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Golf in Bayern: Aus 2G plus wird jetzt 2G

17. Dezember 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Verwaltungsrecht

Der Bayerische Verordnungsgeber hat erneut seine Coronaregelungen modifiziert und am 14.12.2021, mit Wirkung ab dem 15.12.2021, in die 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen Verordnung einen § 4a eingefügt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

§ 4a Geimpft oder genesen (2G) mit Kapazitätsbeschränkungen

Im Hinblick auf Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung und praktische Sportausbildung unter freiem Himmel, öffentliche und private Veranstaltungen unter freiem Himmel, zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen unter freiem Himmel gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein zusätzlicher Testnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht erforderlich ist.

Neuregelung schließt Ungeimpfte vom Golfsport auf Golfplätzen aus

Was der Verordnungsgeber damit sagen will ist, dass derjenige, der unter freiem Himmel auf einer Sportstätte Sport ausüben möchte, geimpft oder genesen sein muss.

Im Umkehrschluss ist damit Ungeimpften, selbst wenn diese getestet sind (Anm.: Ausnahme Schulkinder) die Ausübung auch von kontaktlosem Individualsport, wie dem Golfspielen, untersagt. Ungeimpfte dürfen damit weder allein noch mit anderen auf den Golfplatz zum Golfspielen. Erst recht dürfen sie nicht die Driving Range, also das Übungsgelände, benutzen (dies jedenfalls dann, wenn man einen Golfplatz unter eine Sportstätte im Sinne dieser Vorschrift subsumiert).

Positiv ist, dass mit der Neuregelung nun zumindest klargestellt ist, dass bei einer sportlichen Betätigung im Freien für Geimpfte und Genesene nicht noch zusätzlich eine Testung erforderlich ist. Auch, wenn nach Auffassung des Verfassers dies die vorangegangene Regelung des § 4 so ohnehin nicht festgelegt hatte, war dies zumindest vom Bayerischen Golfverband (BGV) so verstanden und entsprechend auch an die Bayerischen Golfclubs kommuniziert worden. Dass dies zu einem völlig unsinnigen Ergebnis geführt hat, dass auf dem Golfplatz, selbst bei Einzelspielern, strengere Anforderungen gegolten hätten, als im Club-Restaurant, hat offensichtlich niemanden richtig gestört und wurde klaglos hingenommen. Ein entsprechender Hinweis des Verfassers an den BGV wurde von diesem bislang negiert und blieb unbeantwortet.

Negativ ist allerdings, dass auch der Verordnungsgeber, obwohl er zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Thematik während der 2 Jahre Pandemie zu befassen, neuerlich eine Regelung getroffen hat, die bereits auf den 1. Blick unter infektionsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich erscheint.

Zwischenzeitlich ist aufgrund der Ergebnisse namhafter Aerosolforscher allgemein bekannt, dass eine Ansteckung im Freien so gut wie nicht stattfinden kann. Bereits aus diesem Grund erscheint zweifelhaft, wer genau durch einen Ausschluss der Ungeimpften vom winterlichen Golfsport geschützt werden soll. Dies erst recht, weil die Regelung es einerseits einem Ungeimpften auch untersagt allein seinem Hobby nachzugehen, es ihm aber wiederum nicht verbietet, die öffentlichen Wege, die auf jeder Golfanlage vorhanden sind, als Spaziergänger zu betreten. Wollte man also unterstellen, dass vom Ungeimpften Gefahren ausgehen, von denen die Allgemeinheit geschützt werden müsste, oder aber dass der Ungeimpfte des besonderen Schutzes des Staates bedarf, weshalb ihm die Ausübung des Golfsports, noch dazu außerhalb der Golfsaison, untersagt werden müsste, dann müsste konsequenterweise nicht nur das Golfspielen, sondern auch das Betreten öffentlicher Verkehrsflächen dauerhaft untersagt werden, was einem Dauerhausarrest gleich käme. So etwas fordert aber nicht einmal der medial omnipräsente Gesundheitsminister Lauterbach, der erst unlängst verlauten ließ, dass selbst bei einer im Pflicht Ungeimpfte nicht mit Gefängnisstrafen (wohl aber mit empfindlichen Geldstrafen) zu rechnen hätten. Es beruhigt doch ungemein zu wissen, dass sich offensichtlich die Politik auch schon Gedanken dazu gemacht hat, ob das Einsperren der Ungeimpften ein legitimes Mittel zur Pandemiebekämpfung sein könnte, Denn anders lässt sich eine solche Äußerung nicht deuten …

