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Kann durch den Wegzug aus Deutschland Erbschaftsteuer vermieden werden?

8. April 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Steuerrecht

Die Idee klingt naheliegend: Wer Deutschland verlässt und seinen Wohnsitz in einen Staat ohne Erbschaftsteuer verlegt, möchte erreichen, dass der spätere Vermögensübergang nicht mehr dem deutschen Erbschaftsteuerrecht unterliegt. In der Praxis ist diese Überlegung jedoch nur der Ausgangspunkt. Ob ein Wegzug tatsächlich Steuer spart, hängt nicht allein davon ab, wohin jemand zieht, sondern vor allem davon, ob Deutschland im Zeitpunkt des Erbfalls weiterhin ein Besteuerungsrecht hat. Maßgeblich sind insbesondere die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, der Wohnsitzbegriff nach § 8 AO, der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO, die Regeln zum Inlandsvermögen nach § 121 BewG und bei Unternehmensbeteiligungen zusätzlich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

Die ehrliche Antwort lautet deshalb: Ja, ein Wegzug kann die deutsche Erbschaftsteuerbelastung reduzieren oder in Einzelfällen sogar weitgehend vermeiden. Ein bloßer Umzug ins Ausland genügt dafür aber regelmäßig nicht. Wer zu spät, unvollständig oder nur formal auswandert, spart häufig gar nichts. Schlimmer noch: In Unternehmer- und Immobilienfällen entstehen nicht selten neue steuerliche Probleme, die wirtschaftlich schwerer wiegen als die ursprünglich befürchtete Erbschaftsteuer.

Wann Deutschland trotz Wegzugs weiter Erbschaftsteuer erhebt

Nach § 2 ErbStG unterliegt der Vermögensanfall der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, wenn entweder der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer ist. Inländer ist insbesondere, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Wohnsitzbegriff ist weit. Nach § 8 AO genügt bereits das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Wer also zwar offiziell weggezogen ist, in Deutschland aber weiterhin eine nutzbare Wohnung vorhält, kann steuerlich schneller wieder im Inland verhaftet sein, als es die melderechtliche Lage vermuten lässt.

Für die Praxis ist das entscheidend. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet die deutsche Erbschaftsteuerpflicht nicht automatisch. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Je stärker familiäre, wirtschaftliche und tatsächliche Bindungen nach Deutschland fortbestehen, desto größer ist das Risiko, dass die Finanzverwaltung weiterhin von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgeht.

Die zentrale Falle: die Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige

Besonders brisant ist die Sonderregelung für deutsche Staatsangehörige. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG gilt ein deutscher Staatsangehöriger auch dann für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer noch als Inländer, wenn er sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat. Das bedeutet in der Sache: Wer Deutschland verlässt, bleibt bei einem Erbfall innerhalb dieser Frist mit seinem Weltvermögen grundsätzlich weiterhin im deutschen Besteuerungszugriff.

Der Bundesfinanzhof hat diese Anknüpfung in seinem Urteil vom 12.10.2022 – II R 5/20 ausdrücklich bestätigt. Der BFH hat weder einen Verstoß gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht angenommen. Die Entscheidung ist für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung, weil sie zeigt, dass „Last-Minute-Wegzüge“ aus deutscher Sicht regelmäßig nicht ausreichen. Wer heute auswandert und in den nächsten Jahren einen Erbfall erwartet, sollte nicht davon ausgehen, bereits aus der deutschen Erbschaftsteuer heraus zu sein.

Deutsche Immobilien und sonstiges Inlandsvermögen bleiben steuerlich gefährlich

Selbst wenn weder der Erblasser noch der Erwerber Inländer sind und auch die Fünfjahresfrist nicht mehr greift, bedeutet das noch nicht automatisch Steuerfreiheit in Deutschland. Dann kommt die beschränkte Steuerpflicht in Betracht. Sie erfasst insbesondere Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG. Hierzu gehören insbesondere inländisches Grundvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen sowie bestimmte Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften.

Gerade bei vermögenden Familien mit deutschem Immobilienbesitz ist das der Punkt, an dem viele vermeintlich elegante Wegzugsmodelle scheitern. Wer weiterhin erhebliche Vermögenswerte in Deutschland hält, bleibt oft auch nach dem Umzug steuerlich angreifbar. Ein bloßer Wechsel des Wohnsitzstaats ohne gleichzeitige Prüfung der Vermögensstruktur ist daher meist unzureichend.

