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zu deutsch:
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Geld statt Wertpapiere bei Vermächtnis?

2. Juni 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Werden in einem Testament Wertpapiere einer Person oder einem näher benannten Personenkreis über ein Vermächtnis zugewandt, dann kann schnell Streit zwischen dem Erben und den Vermächtnisnehmern entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls die vom Testament erfassten Wertpapiere nicht mehr vorhanden sind, sondern zwischenzeitlich sich ihr Gegenwert nur noch in Form von Bargeld im Nachlass befindet. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.04.2022 (10 U 200/20) zugunsten der Vermächtnisnehmer entschieden und diese entsprechend ihrer Quote auch an dem im Nachlass befindlichen Geldvermögen beteiligt. Das Landgericht hatte zuvor die Klage noch abgewiesen.

Streit um Vermächtnis über im Nachlass teilweise nicht mehr vorhandene Wertpapiere

Die am 28.09.2010 verstorbene Erblasserin hatte in einem notariellen Testament den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und zugunsten der Kläger folgende Regelung verfasst:

„2. Ich ordne folgende von meinem Erben zu erfüllende Vermächtnisse an:  Meine Wertpapiere in Höhe von derzeit 780.000 € bei der Bank … sollen verkauft werden. Den Erlös vermache ich den folgenden Personen zu je 1/6 Anteil:…“

Bei den Wertpapieren handelt es sich um Anleihen. Einer der Vermächtnisnehmer, der als Generalbevollmächtigter für die Erblasserin tätig war, legte das Geld, das nach Fälligkeit der Anleihen zurückgezahlt wurde, nicht wieder in neue Anleihen an, sondern parkt es auf einem Festgeld-Sparkonto. Dies hatte zur Folge, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls das Wertpapierdepot noch einen Wert von 101.569 € hatte, während das Festgeld-Sparkonto auf 611.735,45 € angewachsen war.

Der Alleinerbe war nun der Auffassung, dass die Vermächtnisnehmer lediglich zu jeweils 1/6 an dem Erlös aus dem Verkauf des Wertpapierdepots zu beteiligen seien, das Geld auf dem Festgeldkonto aber von dem Vermächtnis nicht erfasst sei, sondern daher allein ihm zustünde.

Die Vermächtnisnehmer erhoben daraufhin Klage und verlangten die Zahlung weiterer jeweils 101.955,90 €.

Vermächtnisnehmer haben auch Anspruch auf Surrogat

Während das Landgericht noch die Klage abgewiesen hat, war die Berufung der Vermächtnisnehmer erfolgreich. Die Richter haben dabei klargestellt, dass sich ein weitergehender Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses aus § 2174 BGB ergebe.

Habe ein Erblasser Wertpapiere vermacht, die eine Forderung verbriefen, so die Richter, handle es sich um Forderungsvermächtnis im Sinne von § 2173 BGB. Gemäß § 2173 S. 1 BGB ist, wenn die vermachte Forderung vor dem Erbfall erfüllt wird und sich der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft befindet, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet werden soll. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gilt diese Zweifelsregel bei Geldforderungen sogar ohne diese Einschränkung. Nach der Regelung des § 2173 BGB sei es daher ohne Belang, wenn angelegte Gelder in andere Anlageformen überführt worden sind. Im Zweifel soll daher der Ersatzgegenstand vermacht werden. Dabei stehe der Erfüllung, also hier der Auszahlung des Gegenwerts der Anleihen bei Laufzeitende, einer Veräußerung der Anleihen gleich.

Zwar habe im vorliegenden Fall die Erblasserin nicht unmittelbar die Wertpapiere vermacht, sondern stattdessen deren Erlös nach Verkauf, so dass es sich letztlich um ein Geldvermächtnis handle. Zweck dieser Regelung sei aber offensichtlich gewesen, im Hinblick auf die Anzahl der Vermächtnisnehmer die Abwicklung zu vereinfachen. In der Sache sollte daher nach dem Willen der Erblasserin zwischen einem Vermächtnis der Wertpapiere und dem Vermächtnis des Verkaufserlöses kein Unterschied bestehen.

Auch im Vortrag des Beklagten selbst ist oftmals die Rede davon, dass „die Wertpapiere“ oder „das Wertpapierdepot“ vermacht worden seien. Angesichts der identischen Interessenlage ist auf diese Fallkonstellation die Regelung des § 2173 BGB daher ebenfalls anzuwenden. Der Gegenwert der Wertpapiere sei auch noch unstreitig in Form des Festgeldkontos in der Erbmasse vorhanden.

Aber auch darauf komme es nicht maßgeblich an, denn die vermachten verbrieften Forderungen sind auf die Leistungen von Geldsummen gerichtet, sodass die Regelung des § 2173 S. 2 BGB anwendbar ist. Das Gesetz gehe dabei davon aus, dass sich der Wert der Erfüllungsleistung bzw. der Veräußerungserlös im Bestand des Nachlasses irgendwo auswirke. Daher wird § 2173 S. 2 BGB für Forderungen mit wechselndem Bestand – insbesondere Sparguthaben – dahingehend eingeschränkt, dass im Zweifel nur das beim Erbfall noch vorhandene Guthaben und nicht auch die abgehobenen und verbrauchten Beträge vermacht worden sein sollen. Auch bei Berücksichtigung dieser Überlegung erfasst das Vermächtnis im Zweifel jedenfalls das Festgeldkonto. Denn jedenfalls in Höhe des Festgeldkontos sei ein der Differenz zum verbleibenden Wertpapierguthaben entsprechender Betrag wertmäßig im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin in deren Vermögen vorhanden gewesen.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Erblasserin den Vermächtnisnehmern lediglich den Inhalt des Wertpapierdepots, nicht aber das Surrogat habe zuwenden wollen, liege beim Erben, denn dieser wolle von der Auslegungsregelung des § 2173 BGB abweichen. Diesen Beweis habe der Erbe aber nicht geführt.

Anmerkung:
Im Ergebnis ist die Entscheidung rechtlich korrekt. Der Fall verdeutlicht wieder einmal exemplarisch, wie wichtig es ist, nach einem negativen Urteil nicht aufzugeben, sondern weiter zu kämpfen. Wer sich entscheidet zu Gericht zu gehen, der muss stets mit der Unzulänglichkeit der mit der Angelegenheit befassten Richterinnen und Richter rechnen und bereit sein den Rechtsweg zu beschreiten. Nach einer Instanz aufzugeben macht nur dann Sinn, wenn von vornherein die Sache nahezu aussichtslos gewesen ist. Allerdings sollten aussichtslos Rechtsstreitigkeiten, jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen, grundsätzlich nicht geführt werden. Andererseits kommt es auch immer wieder vor, dass selbst bei aussichtslosen Rechtsstreitigkeiten, gerade dann, wenn ein Gericht rechtlich eher schwach auf der Brust ist, manchmal erstaunliche Vergleiche erzielt werden. Allerdings ist in diesem Fall wichtig, sich stets bewusst zu sein, dass man sich auf sehr dünnem Eis bewegt, weil die eigene Rechtsposition schwach ist und der Bogen deshalb nicht überspannt werden darf.

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