• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Geschäftsführerhaftung und BGH-Vorbehalt – die unbekannte Verteidigungsmöglichkeit?

30. November 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

Wer als Geschäftsführer einer GmbH nicht binnen 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife Insolvenzantrag gestellt, der läuft Gefahr später vom Insolvenzverwalter für freigegebene Zahlungen persönlich zur Kasse gebeten zu werden. Die Regelung, die zunächst in § 64 GmbH-Gesetz a.F. geregelt war, ist zwischenzeitlich in § 15 b InsO enthalten. In massereiches Verfahren, in denen eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers an sich nicht erforderlich ist damit die Gläubiger eine 100 %-Befriedigung erhalten, ist es vom Wortlaut der Vorschriften dennoch möglich, dass ein Insolvenzverwalter den Geschäftsführer aus Geschäftsführerhaftung in Anspruch nimmt. Gerade bei höheren Streitwerten, fließen durch einen solchen Rechtsstreit, zusätzlich Anwaltsgebühren in die Kasse der Insolvenzverwalterkanzlei und das, obwohl – aus Sicht der Masse – ein solcher Rechtsstreit nutzlos ist, weil nach der Rechtsprechung vom BGH-Vorbehalt der Insolvenzverwalter den erstritten Betrag später wieder an den Geschäftsführer zurückzahlen muss.

Wir haben gerade für einen Geschäftsführer eine Verfassungsbeschwerde gefertigt, der Unglaubliches erlebt hat: Obwohl im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme bereits absehbar war, dass die Gläubiger nach § 38 InsO mit großer Wahrscheinlichkeit voll befriedigt werden, weil der Verwalter schon über 60 % teilausgeschüttet hatte und zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits Vollbefriedigung vorlag, musste er zunächst einen Rechtsstreit bis zum BGH und zurück führen, weil weder sein Rechtsvertreter noch die damit befassten Gerichte (Anm: der BGH-Vorbehalt ist im Urteil von Amts wegen aufzunehmen) die Rechtsprechung vom BGH-Vorbehalt kannten und er am Ende so in die Enge getrieben wurde, dass er vor der Drohung des Gerichts ihn antragsgemäß im Rahmen einer Teilklage zur Zahlung von 1,3 Millionen € zu verurteilen und der Drohung des Insolvenzverwalters ihn durch die Zwangsvollstreckung dieser Forderung in die Privatinsolvenz zu treiben, einen für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vergleich abschließen musste. Nachdem im nachfolgenden Regressprozess zunächst das Landgericht schon keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts erkennen konnte, das OLG dann in der Berufung zwar eine Pflichtverletzung annahm, aber die Kausalität für den Schadenseintritt verneint hat, und dabei willkürlich entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat, soll nun das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort sprechen.

Für den Fall, falls auch Sie sich als Geschäftsführer einer notleidenden GmbH in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie dazu folgendes wissen:

Wortlaut der Vorschrift ist zu weit gefasst…

Nach dem zu weit gefassten Wortlaut von § 64 GmbH-Gesetz a.F. bzw. jetzt 15 b InsO kann ein Insolvenzverwalter grundsätzlich auch dann gegen den Geschäftsführer vorgehen, wenn dessen Zahlung zur Erreichung des Insolvenzzwecks im Sinne von § 1 InsO, die Gläubiger zu befriedigen, nicht erforderlich ist.

… daher ist Rückforderungsanspruch im Urteil vorzubehalten

Um dies zu verhindern hat der BGH (Urteil vom 11.07.2005 – II ZR 235/03) bereits entschieden, dass zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse der beklagte Geschäftsführer das Recht hat, dass im Urteil vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hat, nach der Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies nichts anderes, als dass der Geschäftsführer zunächst zur Masse zahlt, ihm dann aber das Recht vorbehalten ist, eine etwaige Überzahlung wieder zurückzuverlangen.

Einrede für den Geschäftsführer?

