Immobilienmakler erhalten ihren Auftrag nicht immer vom Eigentümer einer Immobilie. Gerade bei Gewerbemietverhältnissen kommt es häufig vor, dass ein Mieter seine bisherigen Räume aufgeben möchte und deshalb selbst einen Makler damit beauftragt, einen Unter- oder Nachmieter zu finden. Auf den ersten Blick erscheint dies unproblematisch: Der Makler handelt schließlich aufgrund eines Maklerauftrags und nicht eigenmächtig. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt jedoch, dass diese Konstellation erhebliche rechtliche Risiken birgt.
Mit Urteil vom 30. April 2026 (BGH, Az. III ZR 164/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vom Mieter beauftragter Immobilienmakler zwar grundsätzlich nicht im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag für den Eigentümer tätig wird. Gleichwohl kann der Eigentümer gegen den Makler einen Unterlassungsanspruch haben, wenn dieser die Immobilie ohne entsprechende Einwilligung des Eigentümers unter Verwendung von Innenraumfotografien öffentlich vermarktet. Besonders relevant für die Praxis: Ist eine anwaltliche Abmahnung berechtigt, können auch die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten vom Makler zu erstatten sein.
Die Entscheidung ist deshalb für Immobilienmakler von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer lediglich darauf vertraut, dass der Mieter ihn wirksam beauftragt hat, kann sich in falscher Sicherheit wiegen. Bevor ein Exposé erstellt und auf Immobilienportalen veröffentlicht wird, sollte geklärt sein, welche Vermarktungsmaßnahmen der Mieter überhaupt veranlassen darf und ob die hierfür erforderliche Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
Der Fall des BGH: Mieterin beauftragt eigenen Makler
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Gewerbeimmobilie in München. Der Kläger war Eigentümer der Immobilie. Die Ladenfläche war an eine GmbH vermietet. Diese Mieterin wollte einen Unter- oder Nachmieter finden und beauftragte damit ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Unternehmen.
Der Makler vermittelte zunächst einen Interessenten. Zu einem Vertragsschluss kam es jedoch nicht. Später vermarktete das Maklerunternehmen das Objekt öffentlich auf mehreren Internetseiten. Angeboten wurde das Ladenlokal unter Verwendung einer werblichen Objektbeschreibung und unter Angabe eines konkreten monatlichen Mietpreises. Eine ausdrückliche Beauftragung des Maklers durch den Eigentümer bestand nicht.
Der Eigentümer beanstandete die öffentliche Vermarktung. Er machte unter anderem geltend, selbst einen Makler eingeschaltet zu haben. Die parallele Vermarktung durch den Makler seiner Mieterin beeinträchtige seine Interessen, insbesondere weil das Objekt mit einem bestimmten Mietpreis öffentlich angeboten werde und dadurch seine eigene Verhandlungsposition erschwert werden könne.
Von besonderer Bedeutung war außerdem, dass das veröffentlichte Exposé Fotografien aus dem Inneren des Ladenlokals enthielt.
Der Eigentümer ließ den Makler daraufhin anwaltlich abmahnen. Er verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Der Makler gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Übernahme der Anwaltskosten. Der Streit gelangte deshalb vor die Gerichte.
Amtsgericht und Landgericht bewerteten die Rechtslage unterschiedlich
Das Amtsgericht München hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landgericht München I gelangte dagegen zu einer teilweise anderen Bewertung und sprach dem Eigentümer Rechtsverfolgungskosten zu.
Das Landgericht stützte einen Unterlassungsanspruch insbesondere auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach seiner Auffassung hatte der Makler durch die öffentliche Vermarktung nicht ausschließlich eine Angelegenheit seiner Auftraggeberin, also der Mieterin, besorgt, sondern jedenfalls teilweise auch in den Rechts- und Interessenkreis des Eigentümers eingegriffen.
Diese rechtliche Begründung hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand.
Keine Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Eigentümers
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag.
Nach § 677 BGB kann eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst hierzu berechtigt zu sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit zumindest auch dem fremden Rechts- oder Interessenkreis zuzurechnen ist.
Genau daran fehlt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich, wenn ein Mieter einen Unter- oder Nachmieter sucht.
