Künstliche Intelligenz ist längst im Geschäftsverkehr angekommen. Viele Unternehmen setzen Chatbots ein, um Kundenanfragen zu beantworten, Termine zu vereinbaren oder erste Informationen zu Produkten und Dienstleistungen zu geben. Was aus technischer Sicht effizient erscheint, ist rechtlich keineswegs risikolos. Denn ein Chatbot kommuniziert nicht im luftleeren Raum. Er tritt auf der Website des Unternehmens auf, beantwortet Fragen potentieller Kunden und kann deren Entscheidung beeinflussen. Genau deshalb stellt sich eine zentrale Frage: Muss sich ein Unternehmen falsche oder irreführende Aussagen seines KI-Chatbots zurechnen lassen?
Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu mit Urteil vom 12.05.2026 – I-4 UKl 3/25 – eine wichtige Entscheidung getroffen. Danach können falsche Angaben eines KI-Chatbots eine unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmens darstellen. Das gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn das Unternehmen behauptet, den Chatbot nur mit korrekten Daten ausgestattet zu haben. Die schriftlichen Urteilsgründe waren zum Zeitpunkt der Pressemitteilung noch nicht veröffentlicht; die Entscheidung ist zudem noch nicht rechtskräftig, weil das OLG Hamm wegen der neuen Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-generierten Falschangaben die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Der Fall: Chatbot wirbt mit nicht vorhandenen Facharzttiteln
In dem Verfahren ging es um die Aesthetify GmbH, eine Praxis bzw. Klinik für ästhetische Medizin mit großer medialer Reichweite. Auf der Website des Unternehmens konnten Patientinnen und Patienten über einen Chatbot Termine buchen und Fragen in Echtzeit stellen. Auf konkrete Nachfragen erklärte der Chatbot unter anderem, die hinter der Gesellschaft stehenden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ oder „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Diese Angaben waren unzutreffend. Eine Facharztbezeichnung „ästhetische Medizin“ existiert in der deutschen ärztlichen Weiterbildungsordnung nicht. Auch die weiteren Bezeichnungen konnten in dieser Form den unzutreffenden Eindruck besonderer fachärztlicher Qualifikation erwecken.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte das Unternehmen ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot deaktiviert, die Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben. Das OLG Hamm gab der Unterlassungsklage statt. Nach der Pressemitteilung des Gerichts sah der Senat in den Chatbot-Antworten unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Warum die Aussage eines Chatbots eine geschäftliche Handlung sein kann
Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb weit gefasst. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das objektiv mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt. Entscheidend ist also nicht, ob ein Mensch die Aussage formuliert hat. Entscheidend ist, ob die Aussage im geschäftlichen Kontext erfolgt und geeignet ist, die Entscheidung eines Verbrauchers zu beeinflussen.
Ein Chatbot auf einer Unternehmenswebsite erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig. Er ist Bestandteil des digitalen Außenauftritts. Er beantwortet Fragen von Kunden oder Patienten. Er soll Kontaktaufnahmen erleichtern, Vertrauen schaffen und letztlich geschäftliche Entscheidungen fördern. Wenn ein solcher Bot Angaben zu Qualifikationen, Preisen, Verfügbarkeiten, Eigenschaften, Garantien oder Erfolgen macht, handelt es sich nicht um eine private technische Spielerei, sondern um Kommunikation im geschäftlichen Verkehr.
Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung des OLG Hamm. Unternehmen können sich nicht darauf zurückziehen, dass die Äußerung „nur“ von einer KI stammt. Wer einen Chatbot in die eigene Website integriert, nutzt ihn als Kommunikationsinstrument. Dann muss sich das Unternehmen grundsätzlich auch an den Inhalten messen lassen, die dieses Instrument gegenüber Kunden ausgibt.
Irreführung nach § 5 UWG: Falsche Facharzttitel sind besonders sensibel
§ 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wenn sie geeignet sind, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG konkretisiert dies für Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers, insbesondere über Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften, Auszeichnungen oder Ehrungen.
Facharztbezeichnungen fallen genau in diesen Bereich. Wer als Patient eine ästhetische Behandlung in Erwägung zieht, misst der Qualifikation des behandelnden Arztes erhebliche Bedeutung bei. Die Aussage, ein Arzt sei Facharzt für ein bestimmtes Gebiet, suggeriert eine formalisierte, staatlich bzw. kammerrechtlich geregelte Weiterbildung und Anerkennung. Ist diese Qualifikation tatsächlich nicht vorhanden oder existiert die bezeichnete Facharztqualifikation gar nicht, liegt eine wettbewerbsrechtlich erhebliche Irreführung nahe.
