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Filesharing – Zur Untersuchungspflicht des Anschlussinhabers bei minderjährigen Kindern

12. Januar 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Urheberrecht

Während lange Zeit die Abmahnindustrie sich beim Filesharing darauf beschränkt hat nur diejenigen Anschlussinhaber abzukassieren, die sich außergerichtlich nicht richtig zur Wehr gesetzt haben, wird nunmehr verstärkt versucht auch an das Geld der Wehrhaften zu gelangen, indem massenhaft Klagen gegen Anschlussinhaber auf Übernahme von Abmahngebühren und Schadenersatz bei unterschiedlichsten Gerichten eingereicht werden. Eine Zeit lang haben unterschiedlichste Gerichte oft zu Gunsten der Anschlussinhaber entschieden und Klagen abgewiesen. Nun nehmen die Fälle zu in denen Anschlussinhaber, die selbst nicht Täter waren, verurteilt werden, weil sie nach Auffassung der Gerichte nicht der sekundären Darlegungslast oder Untersuchungspflicht entsprochen hätten. Sich gegen eine Inanspruchnahme erfolgreich zur Wehr zu setzen, wird dadurch erschwert, dass selbst die Vorgaben des BGH einzelnen Gerichten bzw. Richtern zu lasch erscheinen und sie selbst neue Maßstäbe aufstellen, die ein Anschlussinhaber, dessen minderjährige Kinder, die Urheberrechtsverletzungen begangen haben, erfüllen müsste, um nicht in Anspruch genommen werden zu können. Dies verdeutlicht ein Urteil des AG Nürnberg vom 25.10.2017 (32 C 3784/17) bei dem das Gericht die Auffassung vertreten hat, dass die Rechtsprechung des BGH dahingehend zu ergänzen sei, dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen hat.

Computerspiel Metro Last Light sorgt für Unfrieden

Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses, der neben ihm von seiner Ehefrau, seinem 18-jährigen Sohn und seiner 16-jährigen Tochter genutzt worden ist. In der Familie gab es drei Computer, nämlich ein Firmen-Laptop, das ausschließlich vom Beklagten genutzt wurde, ein Familien-PC, der von allen Familienmitgliedern genutzt worden ist, wobei nur die Eltern über das Zugangspasswort verfügten, so dass eine Nutzung durch die Kinder nur im Einverständnis mit den Eltern möglich war sowie ein Kinder-Laptop, das ausschließlich von den Kindern genutzt worden ist.

Die Klägerin hatte ermittelt, dass am 24.06.2013, am 29.06.2013 und am 06.07.2013 vom Internetanschluss des Beklagten über drei verschiedene IP-Adressen jeweils das Computerspiel „Metro Last Light“ für Dritte mittels einer Tauschbörsensoftware zum Download angeboten worden war.

Der Beklagte war deswegen von der Klägerin, die im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Computerspielen in ganz Europa übernimmt kostenpflichtig abgemahnt worden. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangte sie die Übernahme von Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000 € sowie Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 750 €. Sie begründete letzteres damit, dass das Computerspiel im Mai 2013 veröffentlicht und zu Preisen zwischen 40 und 50 € in den Handel gekommen sei.

Das hat der Anschlussinhaber nach Erhalt der Abmahnung gemacht

Nachdem der Beklagte die Abmahnung erhalten hatte befragte er sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder, die aber allesamt die eigene Täterschaft verneinten. Er untersuchte alle drei vorhandenen Computer im Hinblick auf das Vorhandensein einer Tauschbörsensoftware. Außerdem hatte er seine Kinder bereits vor Erhalt der Abmahnung ganz allgemein über die Gefahren des Internets belehrt. Das verwendete WLAN war nach dem WPA 2 Standard verschlüsselt und es wurde ein selbst gewähltes Passwort verwendet. Dies trug er auch zu seiner Verteidigung im Rahmen des Rechtsstreits vor.