Hinzu kommt, dass den Ungeimpften nicht das Golfspielen generell untersagt ist, sondern nur auf Golfplätzen und dazugehörigen Übungsanlagen. Dies jedenfalls dann, wenn man Golfanlagen überhaupt unter den Begriff einer Sportstätte, und nicht etwa aufgrund der Weitläufigkeit als Teil der freien Natur oder zumindest naturnah subsumieren (fassen) möchte. Auf einem angrenzenden Feld oder einer angrenzenden Wiese des Golfplatzes kann der Ungeimpfte auch diesmal munter auf seine Bälle als sog. Crossgolfer klopfen und diese durch die winterliche Luft fliegen lassen und damit, je nachdem wie ausgeprägt seine golferische Fähigkeiten sind, bedenkenlos Spaziergänger und Radfahrer gefährden …

Ausschluss Ungeimpfter vom Golfsport unterliegt verfassungsrechtlichen Bedenken

Nachdem es aber, jedenfalls bislang, in Deutschland weder eine Straftat ist, sich nicht impfen zu lassen noch eine Ordnungswidrigkeit, ist der Ausschluss der Ungeimpften neuerlich verfassungsrechtlich bedenklich, denn das Grundgesetz unterscheidet nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften, sondern nur zwischen Deutschen bei sog. Bürgerrechten und dem Rest der Menschheit, bei sog. Jedermann-Grundrechten.

Die Frage, ob ein Mensch geimpft ist, kann aus den vorgenannten Gründen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht kein sachlicher Differenzierungsgrund sein, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, vorliegt. So hat beispielsweise erst kürzlich das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 10.12.2021 (13 MN 462/21) für das Land Niedersachsen eine Regelung für unwirksam erklärt, mit der Ungeimpften von der Inanspruchnahme körpernahe Dienstleistungen vollständig ausgeschlossen wurden. Mit weiterem Beschluss vom 16.12.2021 (13 MN 477/21) hat abermals das OVG Lüneburg die 2G Regelung im Einzelhandel für das Land Niedersachsen gekippt und dabei explizit auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bejaht.

Da wiederum auch Freiheitsgrundrechte, wie beispielsweise das Recht der allgemeinen Handelsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, das grundsätzlich auch (noch) für Ungeimpften gilt, tangiert wird, weil eine Maßnahme, die Ungeimpften die Ausübung des Golfsports auf winterlichen Golfplätzen verbietet, schon kaum geeignet sein dürfte maßgeblich das Infektionsgeschehen und damit eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems, und nur darauf kommt es an, zu beeinflussen, jedenfalls aber nicht erforderlich und schon gar nicht angemessen ist, weil auf Spazierwege, die auch von Ungeimpften noch benutzt werden dürfen, die Kontaktmöglichkeit mit Passanten weitaus größer ist, als auf den Wiesen eines Golfplatzes, liegt auf der Hand. Dass sportliche Betätigung im Freien, insbesondere aber die Ausübung des Golfsports, gerade in Zeiten wie diesen, in der die Zahl der psychischen Erkrankungen erschreckend zunimmt, für Geist und Seele gesundheitsfördernd sein kann, ist zwischenzeitlich auch hinlänglich bekannt und erwiesen. Von daher erscheint ein Ausschluss der Ungeimpften am winterlichen Golfsport auch nicht angemessen. das OVG Lüneburg (A. A. O) hat exemplarisch zur Frage der Erforderlichkeit ausgeführt:

„Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf.“

Übertragen auf die Golfplätze in Bayern ließe sich damit argumentieren, dass Erkenntnisse zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen sich angesichts erhebliche Unterschiede zu dem Geschehen auf Golfplätzen nicht gerade aufdrängt. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass dann, wenn Fitnessstudios einerseits mit Golfanlagen andererseits verglichen werden, dies einem Vergleich von Äpfel mit Birnen gleichkommt.

Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens bereits 2010 im Rahmen einer Grundsatzentscheidung (zu den Hartz-IV-Regelsätzen, Urteil vom 9. Februar 2010,1  BvL 1/09) klargestellt, dass für die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimum ein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich“ sei. Die Richter haben also dabei aus der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, ein Teilhaberechtfür sozial schwache Menschen abgeleitet.

Bereits zuvor hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1983 (Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 – Volkszählung) aus der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt, und dabei festgelegt, dass dieses Grundrecht die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Der Impfstatus eines Menschen zählt zu diesen persönlichen Daten, die dem besonderen Schutz der Grundrechte unterliegen. Von daher ist es rechtlich auch unter diesen Gesichtspunkten äußerst fragwürdig, ob Regelungen, wie die hier angesprochene, überhaupt mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundgedanken der Verfassung in Einklang zu bringen sind.

Es gibt also genügend Anhaltspunkte dafür, dass auch die neuerliche Regelung der Bayerischen Exekutive willkürlich und in der Sache unverhältnismäßig, diesmal zulasten der Ungeimpften, in Grundrechte eingreift.

BGV als bloßes Sprachrohr der Politik

Negativ ist auch, dass der Bayerische Golfverband als Interessenvertreter aller Golfer, auch der Ungeimpften, nicht nur zunächst in einer Art vorauseilendem Gehorsam, die bis zum 14. Dezember geltende Regelung so verstehen wollte, dass auch auf Golfplätzen eine 2G plus Regelung gelten solle, was infektionsschutzrechtlich, aber auch verfassungsrechtlich völlig unsinnig ist, und nun die neu eingeführte Regelung des § 4a auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Golf wieder unter 2G-Regelung erlaubt“ fast schon als Erfolg verbucht.

Ein Verband, der damit wirbt 200 Golfanlagen als Dachverband und ca. 140.000 Golfer zu vertreten, wovon – jedenfalls statistisch gesehen – augenblicklich ca. 42.000 ungeimpft sein könnten, sollte, jedenfalls nach dem Verständnis des Verfassers, sich nicht darauf beschränken staatliche Reglementierungen zu kommunizieren, sondern, wenn so wie hier, die Interessen von Mitgliedern beeinträchtigt werden, auch diese mit Nachdruck gegenüber der Politik vertreten. Dass nach 2 Jahren Coronapolitik nach wie vor Regelungen erlassen werden, bei denen oftmals schon nicht ganz eindeutig ist, ob diese überhaupt auf den Golfsport anwendbar sind, und falls doch, diese bereits auf den 1. Blick als infektionsschutzrechtlich unsinnig und damit rechtlich unzulässig erscheinen, ist ein Indiz dafür, dass offensichtlich die Belange der Mitglieder entweder nicht mit Nachdruck vertreten oder aber seitens der Politik nicht wahrgenommen werden. Beides ist inakzeptabel. Ungeimpften, die jetzt vom Golfsport ausgeschlossen werden, werden sich früher oder später die Frage stellen, ob dann, wenn sie die Golfanlage längere Zeit nicht oder nicht uneingeschränkt nutzen können, überhaupt noch bereit sind, die jährlich zu bezahlenden Spielgebühren zu entrichten. Spätestens dann, wenn akribisch der Jahresbeitrag um jeden Tag des Nutzungsausschlusses gekürzt wird, also die Betreiber von Golfanlagen den Zorn der Ungeimpften zu spüren bekommen, werden diese den Zorn unmittelbar an den BGV weitergeben.

