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Familie als beleidigungsfreie Sphäre auch bei elektronischer Kommunikation?

18. Februar 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Familienrecht

In Familien herrscht, manchmal im Spaß, manchmal aber auch im Ernst, ein rauer Umgangston. Eltern (be-) schimpfen ihre Kinder, Kinder geben manchmal (wenn sie in der Pubertät sind) ihren Eltern Tiernamen und, wenn‘s besonders schlimm wird, dann mischen Großeltern und Schwiegereltern auch noch mit.

Im Normalfall kein großer Akt, weil vieles was gesagt wird, nicht so ernst gemeint ist und sich hinterher (meist) doch alle wieder vertragen. Die Familie wird deshalb von der Rechtsprechung auch als „beleidigungsfreie Sphäre“ angesehen. So war es bereits früher und so ist es auch heute.

Dank moderner Smartphones mit Kamera, E-Mail, SMS und WhatsApp und entsprechenden Nutzerverhaltens einzelner Familienmitglieder bleibt aber das, was innerhalb der Familie gesprochen wird, manchmal nicht mehr in den eigenen 4 Wänden und gerät wieder in Vergessenheit, sondern wird elektronisch archiviert und weitergeleitet. Deshalb musste sich das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.01.2019 – 16 W 54/18) mit der Frage befassen, ob die familienrechtlichen Grundsätze der beleidigungsfreien Sphäre auch dann gelten, wenn ehrverletzende Äußerungen über ein Familienmitglied elektronisch gegenüber anderen Familienmitgliedern kommuniziert werden. Im Ergebnis haben dies die Richter bejaht.

Schwiegermutter schickt ehrverletzendes Material über ihren Schwiegersohn an ihre Schwester

Der Kläger war mit der Tochter der Beklagten verheiratet und sie hatten zwei gemeinsame Kinder. Im Rahmen eines heftigen Ehestreits hatte der Kläger seinen Sohn, der nicht von allein das Zimmer verlassen wollte, am Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten geschubst, damit er ein wenig schneller laufe. Seine Ehefrau hatte wiederum nichts Besseres zu tun, als das Ganze mit ihrem Mobiltelefon zu filmen. Den Film gab sie dann ihrer Mutter, der Beklagten, zur Aufbewahrung. Diese beließ es dabei aber nicht, sondern verfasste nun ein „Protokoll über Misshandlungen“ über ihren Schwiegersohn, in welchem sie zahlreiches Fehlverhalten des Klägers aus der Vergangenheit auflistete. Dieses leitete sie dann über WhatsApp an ihre Schwester weiter und bat diese die Nachricht an die gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Gleichzeitig stellte sie gegen ihren Schwiegersohn Strafanzeige wegen Kindesmisshandlung und legte ihr Protokoll samt Video sowohl dem Jugendamt als auch der Kriminalpolizei vor.

Der Schwiegersohn wiederum wollte sich das Verhalten seiner Schwiegermutter nicht gefallen lassen und verlangte von dieser im Rahmen eine Unterlassungsklage es künftig zu unterlassen zahlreiche in ihrem Protokoll enthaltenen Aussagen nicht weiter zu behaupten und über ihn zu verbreiten.

Gericht weigert sich der Schwiegermutter den Mund (oder besser die Tastatur) zu verbieten

Vor Gericht hatte der klagende Schwiegersohn dann aber keinen Erfolg. Dies deshalb, weil nach Auffassung der Richter die Äußerungen der Schwiegermutter nicht justiziabel seien. Es gebe nämlich, so die Richter, einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen, wozu der engste Kreis der Familie gehöre. Diese sog. beleidigungsfreie Sphäre gehe dem Ehrschutz vor. Im Familienkreis soll, so die Richter ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht.

Die angegriffene Äußerung unterliegt diesem Schutz, denn nach Auffassung des Gerichts unterhält die Beklagte zu der Adressatin ihrer Äußerung, ihrer Schwester, einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertige, sich über den Kläger frei auszusprechen. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden seien.

Der Kläger muss daher weiter hinnehmen, dass seine Schwiegermutter, auch elektronisch, über ihn schimpft.

Soweit die Schwiegermutter im Rahmen einer Strafanzeige ihr Protokoll an Jugendamt und Polizei weitergeleitet hat, rechtfertigt dies ohnehin keinen Unterlassungsanspruch. Damit hat also die Schwiegermutter auf der ganzen Ebene gesiegt.

Dies jedenfalls aus rechtlicher Sicht. Menschlich kommt es sicherlich darauf an, wie sich ihre Tochter, die Ehefrau des Klägers, entscheidet. Entscheidet sie sich nämlich dafür bei ihrem Mann zu bleiben, dann entscheidet sie sich zwangsläufig gegen ihre Mutter. Deshalb sollten sich Schwiegermütter (natürlich auch Schwiegerväter) es sich wirklich immer zweimal überlegen, ob sie sich in familiäre Angelegenheiten ihrer Kinder auch einmischen, denn ein solcher Schuss gegen das Schwiegerkind kann auch ganz schnell nach hinten losgehen…

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