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Ersatznacherbe muss einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben nicht zustimmen

19. Juli 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Ist in einem Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft angeordnet, dann darf ein nicht befreiter Vorerbe grundsätzlich nicht über Immobilien, die von der Vorerbschaft umfasst sind, verfügen. Um dies abzusichern wird regelmäßig zugunsten des Nacherben im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Gleichwohl steht es grundsätzlich den Nacherben frei, mit dem Vorerben eine Vereinbarung zu treffen, wonach beispielsweise eine Immobilie von den Beschränkungen der Nacherbschaft befreit ist, der Vorerbe also frei darüber verfügen kann. Hat der Erblasser zusätzlich Ersatznacherben bestimmt, dann ist für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung deren Zustimmung nicht erforderlich (OLG München, Beschluss vom 14.06.2019, 34 BX 434/18).

Grundbuchamt weigert sich notarielle Vereinbarung zur Aufhebung der Nacherbschaft zu vollziehen

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Ehefrau ihren Ehemann als Vorerbin beerbt. Nacherben waren die gemeinschaftlichen Kinder. Ersatznacherben deren Abkömmlinge, also die Enkelkinder.

Nach Eintritt des Erbfalls hat die Ehefrau als Erbin mit den Kindern eine notarielle Urkunde errichtet, wonach die Nacherbfolge auf den näher bezeichneten Grundbesitz nicht mehr gelten soll. Das Grundbuchamt weigerte sich allerdings die Urkunde zu vollziehen, also den im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk zu löschen und verwies in einer Zwischenverfügung darauf, dass die bloße Vereinbarung mit den Nacherben nicht genügen würde. Vielmehr sei die Zustimmung aller Ersatznacherben erforderlich. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Keine Zustimmung der Ersatznacherben erforderlich

OLG München rügt formelle und materielle Fehler des Grundbuchamts

Es hätte schon keine Zwischenverfügung ergehen dürfen

Zunächst haben die Richter am OLG gerügt, dass schon keine Zwischenverfügung hätte ergehen dürfen. Dies deshalb, weil eine solche Zwischenverfügung nur dann ergehen darf, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegensteht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann.

Da die fehlende Löschungsbewilligung der Ersatznacherben ein nicht mit Rückwirkung behebbares Verfahrenshindernis darstellt, hätte das Grundbuchamt bei richtiger Rechtsanwendung schon keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern den Antrag zurückweisen müssen. Die Zwischenverfügung wurde deshalb bereits aus formellen Gründen aufgehoben.

Grundbuchamt verlangte zu Unrecht Zustimmung der Ersatznacherben

Die Richter am OLG haben sich gleichwohl auch gleich zur materiellen Rechtslage geäußert und dabei festgestellt, dass grundsätzlich eine Auseinandersetzung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände zwischen dem Vorerben und dem Nacherben mit der Folge vorgenommen werden kann, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden. Für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO sei aber die Einwilligung der Ersatznacherben nicht erforderlich. Dies deshalb, weil durch die zwischen dem Vorerben und den Nacherben getroffene Vereinbarung ein Nachlassgegenstand aus dem Nachlass herauskommen wird, mit der Folge, dass er nicht mehr der Nacherbschaft unterliegt. Da Verfügungen über ein Grundstück, so die Richter, nicht der Zustimmung der Ersatznacherben bedürfen (vergl. BGHZ 40, 115 ff) besteht auch keine Veranlassung eine solche für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und den Nacherben zu verlangen.

Anmerkung:
Sind Vorerbschaft und Nacherbschaft testamentarisch angeordnet, dann kann dies zwar aus Sicht des Erblassers sinnvoll sein, gleichwohl kann eine solche Anordnung aber zu erheblichen Spannungen innerhalb der Familie führen und zu Problemen, die nicht hinreichend bedacht worden sind.

1. Vor einiger Zeit waren wir mit einer Angelegenheit befasst, in der die Eltern den Sohn als Vorerben und die beiden Enkeltöchter als Nacherben eingesetzt haben. Sie hatten dies damit begründet, dass so sichergestellt werden sollte, dass die Schwiegertochter, die mit Geld nicht umgehen könne, nichts erhält.

Da das Verhältnis zwischen Vater Töchtern nicht schlecht war und der Vater Liquiditätsprobleme hatte und dafür eine Sicherheit benötigte, haben die Nacherbinnen, um dem Vater zu helfen, die Familienimmobilie von der Nacherbschaft befreit. Dem Vater konnte so also geholfen werden. Was die beiden Töchter allerdings nicht bedacht haben, dass der Vater dann seinerseits ein Testament errichtet hat, indem er nun seine Ehefrau (die nach dem Willen der Großeltern nichts erben sollte) selbst zur befreiten Vorerbin und die Töchter wiederum nur zu Nacherbinnen eingesetzt hat…

Sie ahnen es schon? Es kam dann wie es kommen musste. Die Ehefrau hat die Immobilie veräußert und die Töchter hatten aufgrund ihrer Gutmütigkeit das Nachsehen. Der Verzicht auf eine gesicherte Stellung als Nacherbe ist äußerst riskant und sollte nicht ohne anwaltlichen Rat erfolgen. Die Töchter hatten hier gutgläubig gedacht, sie würden die Immobilie, die sie dem Vater zur Absicherung seiner Finanzierung zur Verfügung gestellt hatten, spätestens mit dessen Tod, wieder zurückerhalten. Dass dieser allerdings dann selbst ein Testament zugunsten seiner Ehefrau macht, hatten die Töchter offensichtlich nicht für möglich gehalten.

2. Vorerbschaft und Nacherbschaft kann aber auch dann zu Problemen führen, wenn beispielsweise der Ehemann lediglich Vorerbe und die Töchter Nacherbinnen der Familienimmobilie sind. Stirbt dann nämlich der Ehemann vor der Ehefrau, dann kann es passieren, auch einen solchen Fall hatten wir schon betreut, dass plötzlich die Ehefrau im buchstäblichen Sinn nach dem Tod ihres Ehemannes ohne Dach über dem Kopf dasteht, weil sie keine eigene Rechtsposition hat und damit dem Wohlwollen ihrer Kinder ausgeliefert ist. Beginnen nämlich die Töchter zu streiten und besteht hier keine Einigkeit, dann kann es nämlich passieren, dass nicht nur plötzlich für die Nutzung der Immobilie von der Mutter Nutzungsentschädigung verlangt wird und dass, je nach Art Immobilie, vielleicht in einer Größenordnung, die deren Rente übersteigt oder aber das beim Streit ums Nacherbe die Immobilie in der Teilungsversteigerung landet und die überlebende Mutter dann am Ende ihres Lebens nicht nur ohne Obdach ist, sondern auch vor den Scherben ihrer Familie steht. Es genügt dabei, wenn bereits ein Kind als Nacherbe quer treibt. Selbst, wenn die anderen der Mutter wohlgesonnen sind, dann können diese allenfalls das Verfahren verzögern, aber die Mutter nicht dauerhaft schützen. Von daher sollten Sie, wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, solange noch beide Ehegatten leben und die Kinder noch unter Kontrolle sind, stets darauf achten, dass die überlebende Ehefrau (umgekehrt natürlich auch der überlebende Ehemann) durch die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts auf Lebenszeit abgesichert wird. Wer so wie in dem Beispiel den überlebenden Ehegatten mit den Kindern allein lässt, der handelt fahrlässig.

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