• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Bedeutung und Konsequenzen der Rechtsprechung des BAG

8. Mai 2024 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Im Zivilrecht gilt grundsätzlich der Grundsatz der privat oder Mi, also der Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien den Inhalt des Vertrags, grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, frei verhandeln können. Im Arbeitsrecht wird die Vertragsautonomie aber in vielen Bereichen durch Schutzrechte zugunsten der Arbeitnehmer ausgehöhlt. So haben Arbeitnehmer beispielsweise nicht nur einen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub, auf Bezahlung an Feiertagen, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auch auf einen bestimmten Mindesturlaub. Aber nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch in die Rechtsprechung misst sich neuerdings verstärkt in das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein, in dem nun der Grundsatz vertreten wird, dass das Gehalt, das gezahlt wird, nicht so ohne weiteres aufgrund des Verhandlungsgeschick des einzelnen Arbeitnehmers mal höher und mal niedriger ausfallen kann, sondern im Betrieb gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, dies jedenfalls dann, wenn es um Mitarbeiter unterschiedlichen Geschlechts geht. Lediglich bei Mitarbeitern gleichen Geschlechts ist es dem Arbeitgeber noch möglich einem Arbeitnehmer, der gut verhandeln kann, oder einfach zu einer Zeit das Arbeitsverhältnis begründet hat, als Not am Mann und daher der Arbeitgeber“ auf erpressbar war, mehr zu bezahlen als einen Kollegen, der den gleichen Job verrichtet (BAG 16.2.23, 8 AZR 450/21). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, des nur so eine Geschlechterdiskriminierung ausgeschlossen werden kann.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Überblick

In dem entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrem männlichen Kollegen benachteiligt, indem ihr ein niedrigeres Gehalt für die gleiche Tätigkeit gezahlt wurde. Der Arbeitgeber rechtfertigte dies ursprünglich mit dem besseren Verhandlungsgeschick des männlichen Mitarbeiters. Das BAG urteilte jedoch, dass diese Praxis eine geschlechtsbezogene Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig ist.

Gesetzliche Grundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf mehrere rechtliche Grundlagen:

– Artikel 157 AEUV, der die Gleichheit des Entgelts unabhängig vom Geschlecht innerhalb der EU gewährleistet.

– § 3 Abs. 1 und § 7 des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG), welche die Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit klarstellen.

– § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), nach dem eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vermutet wird, wenn keine andere Begründung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Relevanz für die Praxis

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen nun unter strengen Auflagen nachweisen, dass etwaige Gehaltsunterschiede auf geschlechtsneutralen, objektiven Kriterien beruhen. Dazu können beispielsweise Dienstalter oder spezielle berufliche Qualifikationen zählen, nicht jedoch das Verhandlungsgeschick oder das Geschlecht. Das BAG verdeutlicht hier eine wichtige Einschränkung der Vertragsfreiheit: Der Grundsatz der Entgeltgleichheit hat Vorrang vor dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Dieses Urteil stärkt die Rechtsposition von Beschäftigten, die gleiche Arbeit leisten. Sie haben explizite Ansprüche auf Nachzahlungen und mögliche Entschädigungen, falls sie wegen ihres Geschlechts weniger verdienen als Kollegen in vergleichbaren Positionen.

Praxistipps

  • Transparenz: Arbeitgeber sollten ihre Entgeltstrukturen überprüfen und sicherstellen, dass diese transparent und gerecht sind.
  • Dokumentation: Es ist ratsam, die Gründe für Gehaltsentscheidungen sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfall objektive Kriterien vorlegen zu können.
  • Auskunftsansprüche: Beschäftigte in größeren Unternehmen können bereits jetzt individuelle Auskunftsansprüche bezüglich der Gehaltsstrukturen geltend machen. Ab Juni 2026 wird dieses Recht auf alle Unternehmen ausgeweitet.

Fazit

Das BAG-Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer gerechten Entlohnung und die Wichtigkeit, Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz aktiv entgegenzuwirken. Es ist zu erwarten, dass die Durchsetzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit weiter an Bedeutung gewinnen wird. Arbeitgeber sollten proaktiv handeln, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und ein faires Arbeitsumfeld zu schaffen. Es empfiehlt sich für alle Betroffenen, sich über ihre Rechte und Pflichten genau zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um ihre Interessen effektiv zu schützen und zu fördern.

Gleichwohl ist das Urteil kritisch zu hinterfragen, weil es nicht berücksichtigt, dass der Arbeitslohn oftmals, wie alles andere im Wirtschaftsleben regelmäßig auch, durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden. In Zeiten, in denen wenig Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt verfügbar sind, konkurrieren viele Arbeitgeber um Arbeitnehmer, werden also bereit sein, um überhaupt jemand zu finden, nicht nur Mitarbeiter anzustellen, die nicht ihrem Wunschprofil entsprechend, sondern darüber hinaus auch mit deutlich höheren Gehältern locken, als dies zu einer Zeit, in der viele Arbeitnehmer um einen freien Arbeitsplatz konkurrieren, der Fall ist. Dieser Grundsatz wird von den obersten deutschen Arbeitsrichter nicht bedacht. ebensowenig, dass Arbeit nicht gleich Arbeit und Arbeitnehmer nicht gleich Arbeitnehmer ist, also Arbeitgeber durchaus gewillt sind, Arbeitnehmern, die ihren Job mit Einsatz und Freude verrichten, finanziell anders entgegenzukommen, als solchen, die die Arbeitszeit im Betrieb lediglich absitzen und vielleicht sogar noch mit erheblichen Fehlzeiten die Kollegen mit belasten. Dies verdeutlicht ein Hauptproblem der deutschen Justiz: Richter sind regelmäßig Theoretiker, die niemals außerhalb der Justiz tätig waren. Letztlich wurde hier ein weiteres Tor geöffnet, dass querulatorisch veranlagten Arbeitnehmern, gerade dann, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits in Schieflage geraten ist, die Möglichkeit eröffnet, sich mit dem Arbeitgeber gerichtlich auseinanderzusetzen, gerade dann, wenn eine RSV vorhanden ist, die die Kosten übernimmt. Dem Betriebsfrieden ist dies sicherlich nicht zuträglich. Ganz im Gegenteil. Für Arbeitgeber wird es schwerer gute Arbeitsleistung mit einer höheren Lohnzahlung zu honorieren. abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung dann reagieren wird, wenn der erste Kläger, der sich als divers bezeichnet  geltend macht, genau deshalb schlechter entlohnt zu werden, als dies der Fall wäre, wenn er als männlich und/oder weiblich einzustufen wäre…

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Zeitungszusteller haben auch an Feiertagen an den die Zeitung nicht erscheint Anspruch auf Lohn
  2. Mitnahme eines erkrankten Kindes zur Arbeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung
  3. BAG ändert seine Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub
  4. Ungleicher Lohn von Männern und Frauen beim ZDF keine Geschlechterdiskriminierung
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    • Warum eine Drohung mit Selbstmord eine Schnapsidee ist

      Zwischenmenschliche Beziehungen haben viele Facetten. G...

    • Fair parken – Oder was Sie zur Abzocke auf Supermarktparkplätzen durch private Parkplatzbetreiber wissen müssen

      Ein Einkauf in Ihrem Supermarkt kann ein teures Nachspi...

    • Vorsicht vor dieser Falle für Verkäufer beim Verkauf über eBay Kleinanzeigen

      EBay Kleinanzeigen sind bei Verkäufern gerade deshalb b...

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt