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Ist im Testament angeordnete Besuchspflicht für Enkel sittenwidrig?

19. Februar 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wer alt ist, ist oft einsam. Wer einsam ist, greift manchmal zu drastischen Maßnahmen, um sich die Zuwendung und Liebe seiner Familienangehörigen zu sichern. Klar, die Oma, die den Enkelkindern, die sie besuchen, einen Schein extra zusteckt, während die anderen Enkel, die nicht kommen, leer ausgehen, kennen viele. Was aber ist, wenn ein Großvater seine Enkelkinder im Testament zwar reichlich bedenkt, dies aber unter die Bedingung stellt, dass ihn die minderjährigen Enkel regelmäßig, d. h. mindestens jeden zweiten Monat, also sechsmal im Jahr, besuchen? Zulässig oder sittenwidrig? Das ist die Frage, die das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.02.2019 (20 W 98/18) zu entscheiden hatte.

Während das Nachlassgericht eine solche Regelung noch für zulässig befunden hatte und die Enkel vom Erbe ausgenommen hat, weil sie die Bedingung nachweislich nicht erfüllt hatten, war deren Beschwerde zum OLG erfolgreich, sodass sie sich jetzt über ein Erbe im 5-stelligen Bereich freuen können.

Großvater setzt Erbeinsetzung seiner Enkel unter die Bedingung von regelmäßigen Besuchen

Der Erblasser war der Großvater der Beschwerdeführer. In einem handschriftlichen Testament hatte er verfügt, dass sein Nachlass zu 25 % an seine Ehefrau und weitere 75 % an einen Sohn aus erster Ehe gehen sollten. Die verbliebenen 50 %, sollten seine beiden Enkel, Kinder eines anderen Sohnes, bekommen,

„aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen….Sollte das nicht der Fall sein, d.h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50 % des Geldes zwischen meiner Frau… und meinem Sohn…aufgeteilt“.

Obwohl die testamentarischen Regelungen in der Familie bekannt waren, sind die noch minderjährigen Enkel dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen.

Ehefrau und Sohn beantragen Erbschein zu jeweils 50 %

Nach Eintritt des Erbfalls haben dann die Ehefrau des Erblassers und sein Sohn als erster Ehe einen gemeinschaftliche Erbschein beantragt, der sie zu jeweils 50 % als Miterben ausweist. Sie haben dabei darauf hingewiesen, dass die Enkel die vom Großvater gesetzte Bedingung nicht erfüllt hätten und deshalb nicht Miterben geworden seien. Das Nachlassgericht sah dies auch so und hat den beantragten Erbschein erteilt.

Enkel greifen mit Beschwerde Erbschein für Großmutter und Onkel an

Die Enkel, die zwischenzeitlich volljährig geworden waren, waren gleichwohl der Auffassung, dass sie Anspruch auf den hälftigen Nachlass ihres Großvaters hatten und legten gegen den erteilten Erbschein Beschwerde ein. Das OLG hat die Beschwerde stattgegeben und dazu ausgeführt:

„Die von dem Erblasser … aufgestellte aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung der Beschwerdeführer von der Erfüllung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht bei dem Erblasser abhängig macht, ist vielmehr sittenwidrig und damit nichtig“.

Die Richter haben zwar darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit zu gewährleisten sei. Danach müsse es möglich sein, die Erbfolge nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten. Allerdings sind getroffene Bedingungen am Maßstab der Sittenwidrigkeit zu messen. Ein solcher Ausnahmefall läge dann vor

„wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit der bedingten Zuwendungsempfänger unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen.“

Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls, die erkennen lassen müssten, „ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ sucht“.

Nach Auffassung der Richter sei zwar grundsätzlich nichts gegen den Wunsch einzuwenden, dass der Erblasser seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen sehen wollte. Der Großvater sei hier aber über das Ziel hinausgeschossen, denn er habe faktisch seine Enkelkinder, unter Zwischenschaltung der Eltern, durch das Inaussichtstellen der Erbenstellung im Falle regelmäßiger Besuche dem Druck ausgesetzt, die Besuchsbedingungen zu erfüllen, um den eigenen Vermögensvorteil zu erlangen. Nach Auffassung der Richter sei dabei auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um keine Bagatelle Zuwendung gehandelt habe, sondern die zu erlangenden Vermögensvorteile im oberen 5-stelligen Bereich als erheblich einzustufen seien. Der Erblasser habe damit ein Verhalten erzeugen wollen, dass die innere und Freiüberzeugung der Enkel voraussetzen würde. Eine solche Einflussnahme haben die Richter als sittenwidrig eingestuft.

Weiter haben die Richter dann festgestellt, dass aber die Nichtigkeit nicht die gesamte Regelung, mit der die Enkel zu Erben berufen worden sind, nichtig machen würde, sondern letztlich nur die Bedingung. Die Richter haben dabei unterstellt, dass dann, wenn der Erblasser gewusst hätte, dass seine Besuchsbedingung unwirksam ist, er seine Enkel trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Der Wunsch, seine Enkel regelmäßig zu sehen, sprechen nämlich dafür, dass sie eine enge Bindung zu diesen gewünscht habe.

Was Sie aus dem Fall lernen können

Papier ist bekanntlich geduldig. Dies gilt nicht nur für selbst geschriebene Testamente, sondern auch für gerichtliche Entscheidungen. Wer also hier als Erblasser nicht unliebsame Überraschungen erleben möchte, der sollte sich bei der Testamentserrichtung stets fundiert juristisch beraten lassen. Dass die Richter am OLG so entschieden haben besagt aber nicht, dass ein anderes Gericht, wie bereits zuvor das Nachlassgericht, anders entscheiden würde. Nicht bekannt ist, wie weit entfernt die Enkel von den Großeltern gelebt haben, ob also die 6 Pflichtbesuche aufgrund der räumlichen Distanz problematisch waren oder aber, weil die Enkel und/oder deren Eltern keinen regelmäßigen Kontakt zu den Großeltern haben wollten, unterblieben sind. So oder so, sollte es tunlichst bei jeder Testamentserrichtung stets vermieden werden, dass Enkelkinder gegen die Großmutter und den Onkel vor Gericht ziehen müssen. Abgesehen von den Kosten ist der Schaden innerhalb der Familie immens.

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