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zu deutsch:
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Haftung des Arbeitgebers für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters auf dessen privater Facebook-Seite

29. November 2013 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Wettbewerbsrecht

Manche Mitarbeiter sind hoch motiviert, so motiviert, dass sie sogar auf ihrer privaten Facebook-Seite für ihren Arbeitgeber Werbung machen. Werden dabei allerdings Rechtsvorschriften verletzt, dann kann dafür auch der Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat das  Landgericht Freiburg mit Urteil vom 04.11.2013 – (12 O 83/13) entschieden und ein Autohaus zur Unterlassung verurteilt, dessen Autoverkäufer auf seiner privaten Facebook Seite, unter Angabe seiner dienstlichen Telefonnummer, für seinen Arbeitgeber Werbung gemacht hatte, ohne dass der Arbeitgeber davon wusste.

Das Gericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

„…
2. Als Zurechnungsgrund kommt demnach nur die von der Klägerin in Anspruch genommene Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG in Betracht. Danach sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann. Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit. Er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen. Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers nach § 8 Abs. 2 UWG an die Voraussetzung, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH GRUR 1995,605 – Franchise-Nehmer). Nicht ausreichend ist, dass der Handelnde für einen Dritten oder im eigenen Interesse gehandelt hat (vergleiche BGHZ 180,134 – Halsband; Magazindienst 2012,802 – Beauftragendenhaftung). Eine rein private Tätigkeit, die unter Missbrauch des Namens des Unternehmers und außerhalb der Grenzen der rechtlichen Befugnisse des Mitarbeiters stattfindet, unterfällt nicht der Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG. Für private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nämlich nicht. Soweit die Mitarbeiter in ihrem privaten Bereich tätig werden, greift der Rechtsgedanke, dass der Unternehmensinhaber sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können darf, nicht (vergleiche BGH GRUR 2007,994 – Gefälligkeit).

3. Vorliegend handelt es sich nicht um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters der Beklagten in dem beschriebenen Sinne. Dabei ist von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, dass das Facebookkonto und die dort enthaltenen Mitteilungen nicht jedermann zugänglich sind, insbesondere nicht Geschäftspartnern der Beklagten, sondern seinen Freunden und Bekannten vorbehalten sind.

a. Der beschränkte Leserkreis, den der Facebookeintrag des Mitarbeiters der Beklagten haben sollte und auch, wovon für die Entscheidung auszugehen ist, hatte, hat nicht zur Konsequenz, dass es um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters geht, für die die Beklagte von vornherein nicht einzustehen hätte. Nach dem streitigen Facebookeintrag will der Mitarbeiter nicht etwa im eigenen Namen oder aber für andere Dritte Neuwagen veräußern. Vielmehr weist er unter Verwendung eines Fotos, welches ein ersichtlich zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug in einem Verkaufsraum zeigt, auf vielfältige Angebote der Beklagten hin und teilt mit, „bei Fragen stehe ich euch gerne unter der Telefonnummer 0761 … zur Verfügung“, wobei diese Telefonnummer die Nummer ist, unter der er bei der Beklagten im Neuwagenverkauf erreichbar ist.

b. Die Beklagte muss für diese geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters einstehen. Der beworbene Neuwagenverkauf ist ausschließlich auf das Unternehmen der Beklagten bezogen. Auch, wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.

c. Mit dieser Abgrenzung wird der der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung entzogene private Bereich des Mitarbeiters nicht in unzumutbarer Weise beschränkt. Vielmehr hat der Mitarbeiter durch die Einstellung der Werbung für von der Beklagten vertriebene Kraftfahrzeuge den Bereich privater Lebensgestaltung auf Facebook zu Gunsten geschäftlicher Tätigkeit verlassen. Die Werbung zielt auf marktgerichtetes Verhalten der hiervon angesprochenen Personen ab. Dass es sich dabei nur um Freunde und Bekannte des Mitarbeiters handelt, ändert an dem geschäftlichen Charakter der Werbung nichts. Der Begriff der geschäftlichen Handlung setzt nicht voraus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen angesprochen werden. Erst recht ohne Bedeutung ist, dass es sich hierbei nach dem Vortrag der Beklagten nicht um Geschäftspartner der Beklagten handeln soll. Ein wesentliches Element von Werbung ist, den Kreis der Geschäftspartner zu erweitern.

d. Der Bereich, in dem der Mitarbeiter tätig geworden ist, zählt zu seinem dienstlichen Tätigkeitsbereich, nämlich dem Neuwagenverkauf. Die Beklagte hat hierauf uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten.“

Anmerkung:
Vor dem Hintergrund des Urteils sollten Arbeitgeber darüber nachdenken arbeitsvertraglich ausdrücklich zu regeln, dass es den Arbeitnehmern untersagt ist, auf Facebook aber auch auf privaten Internetseiten, Werbung für das Unternehmen zu machen.

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