Das entspricht auch der bisherigen Linie der Rechtsprechung zu Berufs- und Fachbezeichnungen. Der Bundesgerichtshof hat etwa zur zahnärztlichen Werbung entschieden, dass Angaben, die beim Verkehr den Eindruck einer Fachzahnarztqualifikation hervorrufen können, irreführend sein können, wenn eine entsprechende Fachqualifikation nicht besteht. Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers bzw. Patienten.
Für den medizinischen Bereich kommt hinzu, dass neben dem UWG auch das Heilmittelwerbegesetz relevant sein kann. § 3 HWG verbietet irreführende Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens. Außerdem sind berufsrechtliche Vorgaben, insbesondere die ärztlichen Berufsordnungen und Weiterbildungsordnungen, zu beachten. Die Entscheidung des OLG Hamm wurde zwar schwerpunktmäßig auf § 5 UWG gestützt; sie fügt sich aber in ein strengeres Gesamtregime für gesundheitsbezogene Werbung ein.
Der zentrale Punkt: Der Chatbot ist kein „Dritter“
Besonders wichtig ist die Zurechnungsfrage. Die Beklagte hatte sich offenbar darauf berufen, die fehlerhaften Antworten seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Dem folgte das OLG Hamm nicht. Nach der Pressemitteilung des Gerichts trägt das Unternehmen für die Falschangaben die Verantwortung, selbst wenn es den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert haben lassen sollte. Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Deshalb komme es auch nicht auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht an.
Diese Aussage ist juristisch bedeutsam. Wäre der Chatbot als Dritter zu behandeln, müsste man stärker über Prüfpflichten, Kenntnis, Zumutbarkeit und Reaktionspflichten diskutieren. Das OLG Hamm wählt offenbar einen strengeren Ansatz: Der Chatbot ist Teil der eigenen geschäftlichen Sphäre des Unternehmens. Seine Antworten sind daher nicht fremde Inhalte, sondern dem Unternehmen zuzurechnende Kommunikation.
Für die Praxis ist das konsequent. Ein Unternehmen entscheidet selbst, ob es einen Chatbot einsetzt. Es entscheidet, auf welcher Website der Bot erscheint, welche Aufgaben er erfüllen soll und in welchem Umfang er mit Kunden kommuniziert. Wenn diese Kommunikation absatzfördernd wirkt, liegt es nahe, sie rechtlich dem Unternehmen zuzurechnen. Andernfalls könnten Unternehmen ihre Werbung technisch auslagern und sich bei Falschangaben hinter der Unberechenbarkeit künstlicher Intelligenz verstecken.
Keine Entlastung durch „korrekte Trainingsdaten“
Besonders praxisrelevant ist die Aussage, dass eine Haftung auch dann in Betracht kommt, wenn der Betreiber den Chatbot mit korrekten Daten versorgt haben will. Gerade moderne KI-Systeme generieren Antworten nicht bloß durch starres Abrufen hinterlegter Textbausteine. Sie formulieren eigenständig, kombinieren Informationen und können sogenannte Halluzinationen erzeugen. Das bedeutet: Die KI gibt Inhalte aus, die plausibel klingen, aber tatsächlich falsch sind.
Aus Sicht des Wettbewerbsrechts ist das Risiko solcher Fehlleistungen grundsätzlich ein Betriebsrisiko des Verwenders. Wer KI im Kundenkontakt einsetzt, muss organisatorisch und technisch sicherstellen, dass falsche Werbeaussagen möglichst verhindert werden. Das kann etwa durch enge Antwortkorridore, Freigabelogiken, Blacklists für unzulässige Begriffe, laufende Stichproben, Protokollierung und klare Eskalation an menschliche Mitarbeiter geschehen. Je sensibler der Bereich ist – etwa Medizin, Finanzen, Recht, Versicherungen oder sicherheitsrelevante Produkte –, desto höher sind die Anforderungen an Kontrolle und Risikomanagement.
Ein pauschaler Hinweis wie „Die Antwort kann Fehler enthalten“ wird bei objektiv falschen Werbeaussagen regelmäßig nicht ausreichen. Ein Disclaimer kann eine Irreführung nur ausnahmsweise entschärfen, wenn er klar, rechtzeitig und unmissverständlich ist. Er hilft aber nicht, wenn der zentrale Inhalt der Werbeaussage falsch bleibt oder der Verbraucher gerade wegen der falschen Angabe Vertrauen fasst.
Bedeutung über den Medizinbereich hinaus
Die Entscheidung betrifft zwar einen medizinischen Sachverhalt. Ihre Bedeutung reicht aber weit darüber hinaus. Vergleichbare Risiken bestehen in nahezu allen Branchen, in denen Chatbots auf Websites eingesetzt werden. Unzulässig können insbesondere falsche oder irreführende Angaben sein über berufliche Qualifikationen, Zulassungen, Zertifizierungen, Standorte, Preise, Rabatte, Lieferzeiten, Garantien, Testergebnisse, Kundenbewertungen, Verfügbarkeit oder rechtliche Ansprüche.