Es gibt Gestaltungschancen – aber nur in engen Grenzen

Dass das Gesetz nicht jede grenzüberschreitende Nachfolge gleich behandelt, zeigt die BFH-Entscheidung vom 23.11.2022 – II R 37/19. Der BFH hat entschieden, dass das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt, wenn weder Erblasser noch Erwerber Inländer sind. Nach der Begründung fällt in dieser Konstellation nicht das Grundstück selbst an, sondern zunächst nur der schuldrechtliche Anspruch auf Verschaffung des Eigentums; dieser gehört nicht zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG.

Diese Entscheidung ist für die Gestaltungspraxis hochinteressant, aber keineswegs ein Freibrief. Sie betrifft eine sehr spezifische Konstellation. Ob eine vergleichbare Gestaltung im Einzelfall trägt, hängt von der erbrechtlichen Konstruktion, der Person des Erblassers, dem Status des Erwerbers und der genauen Vermögenszuordnung ab. Wer aus diesem Urteil die pauschale Schlussfolgerung zieht, deutsche Immobilien ließen sich durch eine Auslandsstruktur generell aus der Erbschaftsteuer herauslösen, unterschätzt die Risiken erheblich.

Österreich, Schweiz, Monaco oder VAE: Ist der Umzug in ein Land ohne Erbschaftsteuer die Lösung?

In der Beratungspraxis werden häufig Österreich, einzelne Kantone der Schweiz, Monaco oder die Vereinigten Arabischen Emirate als Zielstaaten genannt. Österreich erhebt nach der aktuellen offiziellen Information für Erbfälle keine Erbschafts- und Schenkungssteuer; bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken fällt dort allerdings Grunderwerbsteuer an. Das macht Österreich auf den ersten Blick attraktiv. Steuerlich entscheidend ist aber nicht nur die Lage im Zuzugsstaat, sondern vor allem, ob Deutschland seinerseits noch besteuern darf.

Gerade hier wird häufig falsch gedacht. Dass der Zuzugsstaat selbst keine Erbschaftsteuer kennt, hilft nur dann, wenn die deutsche Steuerpflicht tatsächlich beendet ist und kein deutsches Inlandsvermögen mehr erfasst wird. Sonst bleibt der deutsche Zugriff bestehen. Der Steuervorteil entsteht also nicht durch den Ziellandwechsel als solchen, sondern erst durch das saubere Durchschreiten sämtlicher deutscher Anknüpfungstatbestände.

Doppelbesteuerung ist kein Randproblem

Ein weiteres Problem liegt in der begrenzten Zahl erbschaftsteuerlicher Doppelbesteuerungsabkommen. Das Bundesfinanzministerium weist selbst darauf hin, dass DBA keine Steueransprüche schaffen, sondern bestehende konkurrierende Besteuerungsrechte verteilen. Im Bereich der Erbschaftsteuer bestehen aber nur für wenige Staaten besondere Abkommen. Für viele beliebte Wegzugsländer gibt es daher gerade keinen umfassenden abkommensrechtlichen Schutz.

Die Folge ist praktisch heikel: Es kann zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn sowohl Deutschland als auch der andere Staat an denselben Erwerb anknüpfen. Zwar sieht § 21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung ausländischer Steuer vor. Diese Anrechnung ist jedoch nicht grenzenlos und beseitigt Doppelbelastungen keineswegs in jeder Fallgestaltung vollständig. Bei internationaler Nachfolgeplanung muss deshalb immer geprüft werden, wie die Besteuerungsrechte beider Staaten ineinandergreifen.

Bei Unternehmensvermögen droht zusätzlich die Wegzugsbesteuerung

Wer wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält, darf nicht nur auf die Erbschaftsteuer schauen. Der Wegzug kann nämlich gleichzeitig die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen. Die Vorschrift knüpft an die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht an und behandelt die stillen Reserven bestimmter Beteiligungen steuerlich so, als wären sie realisiert worden. Das kann enorme Liquiditätsbelastungen erzeugen, obwohl tatsächlich gar kein Verkaufserlös zufließt.

