprechende Ansatzpunkte können dagegen insbesondere bei einem rechtlich relevanten Irrtum, arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung, Geschäftsunfähigkeit, Formmängeln oder in besonderen Ausnahmefällen bei Sittenwidrigkeit bestehen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Anfechtungsfristen. Bei einer Irrtumsanfechtung muss grundsätzlich unverzüglich gehandelt werden. Bei arglistiger Täuschung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung. Zusätzlich sehen §§ 121 und 124 BGB absolute Zehnjahresgrenzen vor. Diese dürfen nicht mit normalen Verjährungsfristen verwechselt werden.

Wer Zweifel an einem älteren Erb- oder Pflichtteilsverzicht hat, sollte deshalb nicht abwarten. Gerade wenn sich der zehnte Jahrestag des Vertragsschlusses nähert, kann eine kurzfristige rechtliche Prüfung entscheidend dafür sein, ob bestehende Rechte noch gewahrt werden können.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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