Nach Auffassung des AG Nürnberg hat der Anschlussinhaber damit nicht seiner sekundären Darlegungslast genügt

Zunächst stellt das Amtsgericht Nürnberg auf die sog. „Afterlife“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15) ab, in der der BGH nähere Ausführungen zum Umfang der Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers gemacht hat. Insbesondere wurde dort die Nachforschungspflicht im Hinblick auf den Ehegatten des Anschlussinhabers eingeschränkt. Insoweit ist nämlich im Anschlussinhaber weder eine Untersuchung des Computers des Ehegatten auf das Vorhandensein von Filesharing-Software abzuverlangen noch ist im zumutbar das Internetnutzungsverhalten des Ehegatten zu dokumentieren.

Festplatte muss mittels Suchfunktion des Windows Explorer nach Dateinamen untersucht werden

Das Amtsgericht Nürnberg führte dann aber aus, dass nach seiner Überzeugung die Rechtsprechung des BGH dahingehend zu ergänzen sei,

„dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen hat. Denn der Sorgeberechtigte hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter Umständen sogar zu einer Haftung führen kann (vgl. § 832 BGB). Im Hinblick darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und zum anderen der von den minderjährigen Kindern (mit-)genutzten Hardware, um im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind, die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, dass das in der Abmahnung möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen (LG Stuttgart, Urteil v. 25.11.2014, Az.: 17 O 468/14 und LG Berlin Urteil vom 08.09.15, Az.: 15’S 37/14).“

Vor diesem Hintergrund seien die Aufklärungsmaßnahmen des Beklagten nur unzureichend gewesen, denn diese habe aufgrund seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt

„er habe zwar sowohl den von den Kindern mit genutzten Familien PC als auch den allein von den Kindern genutzten Laptop lediglich im Hinblick auf Filesharing Software überprüft. Diese Überprüfung habe sich dahingehend vollzogen, dass er in den installierten Anwendungen nach einer Filesharing Software gesucht habe. Weiterhin habe er in den installierten Anwendungen auch nach dem eigentlichen Computerspiel gesucht. ob diese dort installiert waren. Diese Darlegungen genügen nicht der zumutbaren Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers. Denn zum einen ist festzuhalten, dass allein die Existenz einer Filesharing Software grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Filesharing Software kann nämlich auch zum legalen Download genutzt werden. Daher ist es auch wesentlich wichtiger, nach dem eigentlich urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen. Denn aufgrund des Abmahnschreibens wusste der Beklagte, wonach er suchen musste. Soweit sich seine Suche dabei lediglich darauf beschränkte, ob eine entsprechende Software in den installierten Anwendungen vorhanden war, kann dies nicht genügen. Denn ob der Download über den Anschluss des Beklagten vollständig erfolgt war, ist unbekannt. Viel spricht zwar dafür, dass angesichts der drei Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen ein zumindest wesentlicher Teil wenn nicht sogar vollständig das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen wurde. So wäre es also naheliegend gewesen, insbesondere nach einer großen Datei auf der Festplatte zu suchen. Auch die Bezeichnung der Datei dürfte in der Regel mit dem Computerspielnamen zumindest teilidentisch gewesen sein.

Inwieweit das Computerspiel dann tatsächlich installiert (oder ggfs. sogar wieder deinstalliert wurde), konnte von der Klägerin von außen jedenfalls nicht beurteilt werden. Daher wäre es auch die Pflicht des Anschlussinhabers gewesen, nicht nur nach der installierten Anwendung, sondern nach den eigentlichen Dateien zu suchen (so auch BGH, Urteil v. 11.6.2015 Az.: I ZR 75/14, zitiert nach Juris). Soweit dagegen vorgebracht wird, der Anschlussinhaber verfüge (regelmäßig) nicht über die technischen Fähigkeiten, um dies zu tun, ist festzuhalten, dass eine Suche nach einer Datei auf der Festplatte mit den bordeigenen Mitteln von Windows unproblematisch möglich ist. Man muss nur den Explorer starten und mittels Strg-F die Suchfunktion aktivieren. Danach kann man die gesamte Festplatte nach bestimmten Dateibezeichnungen durchsuchen lassen, wobei die Suche automatisch auch die Dateien heraussucht, die den Begriff nur enthalten, also nicht vollständig identisch sind. Man könnte hier also insbes. nach „Dead“ oder Island“ oder nach „Dead Island“ suchen.“

(Anmerkung: Hier hat das Gericht wohl in der Hitze des Gefechts die Computerspiele verwechselt oder aber eine Textpassage aus einem anderen nicht veröffentlichten Urteil entnommen, denn Gegenstand des Rechtsstreits war nicht das Spiel „Dead Island“, sondern „Metro Last Light“).

