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„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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Gefahren für die Erben bei steuerinfiziertem Nachlass durch Auslandsvermögen

14. Februar 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Auslandsvermögen ist für Erben gefährlich, denn haben die Eltern Kapital im Ausland geparkt und zu Lebzeiten damit erzielte Kapitalerträge nicht im Rahmen ihrer Steuererklärung angegeben, dann machen sich die Kinder als Erben, wenn sie davon wussten und die Steuererklärungen nicht umgehend nach Eintritt des Erbfalls berichtigen, nicht nur selbst wegen Steuerverkürzung strafbar, sondern die verlängerte 10-jährige Festsetzungsfrist gilt auch für diejenigen Miterben, die von der Steuerhinterziehung nichts wussten (BFH, Urteil vom 20.08.2017 – VIII R 32/15).

Demente Erblasserin verschweigt ausländische Kapitalerträge

Die Erblasserin, die von ihren beiden Töchtern beerbt worden ist, hatte in den Jahren 1993 bis 1999 ausländische Kapitalerträge erzielt, die sie nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Aufgrund einer Demenzerkrankung war sie seit 1995 nicht mehr in der Lage wirksame Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie hatte in dieser Zeit die Steuererklärungen unter Mitwirkung ihrer Tochter, der Klägerin und späteren Miterbin, erstellt.

Miterbin verschweigt Steuerverkürzung hinsichtlich Auslandsvermögen durch Erblasserin

Spätestens seit Eintritt des Erbfalls hatte die Klägerin Kenntnis davon, dass die Erblasserin in den vorgenannten Jahren ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen zu gering angegeben hatte. Gleichwohl berichtigte sie nach Eintritt des Erbfalls die Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt nicht.

Als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte erließ es gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Steuerbescheide und verlangte die Zinsen nebst Verspätungszuschlägen nach. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

Verlängerte Festsetzungsfrist gilt gleichermaßen für alle Miterben

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst haben die Richter klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auch dessen Steuerschulden „erben“; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung der Erblasserin kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das FA im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i. S. des § 104 Nr. 2 BGB, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er selbst eine Steuerhinterziehung. Diese Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert. Dies trifft auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.

Befindet sich ausländisches Kapitalvermögen im Nachlass, bei dem die Steuern verkürzt worden sind, ist lebzeitiges Handeln durch die Eltern veranlasst

Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass Steuersünden der Eltern auf ihre Kinder durchschlagen, wenn sie nicht lebzeitig von den Eltern erledigt werden. Diese Konstellation tritt in der Praxis häufiger auf, als man vermuten würde. Entweder haben Eltern hier oft kein Unrechtsbewusstsein und Glauben, dass dann, weil es bei ihnen gut gegangen ist, ist so auch bei den Kindern als Erben gut gehen wird. Oder aber sie verkennen, dass sie dann, wenn sie die Steuerprobleme nicht selbst behoben haben, sie die Kinder in die Zwickmühle bringen, nach Eintritt des Erbfalls die Steuervergehen der Eltern offen zu legen oder aber selbst in die Strafbarkeit abzurutschen.
Ein fataler Fehler aus Sicht des Erblassers wäre auch zu denken, dass die Kinder bei Eintritt des Erbfalls einheitlich an einem Strang ziehen. Wer die Lösung dieser Probleme seinen Erben überlässt, der riskiert, dass posthum die Umsetzung des letzten Willens nicht nur problematisch, sondern unter Umständen auch unmöglich gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nachlass so verteilt wird, dass über Vorausvermächtnisse ein Erbe beispielsweise vorhandenes Immobilienvermögen, also das Familienheim, und ein anderer im Wege des Vorausvermächtnisses als Ausgleich vorhandenes Kapitalvermögen erhält, in dem sich dann auch das aus steuerrechtlicher Sicht problematische Auslandsvermögen befindet. Verhält sich dieser Erbe dann korrekt und berichtigt die Steuererklärungen der Erblasser, dann kommen auf den Nachlass durch nachträgliche Steuern, Zinsen und Verspätungszuschläge, erhebliche Forderungen zu. Ist dann nicht geregelt, dass derjenige, der das Geldvermögen erhalten hat, hierfür im Innenverhältnis alleinig haftet, besteht die Gefahr, dass der Erbe, der das Familienheim verkauft hat, dieses verliert, wenn er nicht in der Lage ist, anderweitig die Steuerschulden zu begleichen. Die Erben streiten dann nämlich darum, wer wieviel von den Steuerschulden zu bezahlen hat. Derjenige, der das Geld erhalten hat will dann meist , dass sich sein Miterbe ohne Geldzuwendung an den Kosten beteiligt und dafür zur Not die Immobilie verwertet. Die Interessen des Immobilienerbe sind naturgemäß gegenläufig. Dieser will weder die Immobilie verwerten noch belasten, sondern ist der Meinung, dass die Steuerschulden aus dem Geldvermögen zu bezahlen sind, weil dieses ja der Auslöser für die Nachzahlung ist und sich zudem die „Früchte“ der Steuerhinterziehung im Geldvermögen befinden.

Wir hatten vor einiger Zeit einen vergleichbaren Fall, in dem das Finanzamt bereits deshalb die Zwangsversteigerung der Familienimmobilie angeordnet hatte, weil die Miterbin, die das Geld erhalten hatte, sich geweigert hatte, die Steuerschulden zu begleichen. Nur mit großem juristischem Aufwand und Geschick ist es uns buchstäblich fünf vor zwölf gelungen, die Zwangsversteigerung noch zu verhindern und dafür Sorge zu tragen, dass der Erblasserwille auch durchgesetzt wurde, also die Steuern aus dem mit der Steuerhinterziehung infizierten Geld bezahlt worden sind. Solche Aufregungen sollten Sie Ihren Kindern ersparen. Jedenfalls dann, wenn ihnen daran gelegen ist, dass sie die Kinder in guter Erinnerung behalten.

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