Anmerkung:
Der Verfasser ist im Freiheitssystem der BRD aufgewachsen, hat in München Jura studiert und nach Abschluss seines Studiums selbst in den neunziger Jahren über 10 Jahre angehenden Juristen als Repetitor die Grundzüge des Verfassungsrechts vermittelt. Er empfindet es daher rechtlich bedenklich (Sie wissen schon: a free man in a free country… und so“), mit welcher Gleichgültigkeit, ja geradezu Gedankenlosigkeit, zwischenzeitlich durch die Exekutive in Grundrechte eingegriffen wird. Er empfindet es geradezu unerträglich, mit welcher Gleichgültigkeit (unabhängig vom Golfsport) sich  mündige sukzessive Bürger in Untertanen verwandeln oder verwandeln lassen. Hierdurch gerät nach Meinung des Verfassers offensichtlich in Vergessenheit, dass Freiheitsrechte nicht Gott gegeben sind, sondern über Generationen hinweg erkämpft wurden und deshalb auch verteidigt werden müssen.

Selbst in der Pandemie ist es nämlich nach bislang geltenden deutschen Recht nicht so, dass derjenige, der Grundrechte für sich in Anspruch nimmt, sich dafür rechtfertigen muss, sondern umgekehrt, zunächst kommt das Grundrecht und jeder Eingriff muss im Einzelfall darauf hin geprüft werden, ob er ausnahmsweise das Grundrecht (vorübergehend) einschränken kann. Im Zweifel ist, so gibt es das Wertesystem der Grundrechte in Art. 1-20 GG vor, ist stets für die Freiheit zu entscheiden (in dubio pro libertate).

Wenn Sie nach Lektüre dieses Textes der Meinung sein sollten, der Verfasser sei ein „Klugscheißer“, der sich nur impfen lassen brauche, dann empfehle ich Ihnen nochmals von vorne mit dem Lesen zu beginnen, denn dann haben Sie mich missverstanden. Sie wissen schon: Recht auf informationelle Selbstbestimmung und so.
Solange das Bundesverfassungsgericht seine vorgenannte Rechtsprechung nicht aufgibt, obliegt es grundsätzlich der freien Entscheidung eines jeden, ob er solche persönlichen Daten preisgeben möchte oder nicht. Losgelöst davon, dass Intention dieses Artikels nicht ist für oder gegen die Impfung Stellung zu beziehen,weil dies, solange es keine Pflicht gibt die persönliche Entscheidung eines jeden ist, würde es auch dem Sinn und Zweck der DSGVO widersprechen, personenbezogene Daten im Internet frei zugänglich zu machen.  So viel Datenschutz muss sein!

Apropos Datenschutz. Man könnte natürlich – aus rechtlicher Sicht – auch trefflich darüber diskutieren, ob nicht auch die DSGVO einer Datenerhebung auf dem Golfplatz entgegensteht. Denn wenn ein Mitglied nicht ohnehin bereits als chronischer „Impfverweigerer“ (wie Menschen, die für sich das persönliche Recht in Anspruch nehmen eigene Entscheidungen zu treffen, heute sprachlich diffamiert und ausgegrenzt werden) bekannt ist, woher sollen dann die Kontrollpersonen den Impfstatus wissen, wenn der Kontrollierte diesen unter Verweis auf die DSGVO und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht preisgeben möchte.
Was soll der arme Kontrolleur dann machen? Einem Mitglied einen Platzverweis erteilen? Und dann, wenn der Golfspieler milde lächelnd dem Kontrolleur stehen lässt und weiter spielt? Diesen nun unter Einsatz körperlicher Gewalt vom Golfgelände entfernen? Die Polizei holen? wer weiß das schon. Das Konfliktpotenzial ist ebenso riesig, wie der Aufwand die Einhaltung der Regelungen zu überwachen, denn bei 18 Spielbahnen und einem mehrere Hektar großen Gelände, liegt es auf der Hand, dass eine staatlich auferlegte Überwachungspflicht für die Betreiber an ihre praktischen Grenzen stößt.
Sie sehen Fragen über Fragen. Alle ungeklärt und ungelöst. Soviel aber jedenfalls ist klar. Die Kontrolle ist eine Aufgabe der Exekutive und nicht Aufgabe des Bürgers. Bürger können auch nicht so ohne weiteres, und nur weil es praktisch ist, zu „Hilfssheriffs“ der Exekutive gemacht werden. So jedenfalls zum Stand heute. In diesem Sinne bleiben Sie gesund an Körper und Geist. Gerade letztere droht aufgrund der Pandemie manchmal zu verkümmern.

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