Nutzungsverhalten der Kinder muss dargestellt werden

Das AG Nürnberg belegt dann den Beklagten zwar zu, dass aufgrund der „Afterlife“-Entscheidung des BGH das Nutzungsverhalten der Ehefrau nicht dargestellt werden müsse, wohl aber das Nutzungsverhalten der Kinder.

„Dabei ist auch in erster Linie auf den Zeitpunkt der Abmahnung für die Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Denn nur, wenn die Abmahnung zeitnah zugeht, kann der Anschlussinhaber zumutbar überprüfen, wer, wann und wie das Internet genutzt hat. Je länger die Abmahnung zurück liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Abmahnung ging dem Beklagten Ende August bzw. Anfang September 2013 und damit ungefähr zwei Monate nach den Verletzungshandlungen zu. Zum damaligen Zeitpunkt war daher der Beklagte durchaus in der Lage, das konkrete Nutzungsverhalten seiner Kinder im Zeitpunkt der drei mitgeteilten Daten vorzutragen bzw. zu dokumentieren. Nachdem auch alle drei Verletzungshandlungen tagsüber erfolgten, wäre es für den Beklagtet also durchaus möglich gewesen, dazu mehr vorzutragen.“

Entscheidung überspannt Anforderungen an die Darlegungslast der Eltern erheblich

Hand aufs Herz. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, wären Sie in der Lage das zu erfüllen, was hier das Amtsgericht Nürnberg von Ihnen als Eltern erwartet? Wohl kaum. Dies schon deshalb, weil sicherlich einer Vielzahl von Computernutzern schon der Suchbefehl StrG-F, mit dem nach Auffassung des Gerichts die Festplatte nach dem Dateinamen durchsucht werden soll, nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass das Gericht völlig im Unklaren lässt, wie ein berufstätiger Anschlussinhaber, der zu den maßgeblichen Seiten nicht zu Hause ist, nachträglich das Nutzungsverhalten seiner minderjährigen Kinder dokumentieren soll. Die Ausführungen des Gerichts sind hierzu nebulös kommt. Welcher Vortrag erwartet worden ist, wird leider nicht im Ansatz im Urteil dargestellt. Überspitzt ausgedrückt würde dies dazu führen, dass der berufstätige Anschlussinhaber, in dessen Haushalt minderjährige Kinder leben, die den Computer zu benutzen, jeden Abend das Nutzungsverhalten seiner Kinder abfragen und protokollarisch dokumentieren müsste, um hier den Anforderungen des Gerichts zu Darlegungslast genügen zu können. Dies ist nicht nur unzumutbar, sondern lebensfremd.

Das Urteil wurzelt letztlich darin, dass hier ein Richter oder eine Richterin am Werk waren, der oder die über besondere Sachkenntnis verfügt haben. Denn im weiteren Verlauf führt das Gericht dann auch noch dazu aus, dass gerichtsbekannt sei, wann das in Streit stehende Computerspiel auf den Markt gebracht worden ist. Die Mehrzahl aller Eltern dürfte aber über diese Kenntnis wann welche Spiele auf den Markt kommen nicht verfügen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes spekuliert das Gericht dann weiter, dass das Computerspiel aufgrund der Verletzungshandlung mehr als 100-fach, eher sogar 1000-fach, verbreitet worden sein soll, sodass der geltend gemachte Lizenzanalogieschaden nicht zu beanstanden sei. Was das Gericht dabei völlig außer Acht lässt, was in derartigen Fällen aber stets nicht beachtet wird ist, dass derjenige, der sich eine solche Datei über eine Tauschbörse beschafft, mit großer Wahrscheinlichkeit, wenn diese Möglichkeit nicht bestanden hätte, zu der Käuferschaft des Spiels gezählt hätte, also bei realer Betrachtung ohnehin kein wirklich messbarer Schaden entsteht.

Wie heißt es so schön: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“.

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