Will sich ein Mieter wirtschaftlich ganz oder teilweise von einer angemieteten Immobilie lösen und sucht er deshalb einen Unter- oder Nachmieter, liegt dieses Vorhaben zunächst in seiner eigenen Rechts- und Interessensphäre. Beauftragt er hierfür einen Immobilienmakler, wird auch dieser grundsätzlich im Rechtskreis des Mieters tätig.
Dass die Interessen des Vermieters oder Eigentümers durch die Tätigkeit mittelbar berührt werden können, reicht nicht aus. Solange lediglich ein möglicher Unter- oder Nachmieter gesucht wird, führt der Makler damit nicht zugleich ein Geschäft des Eigentümers.
Erst wenn ein konkreter Interessent gefunden ist und beispielsweise die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung eingeholt oder mit dem Eigentümer über den Abschluss eines neuen Mietvertrags verhandelt werden soll, wird dessen Rechtsposition unmittelbar relevant.
Kein Freibrief für den vom Mieter eingeschalteten Makler
Die Ablehnung einer Geschäftsführung ohne Auftrag bedeutet jedoch keineswegs, dass der Makler aufgrund seines Auftrags durch den Mieter beliebige Vermarktungsmaßnahmen durchführen dürfte.
Genau hierin liegt die besondere praktische Bedeutung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Frage, ob der Makler ein fremdes Geschäft des Eigentümers führt, ist von der Frage zu unterscheiden, ob einzelne Vermarktungsmaßnahmen Rechte des Eigentümers verletzen.
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch kann sich insbesondere unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben.
Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu erwarten, kann er außerdem auf Unterlassung klagen.
Innenraumfotos können das Eigentumsrecht des Vermieters verletzen
Im entschiedenen Fall kam den verwendeten Innenraumfotografien besondere Bedeutung zu.
Der Bundesgerichtshof knüpft dabei an seine bereits seit Jahrzehnten entwickelte Rechtsprechung zum Eigentumsschutz bei Fotografien von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen an. Danach kann dem Grundstückseigentümer grundsätzlich das Recht zustehen, darüber zu bestimmen, ob auf oder von seinem Grundstück aus angefertigte Fotografien gewerblich verwertet werden.
Mit seiner Entscheidung vom 30. April 2026 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass diese Grundsätze auch für Fotografien aus dem Inneren einer Immobilie relevant sein können.
Im konkreten Fall enthielt das öffentlich zugängliche Exposé großformatige Fotografien aus dem Inneren des Ladenlokals. Der Makler verwendete diese Aufnahmen zur gewerblichen Vermarktung des Objekts auf mehreren Internetseiten.
Darin kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Eigentumsbeeinträchtigung liegen.
Eigentumsrecht und Urheberrecht müssen unterschieden werden
Die Entscheidung darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Eigentümer einer Immobilie automatisch Urheber sämtlicher Fotografien seines Hauses, seiner Wohnung oder seines Gewerbeobjekts wäre.
Urheberrecht und Eigentumsrecht sind voneinander zu unterscheiden.
Der Anspruch des Grundstückseigentümers wird in diesen Fällen nicht daraus hergeleitet, dass er Urheber der Fotografien wäre. Maßgeblich ist vielmehr seine durch § 903 BGB geschützte Eigentümerstellung.
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache grundsätzlich mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Werden Fotografien innerhalb einer Immobilie angefertigt und anschließend gewerblich genutzt, kann deshalb die Frage entstehen, ob der Eigentümer eine solche kommerzielle Nutzung gestattet hat.
Der Maklerauftrag des Mieters allein genügt nicht
Für Immobilienmakler ergibt sich aus dem Urteil eine zentrale praktische Konsequenz:
Der Auftrag des Mieters beantwortet lediglich die Frage, ob der Makler im Verhältnis zu seinem Auftraggeber tätig werden darf. Er beantwortet nicht automatisch die Frage, ob sämtliche hierfür vorgesehenen Vermarktungsmaßnahmen auch gegenüber dem Eigentümer zulässig sind.
Der Mieter kann grundsätzlich durchaus berechtigt sein, einen Makler einzuschalten. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass er diesem zugleich das Recht verschaffen kann, Fotografien aus dem Inneren der Immobilie auf Immobilienportalen oder anderen öffentlich zugänglichen Internetseiten zu verwenden.
Ob eine entsprechende Befugnis besteht, hängt insbesondere vom Inhalt des Mietvertrags sowie von zusätzlichen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter ab.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Einwilligung beispielsweise dann vorliegen kann, wenn dem Mieter mietvertraglich gestattet wurde, das Objekt zur Suche eines Unter- oder Nachmieters öffentlich unter Verwendung von Innenraumfotografien anzubieten.
Bloße Kenntnis des Eigentümers reicht nicht aus
Für die Maklerpraxis besonders bedeutsam ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung.
Die bloße Kenntnis des Eigentümers davon, dass sein Mieter einen Immobilienmakler eingeschaltet hat, ist nicht ohne Weiteres mit einer Zustimmung zur öffentlichen Vermarktung gleichzusetzen.
Mit anderen Worten: Der Hinweis des Mieters, der Vermieter „wisse Bescheid“, ist für den Makler keine verlässliche rechtliche Absicherung.
Zwischen der Kenntnis von der Einschaltung eines Maklers und der Einwilligung in eine Veröffentlichung von Exposés einschließlich Innenraumaufnahmen auf Immobilienportalen besteht ein erheblicher Unterschied.
Auch das Mietrecht setzt Grenzen
Neben dem Eigentumsrecht sind die mietrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Nach § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Mietsache weiterzuvermieten.
Bei Wohnraum kann dem Mieter unter den Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis zur Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten zustehen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse des Mieters hieran entsteht.
Auch aus § 553 Abs. 1 BGB folgt jedoch nicht automatisch das Recht, die Wohnung unter Verwendung von Innenraumfotografien gewerblich durch einen Makler öffentlich vermarkten zu lassen. Die Vorschrift regelt in erster Linie die Frage, ob der Vermieter eine teilweise Gebrauchsüberlassung gestatten muss.
Bei Gewerberaummietverhältnissen hängt die Zulässigkeit einer Untervermietung oder der Suche nach einem Nachmieter noch stärker von den konkreten vertraglichen Regelungen ab.
Besondere Vorschriften bei der Vermittlung von Wohnraum
Handelt es sich nicht um Gewerberaum, sondern um Wohnraum, sind zusätzlich die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung zu beachten.
Nach § 6 Abs. 1 WoVermRG darf ein Wohnungsvermittler Wohnräume nur anbieten, wenn er hierzu einen Auftrag des Vermieters oder eines anderen Berechtigten besitzt.
Gerade wenn nicht der Vermieter, sondern der bisherige Mieter den Makler beauftragt, muss deshalb geprüft werden, ob und in welchem Umfang dieser tatsächlich zur Weitergabe oder Vermarktung des Wohnraums berechtigt ist.
Daneben enthält das Wohnungsvermittlungsgesetz besondere Regelungen zur Maklervergütung. Nach § 2 Abs. 1a WoVermRG darf ein Wohnungsvermittler von einem Wohnungssuchenden grundsätzlich nur unter den dort näher geregelten Voraussetzungen ein Entgelt verlangen. Dies ist Ausdruck des sogenannten Bestellerprinzips.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2026 betraf zwar eine Gewerbeimmobilie. Bei der Vermittlung von Wohnraum können deshalb zusätzliche gesetzliche Anforderungen hinzukommen.
Kein automatischer Provisionsanspruch gegen den Eigentümer
Ein weiterer Gesichtspunkt ist für Makler ebenfalls wichtig.
Wer ausschließlich vom Mieter beauftragt worden ist, erwirbt nicht allein deshalb einen Maklerlohnanspruch gegen den Eigentümer, weil seine Tätigkeit möglicherweise auch für diesen wirtschaftlich von Nutzen ist.
Nach § 652 Abs. 1 BGB setzt ein Anspruch auf Maklerlohn grundsätzlich einen Maklervertrag beziehungsweise ein entsprechendes Provisionsversprechen sowie die erfolgreiche Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit voraus.
Ein Eigentümer soll sich eine Maklerleistung grundsätzlich nicht allein deshalb zurechnen lassen müssen, weil ein Dritter ohne entsprechenden Auftrag in seinem wirtschaftlichen Umfeld tätig geworden ist.
Makler sollten deshalb klar dokumentieren, wer ihr Auftraggeber ist und gegen wen sich ein etwaiger Vergütungsanspruch richten soll.
Eine berechtigte Abmahnung kann zusätzliche Kosten verursachen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat nicht nur Auswirkungen auf die Frage, ob ein Exposé entfernt werden muss.
Besteht zugunsten des Eigentümers ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB und lässt dieser den Makler deshalb zunächst außergerichtlich anwaltlich abmahnen, können die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig sein.