Was aber ist, wenn bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme absehbar ist oder feststeht, dass zur Befriedigung der Gläubiger die dem Grunde nach geschuldete Zahlung des Geschäftsführers gar nicht erforderlich ist? Darf hier der Geschäftsführer gleichwohl zunächst in Anspruch genommen werden, damit dann der Insolvenzverwalter bei Abschluss des Verfahrens den Überschuss wieder an ihn ausgekehrt, sodass seine Inanspruchnahme einem Null-Summen-Spiel gleichkommt? Oder aber kann der Geschäftsführer der Inanspruchnahme mit der sog. dolo-agit-Einrede (Rechtsmissbrauch) entgegnen?

Parallele zum Anfechtungsrecht

Im Insolvenzrecht gibt es zwei rechtlich vergleichbare Sachverhalte, bei denen ein Insolvenzverwalter befugt ist, Vermögensabflüsse bei der Schuldnerin zur Mehrung der Masse zurückzuholen. Dies sind neben der Geschäftsführerhaftung die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche.

Für die Insolvenzanfechtung gemäß § 129, 143 InsO hat der BGH (Urteil vom 20. Februar 2014 – IX ZR 164/13 – juris, Rn. 20) bereits entschieden, dass ein solcher Anfechtungsanspruch mangels Gläubigerbenachteiligung nicht besteht, wenn die Masse ohne Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen.

In der Literatur hat sich in der Folge wegen des engen inhaltlichen und systematischen Zusammenhangs zwischen der Insolvenzanfechtung gemäß den §§ 129, 143 InsO und dem Erstattungsanspruch des Geschäftsführers gemäß § 64 GmbHG eine Auffassung herausgebildet, wonach auch der Erstattungsanspruch nach § 64 GmbHG entfällt, wenn die Insolvenzmasse neben den Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ausreicht, um alle Insolvenzgläubiger zu befriedigen (Baumbach/Hueck/Haas, GmbH-Gesetz, 22. Auflage, § 64 Rn. 27a; Haas, Festschrift für Wimmer, 2017, S. 243, [257 f.]). Wegen des nach der Lebenserfahrung geltenden Anscheinsbeweises dafür, dass in einem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, ist von dem Anfechtungsgegner bzw. dem Geschäftsführer jedoch substantiiert darzulegen, dass die Masse ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu tilgen (BGH – IX ZR 164/13 – a.a.O. – juris, Rn. 20 f.).

Anmerkung:
Losgelöst von der vom BGH noch nicht entschiedenen Frage, ob die Vollbefriedigung bereits per se einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers entgegengestanden hat, hätte dieser – bei sachgerechter Beratung -, anstatt bis zum BGH und zurück darüber zu prozessieren, ob überhaupt eine Insolvenzreife vorgelegen hat, für sich selbst kostengünstig die Angelegenheit dadurch beenden können, dass er entweder mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung darüber trifft, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dieser so die Möglichkeit hat abzuwarten, ob eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers überhaupt erforderlich ist oder aber jedenfalls, wenn der Insolvenzverwalter sich nicht von einem Rechtsstreit hätte abbringen lassen, die Forderung unter Vorbehalt anerkannt worden wäre. Dann wäre er lediglich mit den Verfahrenskosten für das Anerkenntnisurteil belastet worden, hätte aber seine Zahlung an die Masse zurückbekommen.

In dem vorgenannten Rechtsstreit hätte der Insolvenzverwalter das Verfahren bereits nach einem Jahr abschließen können. Durch den Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer hat er die Verfahrensdauer auf 9 Jahre verzögert. Der Insolvenzverwalter hatte sich auch selbst für den Rechtsstreit beauftragt, hatte also entgegen seiner Verpflichtung versäumt die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu überlassen, wobei zu vermuten ist, da die Gläubiger durch diesen Prozess keinen Vorteil haben, er sich den lukrativen Prozess nicht entgehen lassen wollte.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Geschäftsführer einer GmbH haftet gegenüber Dritten nicht nach Griff in die Kasse
  2. BGH konkretisiert die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz der Gesellschaft
  3. Zur Wirksamkeit der Freigabeerklärung und dem gemeinsamen Gläubigerinteresse
  4. BGH: Einrede des § 64 S. 3 GmbHG gilt nicht, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt