Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens um 1.200 Euro, der Aufwendungen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn es jedoch zu einer tatsächlichen Belastung des Steuerpflichtigen gekommen ist, also nicht eine Versicherung den Schaden ganz oder teilweise reguliert hat. Dies hat das FG Münster mit Urteil vom 06.04.2016 (13 K 136/15 E) entschieden.
Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten i. H. von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin gleichwohl die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setzt eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus, so das Gericht. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet hat. Auch die Argumentation der Klägerin, dass sie Beiträge zur Versicherung gezahlt habe und hierdurch belastet worden ist, fand bei Gericht kein Gehör. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart wird. Der Anspruch auf Schadensregulierung besteht nämlich unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)