Der Bundesgerichtshof zieht hierfür die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag heran. Maßgeblich sind insbesondere § 677 BGB, § 683 Satz 1 BGB und § 670 BGB.
Eine anwaltliche Abmahnung kann danach erforderlich und zweckmäßig sein, wenn sie dem Makler Gelegenheit gibt, einen bestehenden Unterlassungsanspruch außergerichtlich zu erfüllen und dadurch ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Für Immobilienmakler besteht daher ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Neben der Verpflichtung, das Exposé zu entfernen beziehungsweise eine Unterlassungserklärung abzugeben, können Abmahnkosten und bei einem gerichtlichen Verfahren weitere Anwalts- und Gerichtskosten hinzukommen.
Mehrere Beanstandungen in einer Abmahnung
Interessant ist ferner, dass sich der Eigentümer im vom BGH entschiedenen Fall nicht allein gegen die Verwendung der Innenraumfotografien gewandt hatte. Beanstandet worden war unter anderem auch die Vermarktung zu einem nicht abgestimmten Mietpreis.
Der Umstand, dass nicht jeder einzelne rechtliche Gesichtspunkt einer Abmahnung zwingend durchgreift, schließt einen Kostenerstattungsanspruch nicht automatisch aus.
Richtet sich die Abmahnung gegen ein einheitliches konkretes Verhalten – beispielsweise die Veröffentlichung eines bestimmten Exposés – und ist die verlangte Unterlassung bereits aus einem tragfähigen rechtlichen Grund berechtigt, können die Abmahnkosten grundsätzlich dennoch erstattungsfähig sein.
Was Makler vor der Vermarktung einer Mietimmobilie prüfen sollten
Die aktuelle BGH-Entscheidung sollte Immobilienmakler zum Anlass nehmen, ihre internen Abläufe bei sogenannten Mieter-Makler-Mandaten zu überprüfen.
1. Wer ist Auftraggeber?
Zunächst muss eindeutig dokumentiert werden, ob der Eigentümer, der Mieter oder möglicherweise beide Parteien den Makler beauftragt haben.
2. Welches Ziel verfolgt der Mieter?
Es ist zu unterscheiden, ob lediglich ein potenzieller Untermieter gesucht werden soll, ob der Mieter einen Nachmieter präsentieren möchte oder ob die Immobilie faktisch bereits wie ein unmittelbar neu zu vermietendes Objekt am Markt angeboten werden soll.
3. Was erlaubt der Mietvertrag?
Der Makler sollte klären, ob der Mieter nach dem Mietvertrag zur Untervermietung berechtigt ist, ob eine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist und ob Regelungen über die Suche nach einem Nachmieter bestehen.
4. Ist eine öffentliche Vermarktung gestattet?
Von einer bloßen Berechtigung, einen möglichen Nach- oder Untermieter zu suchen, kann nicht automatisch auf die Befugnis geschlossen werden, ein vollständiges Exposé auf öffentlichen Immobilienplattformen einzustellen.
5. Dürfen Innenraumfotografien verwendet werden?
Gerade diese Frage ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs besonders sorgfältig zu prüfen.
Am sichersten ist eine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers zur Anfertigung beziehungsweise gewerblichen Verwendung der Innenraumaufnahmen.
Eine schriftliche Eigentümerzustimmung schafft Rechtssicherheit
Makler sollten sich nicht allein auf mündliche Angaben ihres Auftraggebers verlassen.
Eine Aussage des Mieters wie „Der Vermieter hat nichts dagegen“ kann sich später als problematisch erweisen, wenn der Eigentümer eine entsprechende Einwilligung bestreitet.
Sinnvoll ist deshalb, sich die Zustimmung unmittelbar vom Eigentümer erteilen oder zumindest eine bereits vorhandene Erklärung vorlegen zu lassen.
Eine solche Zustimmung sollte möglichst in Textform dokumentiert werden. Sie sollte erkennen lassen, dass der Eigentümer nicht lediglich mit der Suche nach einem möglichen Unter- oder Nachmieter einverstanden ist, sondern auch mit der konkreten Form der öffentlichen Vermarktung einschließlich der Verwendung von Innenraumfotografien.
Besondere Vorsicht bei konkurrierenden Maklern
Konfliktträchtig ist die Situation vor allem dann, wenn der Eigentümer selbst bereits einen Makler eingeschaltet hat.
Werden dieselben Räume gleichzeitig durch zwei unterschiedliche Makler mit unterschiedlichen Mietpreisen, Vertragsbedingungen oder Objektbeschreibungen angeboten, kann dies potenzielle Interessenten verunsichern und die Verhandlungsposition des Eigentümers beeinträchtigen.
Gerade in einer solchen Konstellation sollte ein vom Mieter eingeschalteter Makler vor einer öffentlichen Vermarktung klären, welche Maßnahmen mit dem Eigentümer abgestimmt sind.
Was gilt, wenn keine Innenraumfotografien verwendet werden?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs darf nicht über seinen konkreten Regelungsgehalt hinaus verallgemeinert werden.
Aus der Entscheidung folgt nicht, dass jede öffentliche Vermarktung einer Mietimmobilie durch einen vom Mieter eingeschalteten Makler ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers automatisch einen Unterlassungsanspruch auslöst.
Der Bundesgerichtshof stützt den möglichen Eigentumseingriff im konkreten Fall wesentlich auf die gewerbliche Verwendung von Fotografien aus dem Inneren der Immobilie.
Werden keine solchen Aufnahmen verwendet, muss deshalb gesondert geprüft werden, ob andere Rechte des Eigentümers verletzt werden.
Auch die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag greifen nach der Entscheidung nicht allein deshalb ein, weil die Interessen des Eigentümers durch die Suche nach einem Unter- oder Nachmieter mittelbar berührt werden.
Die entscheidende Unterscheidung: Maklerauftrag und Vermarktungsbefugnis
Die BGH-Entscheidung lässt sich auf eine für die Praxis besonders wichtige Unterscheidung zurückführen.
Die erste Frage lautet: Darf der Mieter überhaupt einen Immobilienmakler damit beauftragen, einen Unter- oder Nachmieter zu suchen?
Das kann grundsätzlich der Fall sein. Eine solche Suche findet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zunächst im eigenen Rechts- und Interessenkreis des Mieters statt.
Davon zu unterscheiden ist die zweite Frage: Welche konkreten Maßnahmen darf der Makler aufgrund dieses Auftrags durchführen?
Hier kann die Grenze dort erreicht sein, wo Rechte des Grundstückseigentümers betroffen sind. Besonders deutlich wird dies bei der gewerblichen Veröffentlichung von Innenraumfotografien.
Fazit: Vor Veröffentlichung eines Exposés Eigentümerzustimmung prüfen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2026 – III ZR 164/25 – ist für Immobilienmakler von erheblicher praktischer Bedeutung. Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Makler, der allein vom Mieter mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt wird, grundsätzlich nicht zugleich ein Geschäft des Eigentümers im Sinne der §§ 677 ff. BGB führt. Die lediglich mittelbare wirtschaftliche Betroffenheit des Vermieters genügt hierfür nicht.
Das bedeutet jedoch keineswegs, dass der Auftrag des Mieters sämtliche Vermarktungsmaßnahmen legitimiert. Werden insbesondere Fotografien aus dem Inneren der Immobilie gewerblich veröffentlicht, kann dies eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen, gegen die der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen kann.
Die bloße Kenntnis des Eigentümers von der Einschaltung eines Maklers ist dabei nicht ohne Weiteres mit einer Zustimmung zur öffentlichen Vermarktung gleichzusetzen.
Für die Maklerpraxis folgt daraus eine klare Handlungsempfehlung: Wird der Makler nicht vom Eigentümer, sondern vom Mieter beauftragt, sollte vor der Veröffentlichung eines Exposés geprüft werden, welche Vermarktungsbefugnisse dem Mieter tatsächlich zustehen. Werden Innenraumfotografien verwendet, ist eine ausdrückliche und beweissicher dokumentierte Zustimmung des Eigentümers regelmäßig die rechtssicherste Lösung.
Wer diese Prüfung unterlässt, riskiert nicht nur einen Unterlassungsanspruch und die Entfernung des Exposés. Eine berechtigte anwaltliche Abmahnung kann darüber hinaus zusätzliche Kosten auslösen. Die Entscheidung des BGH zeigt deshalb deutlich: Bei der Vermarktung von Mietimmobilien reicht ein Maklerauftrag allein nicht aus. Entscheidend ist, ob der Auftraggeber auch zu den konkreten Vermarktungsmaßnahmen berechtigt ist.