In Unternehmerfällen ist deshalb besondere Vorsicht geboten. Ein Wegzug, der allein auf die Vermeidung künftiger Erbschaftsteuer zielt, kann bereits im Vorfeld erhebliche einkommensteuerliche Lasten auslösen. Wirtschaftlich kann das den erhofften Vorteil nicht nur mindern, sondern vollständig aufzehren. Genau deshalb ist eine isolierte Betrachtung der Erbschaftsteuer in Unternehmerfamilien regelmäßig fehlerhaft.

Wann ein Wegzug überhaupt sinnvoll geplant werden kann

Erfolgversprechend sind in der Praxis keine Schnellschüsse, sondern langfristig angelegte Gesamtkonzepte. Wer ernsthaft erwägt, durch einen Wegzug die deutsche Erbschaftsteuer zu reduzieren, braucht zunächst einen erheblichen zeitlichen Vorlauf. Regelmäßig muss die Fünfjahresfrist des § 2 ErbStG überbrückt werden. Hinzu kommt, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich und nachvollziehbar ins Ausland verlagert werden muss. Außerdem ist zu prüfen, ob in Deutschland gehaltene Immobilien, Beteiligungen oder Betriebsvermögen vorab anders strukturiert werden sollten. Schließlich muss auch die erbrechtliche Gestaltung selbst – also Testament, Vermächtnisse, Pflichtteilsrisiken und gegebenenfalls gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln – auf das internationale Setting abgestimmt werden.

Kurz gesagt: Ein Wegzug kann ein sinnvoller Baustein der Nachfolgeplanung sein. Er ist aber fast nie die alleinige Lösung. Ohne abgestimmtes Zusammenwirken von Steuerrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und internationalem Privatrecht bleibt das Konzept regelmäßig lückenhaft.

Unsere Einschätzung

Wer wissen möchte, ob durch den Wegzug aus Deutschland Erbschaftsteuer gespart werden kann, braucht keine beschönigende, sondern eine präzise Antwort: Ja, das ist möglich. In der Mehrzahl der praktisch relevanten Fälle scheitert es aber nicht am Zielstaat, sondern an den deutschen Nachwirkungen des Wegzugs. Die Fünfjahresregel des § 2 ErbStG, fortbestehendes Inlandsvermögen nach § 121 BewG, Nachweisprobleme beim Lebensmittelpunkt und bei Unternehmern die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sind die eigentlichen Hürden.

Aus anwaltlicher Sicht ist daher vor einfachen „Auswanderungsmodellen“ klar zu warnen. Wer kurz vor einem erwarteten Erbfall auszieht oder nur formal den Wohnsitz verlagert, spart häufig keine Erbschaftsteuer. Wer dagegen frühzeitig, sauber dokumentiert und interdisziplinär plant, kann die Belastung unter Umständen deutlich reduzieren. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall. Gerade bei größeren Vermögen sollte die steuerliche Nachfolgeplanung deshalb nicht mit einem bloßen Umzug beginnen, sondern mit einer belastbaren Analyse des Familien-, Vermögens- und Beteiligungsbildes.

Fazit

Der Wegzug aus Deutschland kann helfen, Erbschaftsteuer zu sparen. Er ist aber kein einfacher Schalter, den man kurz vor dem Erbfall umlegt. Solange die deutsche persönliche Steuerpflicht fortwirkt oder deutsches Inlandsvermögen vorhanden ist, bleibt Deutschland häufig im Spiel. Hinzu kommen bei Unternehmern erhebliche Risiken aus der Wegzugsbesteuerung sowie mögliche Doppelbesteuerungsprobleme. Wer hier sauber gestalten will, braucht Zeit, Substanz im Zielstaat und eine rechtlich durchdachte Gesamtstruktur. Die belastbare Lösung liegt deshalb nicht in der bloßen Auswanderung, sondern in der konsequent geplanten internationalen Nachfolgegestaltung.

Häufige Fragen: Kann man durch einen Wegzug aus Deutschland Erbschaftsteuer sparen?

Kann ein Wegzug aus Deutschland die Erbschaftsteuer komplett vermeiden?

Nicht automatisch. Ein Wegzug kann die deutsche Erbschaftsteuerbelastung unter Umständen reduzieren oder in Einzelfällen weitgehend vermeiden. Das setzt aber voraus, dass Deutschland im Zeitpunkt des Erbfalls kein Besteuerungsrecht mehr hat. Maßgeblich sind insbesondere die Regeln des § 2 ErbStG. Gerade bei deutschen Staatsangehörigen bleibt nach dem Wegzug häufig noch für fünf Jahre eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.

