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Geld hinter Steckdose gefunden – Fundsache oder Nachlass des Vormieters?

10. März 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Mietrecht

Wenn Sie in einer Mietwohnung wohnen und Ihre Wohnung kein Erstbezug war, dann sollten Sie vielleicht einmal hinter ihren Steckdosen nachschauen, ob dort nicht ein kleiner Schatz verborgen liegt. In einem Rechtsstreit, mit dem sich das Amtsgericht München (Urteil vom 4. Dezember 2020,111 C 21915/19) beschäftigen musste, ist dies nämlich genau einer Mieterin passiert. Sie hat hinter einer Steckdose rund 80.000 € in bar gefunden und bei der Polizei abgegeben. Als sie in Erfahrung gebracht hatte, dass nach 6 Monaten niemand das Geld abgeholt hatte, verlangte sie die Fundsache heraus. Im Ergebnis allerdings ohne Erfolg, weil das Gericht der Meinung war, es würde sich um keine herrenlose Fundsache handeln, sondern der Geldbetrag würde zum Nachlass des verstorbenen Vormieters zählen, der den Besitz daran nicht freiwillig aufgegeben hatte.

Schatz hinter Steckdose gefunden

Die Klägerin bewohnte erst seit kurzem ihre Wohnung in München. Die Wohnung war freigeworden, weil der Vermieter einige Jahre zuvor in der Wohnung verstorben war. Danach stand die Wohnung zunächst mehrere Jahre leer. Da es der Wohnung Probleme mit der Elektrik gab, kam am 01.12.2016 ein Elektriker, um die Elektrik zu überprüfen. Bei dieser Gelegenheit bat die Klägerin den Elektriker auch eine nicht funktionierende Steckdose zu überprüfen. Als sie gemeinsam mit dem Elektriker die Schutzvorrichtung löste, staunte sie nicht schlecht, denn hinter der Steckdose befand sich ein Hohlraum und darin rund 80.000 € in Euro- und Dollarnoten.

Da wohl keiner dem anderen traute übergaben die Klägerin und der Elektriker gemeinsam das Geld der Polizei. Diese wiederum übergab es dem Fundbüro der Stadt München. Dort wollte man allerdings das Geld nicht haben. Vielmehr war das Fundbüro der Meinung, dass das gefundene Geld in Wahrheit in den Nachlass des verstorbenen Vormieters gehören würde. Deshalb hat das Nachlassgericht eine Nachlasspflegerin bestellt, um den Nachlass zu verwalten und Erben zu ermitteln.

Mieterin beansprucht Geld als Finderin

Nachdem es aber nicht so einfach war Erben zu ermitteln, und der Nachlass auch nach längerer Zeit nicht auseinander gesetzt war, stellte sich die Mieterin auf den Standpunkt, dass nicht habe festgestellt werden können, wer die Banknoten hinter der Steckdose versteckt hatte, weil nicht alle Vormieter hätten ausfindig gemacht werden können, jedenfalls aber nicht klar war, wer für den überraschenden Geldsegen verantwortlich war. Sie als Finderin hätte daher, nachdem niemand das Geld abgeholt hatte, nach § 973 BGB nach Ablauf von 6 Monaten das Eigentum erworben. Da die Nachlasspflegerin nicht bereit war das Geld an sie herauszugeben, startete die Mieterin einen „Versuchsballon“ und erhob eine Teilklage zum Amtsgericht München.

Gefundenes Geld ist keine verlorene Sache

Nach Auffassung des Gerichts konnte zunächst dahinstehen, ob die Klägerin allein oder gemeinsam mit dem Elektriker als Finder anzusehen seien, denn diese habe nicht zu seiner Überzeugung nachgewiesen, dass es sich bei dem Geld um eine verlorene Sache im Sinne von § 965 BGB handeln würde. Der Finder, der eine Sache beansprucht muss nämlich darlegen und  beweisen, dass es sich um eine Fundsache handelt. Verloren sind dabei nur Sachen, die nach Besitzrecht besitzlos sind. Dies setzt wiederum den Besitzverlust voraus. Ausschlaggebend sei dafür, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann.

Ein solcher Besitzverlust sei, so das Gericht, nicht anzunehmen, wenn die Sache sich in einem eigenen Herrschaftsbereich befindet und der Besitzer nur ihren genauen Ort nicht kennt. Dies sei aber vorliegend der Fall, denn die Banknoten wurden in einer Steckdose gefunden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass einer der Vormieter das Geld in seinem damaligen Herrschaftsbereich versteckt hatte. Eine Besitzaufgabe ist darin nicht zu sehen. Ein solcher würde vielmehr erst dann stattfinden, wenn auch der Besitz am Herrschaftsbereich aufgegeben wird. Letzteres könne bei einem Auszug aus der Wohnung und gleichzeitigen zurücklassen des Geldes angenommen werden. Ein solcher Fall wäre hier aber nicht gegeben, weil nach dem Vortrag der Klägerin der verstorbene Vormieter das Geld versteckt haben soll. In diesem Fall sei aber eine Besitzaufgabe nicht anzunehmen, denn nach § 857 BGB geht die Besitzstellung so, wie sie zur Zeit des Erbfalls gestanden hat, auf den Erben über. Bei dem Erbenbesitz handelt es sich um einen von tatsächlicher Sachherrschaft und (geäußertem) Besitzwillen losgelösten besonderen Besitztatbestand, der die Rechtswirkungen des Besitzes dem Erben zuordnet.

Der Erbe tritt danach unmittelbar in die besitzrechtliche Stellung des Erblassers ein. Dabei soll die Vorschrift gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls regelmäßig weder die tatsächliche Gewalt über die Sache innehat noch einen Beherrschungswillen bilden konnte.

Der Beweis, dass es sich um eine Fundsache handelt, ist somit nicht erbracht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum der Vormieter nicht Eigentümer der Banknoten gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Vormieter der Klägerin die Banknoten versteckte, wurden nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt.

Anmerkung:
Der Fall, der auf den ersten Blick kurios klingt, ist auf den 2. Blick juristisch durchaus trickreich. Rein faktisch wäre er aber wohl nicht zu gewinnen gewesen, weil dann die Klägerin hätte darlegen und auch beweisen müssen, dass das Geld nicht vom verstorbenen Vormieter, sondern von einem der anderen Vormieter stammt, der freiwillig ausgezogen ist. Ein solcher Nachweis ist praktisch unmöglich.

Schlecht für die ehrliche Mieterin und gut für den Fiskus. Lässt sich nämlich nicht feststellen, in wessen Nachlass das Geld fällt, dann lässt sich auch kein Erbe ermitteln. In diesem Fall erbt wie immer der Staat. Ein Schelm, wer arges dabei denkt. … Ehrlichkeit wird eben nicht immer belohnt.

Die Klägerin hatte übrigens deshalb eine Teilklage erhoben, um das Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens zu reduzieren.

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