Beispiele liegen auf der Hand: Ein Chatbot eines Handwerksbetriebs behauptet, das Unternehmen sei Meisterbetrieb, obwohl dies nicht zutrifft. Ein Finanzdienstleister lässt durch einen Bot eine bestimmte Rendite als garantiert darstellen. Ein Onlineshop-Bot erfindet eine Herstellergarantie. Ein Rechtsdienstleister-Bot suggeriert eine anwaltliche Zulassung, die nicht besteht. In all diesen Fällen kann der Chatbot eine irreführende geschäftliche Handlung auslösen, wenn seine Aussage geeignet ist, die Entscheidung des Kunden zu beeinflussen.
Ansprüche können sich insbesondere aus § 8 UWG ergeben. Danach können Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherzentralen sowie Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung verlangen. Hinzu kommen je nach Fall Beseitigungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenansprüche.
KI-Verordnung: Transparenzpflichten kommen hinzu
Neben dem klassischen Wettbewerbsrecht gewinnt die europäische KI-Verordnung an Bedeutung. Art. 50 der KI-Verordnung sieht Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme vor, insbesondere wenn natürliche Personen direkt mit einem KI-System interagieren. Die Europäische Kommission hat am 08.05.2026 einen Entwurf von Leitlinien zur Umsetzung dieser Transparenzpflichten veröffentlicht. Diese sollen Behörden, Anbieter und Betreiber bei der kohärenten Anwendung von Art. 50 KI-Verordnung unterstützen.
Wichtig ist aber: Transparenz ersetzt keine inhaltliche Richtigkeit. Selbst wenn ein Unternehmen korrekt darauf hinweist, dass ein Nutzer mit einem KI-System kommuniziert, darf der Chatbot keine irreführenden geschäftlichen Aussagen treffen. Die Kennzeichnung als KI ist also kein Freibrief für falsche Werbung. Wettbewerbsrecht, Berufsrecht, Heilmittelwerberecht, Datenschutzrecht und künftig KI-Regulierung greifen vielmehr nebeneinander.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen, die Chatbots einsetzen, sollten deren Aussagen nicht als rein technische Nebenfunktion behandeln. Rechtlich handelt es sich um Unternehmenskommunikation. Deshalb sollte vor dem Einsatz geprüft werden, welche Themen der Bot beantworten darf und welche Themen ausgeschlossen werden müssen. Besonders gefährlich sind Aussagen zu Qualifikationen, Zertifizierungen, rechtlichen Bewertungen, medizinischen Erfolgsaussichten, Preisen, Verfügbarkeiten und Garantien.
Sinnvoll ist eine klare Begrenzung des Chatbots auf geprüfte Inhalte. Bei sensiblen Fragen sollte der Bot keine freie Antwort generieren, sondern auf eine menschliche Kontaktaufnahme verweisen. Außerdem sollten Chatverläufe dokumentiert, regelmäßig überprüft und fehlerhafte Antworten systematisch ausgewertet werden. Wird ein Fehler bekannt, reicht es nicht, diesen intern zur Kenntnis zu nehmen. Das Unternehmen muss die Wiederholung wirksam unterbinden.
Für Ärzte, Kliniken und sonstige Anbieter im Gesundheitsbereich ist besondere Zurückhaltung geboten. Angaben zu Qualifikationen müssen exakt stimmen. Begriffe, die wie Facharztbezeichnungen wirken, dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Qualifikation tatsächlich besteht und nach der maßgeblichen Weiterbildungsordnung anerkannt ist. Gerade bei ästhetischen Behandlungen ist die Gefahr groß, dass werblich zugespitzte Begriffe beim Publikum einen falschen Eindruck besonderer fachlicher Anerkennung erzeugen.
Fazit: Wer KI sprechen lässt, haftet für das Gesagte
Die Entscheidung des OLG Hamm ist ein klares Signal: Ein Unternehmen kann sich nicht hinter seinem Chatbot verstecken. Wenn ein KI-Chatbot auf der Unternehmenswebsite falsche oder irreführende Angaben macht, können diese Aussagen eine unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmens darstellen. Der Bot ist kein außenstehender Dritter, sondern Teil der eigenen geschäftlichen Kommunikation.
Das ist rechtlich überzeugend. Wer KI zur Kundenansprache einsetzt, nutzt deren Vorteile und muss deshalb auch deren Risiken beherrschen. Gerade dort, wo Vertrauen, Qualifikation und besondere Fachkunde kaufentscheidend sind, dürfen Unternehmen nicht darauf hoffen, dass technische Fehler wettbewerbsrechtlich folgenlos bleiben. Die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof bleibt zwar abzuwarten. Für die Praxis sollte aber schon jetzt gelten: KI-Chatbots müssen rechtlich genauso sorgfältig kontrolliert werden wie jede andere Werbung auch.