Reicht es aus, sich in Deutschland abzumelden?

Nein. Die melderechtliche Abmeldung genügt nicht. Steuerlich kommt es darauf an, ob weiterhin ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. Schon das fortdauernde Innehaben einer nutzbaren Wohnung kann nach den Maßstäben der Abgabenordnung problematisch sein. Entscheidend ist immer das tatsächliche Gesamtbild der Lebensverhältnisse.

Wie lange wirkt die deutsche Erbschaftsteuer nach einem Wegzug noch fort?

Für deutsche Staatsangehörige ist die Fünfjahresregel besonders wichtig. Wer Deutschland verlässt, bleibt nach § 2 ErbStG grundsätzlich noch fünf Jahre lang mit seinem Weltvermögen im deutschen Zugriff, sofern kein anderer Inländerstatus besteht. Der BFH hat diese Regelung mit Urteil vom 12.10.2022 – II R 5/20 bestätigt.

Sind deutsche Immobilien nach einem Wegzug weiterhin erbschaftsteuerpflichtig?

Sehr oft ja. Auch wenn weder Erblasser noch Erwerber in Deutschland wohnen, kann deutsches Inlandsvermögen weiterhin der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen. Dazu zählen insbesondere inländische Immobilien und weitere Vermögenswerte nach § 121 BewG. Ein bloßer Wohnsitzwechsel beseitigt diesen Inlandsbezug daher häufig nicht.

Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten bei deutschen Immobilien?

Ja, aber nur in engen Grenzen. Der BFH hat mit Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 entschieden, dass das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Das ist jedoch keine allgemeine Standardlösung, sondern eine stark einzelfallabhängige Spezialkonstellation.

Ist Österreich für einen Wegzug besonders attraktiv, weil es keine Erbschaftsteuer gibt?

Österreich erhebt derzeit keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das allein löst das deutsche Problem aber nicht. Solange Deutschland nach § 2 ErbStG oder über Inlandsvermögen noch anknüpfen kann, bleibt die deutsche Erbschaftsteuer relevant.

Welche Rolle spielt die Wegzugsbesteuerung bei Unternehmern?

Eine sehr große. Bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann ein Wegzug zusätzlich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen. Dann werden stille Reserven steuerlich erfasst, obwohl häufig gar keine Liquidität zufließt. In Unternehmerfällen darf deshalb niemals nur auf die Erbschaftsteuer geschaut werden.

Kann es trotz Wegzug zu einer Doppelbesteuerung kommen?

Ja. Gerade weil im Bereich der Erbschaftsteuer nur mit wenigen Staaten besondere Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, kann es vorkommen, dass sowohl Deutschland als auch der Zuzugsstaat besteuern. Ob und in welchem Umfang eine Entlastung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Wann ist ein Wegzug zur Erbschaftsteueroptimierung überhaupt realistisch sinnvoll?

Regelmäßig nur bei langfristiger Planung. Wer frühzeitig handelt, den Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagert, die Vermögensstruktur bereinigt und die Nachfolge zivilrechtlich sauber gestaltet, kann die deutsche Steuerbelastung unter Umständen deutlich reduzieren. Kurzfristige oder nur formal motivierte Wegzüge haben demgegenüber häufig schlechte Erfolgsaussichten.

Beratung zur internationalen Nachfolgeplanung und Erbschaftsteuer

Ein Wegzug aus Deutschland kann erbschaftsteuerlich Chancen eröffnen, ist aber rechtlich und steuerlich deutlich komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Wer Vermögen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen grenzüberschreitend übertragen möchte, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob tatsächlich eine Steuerersparnis erreichbar ist oder ob stattdessen neue Risiken entstehen. Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Nachfolge, bei Wegzugsüberlegungen, bei Testaments- und Vermögensstrukturierungen sowie bei der Abstimmung mit steuerlichen Beratern im In- und Ausland.

Wenn Sie Ihre Nachfolgeplanung mit Blick auf Wegzug, Vermögensschutz und Erbschaftsteuer professionell überprüfen lassen möchten, sprechen Sie uns gerne an.

Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

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