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Kann ein Testamentsvollstrecker wegen persönlicher Spannungen mit den Erben entlassen werden?

29. Juni 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers soll regelmäßig sicherstellen, dass der letzte Wille des Erblassers zuverlässig umgesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse, begleicht Nachlassverbindlichkeiten und setzt eine Erbengemeinschaft gegebenenfalls auseinander. Gerade weil er dabei weitreichende Befugnisse besitzt, entstehen in der Praxis jedoch häufig Konflikte mit den Erben.

Nicht selten fühlen sich Erben unzureichend informiert, bei Entscheidungen übergangen oder vom Testamentsvollstrecker bevormundet. Umgekehrt sieht sich der Testamentsvollstrecker möglicherweise mit unrealistischen Erwartungen, ständigen Vorwürfen oder einer grundsätzlichen Ablehnung seiner Tätigkeit konfrontiert.

Doch reicht ein zerrüttetes persönliches Verhältnis bereits aus, um einen Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entfernen? Mit dieser Frage hatte sich das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20 – zu befassen.

Die Entscheidung zeigt: Persönliche Spannungen können einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen. Bloße Antipathie, Meinungsverschiedenheiten oder ein von den Erben selbst provozierter Konflikt genügen allerdings nicht.

Welche Aufgabe hat ein Testamentsvollstrecker?

Die Testamentsvollstreckung ist in den §§ 2197 ff. BGB geregelt. Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker ernennen. Nach § 2203 BGB hat dieser die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Je nach Anordnung des Erblassers kann sich die Tätigkeit auf die Abwicklung des Nachlasses beschränken oder sich als Dauertestamentsvollstreckung über viele Jahre erstrecken. Zu den typischen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Sicherung und Inbesitznahme des Nachlasses,
  • die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses,
  • die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten,
  • die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen,
  • die Verwaltung des Nachlassvermögens,
  • die Abgabe von Steuererklärungen sowie
  • die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

Nach § 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich berechtigt, den Nachlass zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Gleichzeitig wird die Verfügungsbefugnis der Erben gemäß § 2211 BGB erheblich eingeschränkt.

Diese starke Stellung ist vom Erblasser gewollt. Die Erben können einen ihnen unbequemen Testamentsvollstrecker deshalb nicht ohne Weiteres abberufen. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihn durch einen Mehrheitsbeschluss aus dem Amt zu entfernen.

Wann kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden?

Die maßgebliche Vorschrift ist § 2227 BGB. Danach kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als Beispiele nennt das Gesetz:

  • eine grobe Pflichtverletzung und
  • die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Auch andere Umstände können einen wichtigen Grund bilden. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die weitere Amtsführung nicht mehr vertretbar erscheint.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass sein Verbleib im Amt die Umsetzung des Erblasserwillens behindern, den Nachlass schädigen oder die Interessen der Nachlassbeteiligten erheblich gefährden wird.

Die Entlassung ist allerdings kein Instrument, mit dem die Erben jede unliebsame Entscheidung des Testamentsvollstreckers korrigieren können. Der Testamentsvollstrecker ist nicht der Beauftragte der Erben. Er hat sich in erster Linie am Willen des Erblassers und an den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zu orientieren.

Können persönliche Spannungen ein wichtiger Grund sein?

Persönliche Spannungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben können nach der Rechtsprechung einen wichtigen Grund im Sinne von § 2227 BGB darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Verhältnis so nachhaltig zerrüttet ist, dass eine sachgerechte Kommunikation und eine ordnungsgemäße Amtsführung nicht mehr zu erwarten sind.

Nicht ausreichend sind dagegen bloße subjektive Abneigung, persönliche Enttäuschung oder gelegentliche Meinungsverschiedenheiten. Auch ein rauer Kommunikationsstil begründet für sich genommen noch keinen Entlassungsgrund.

Erforderlich ist vielmehr eine objektiv feststellbare Konfliktlage. Die Spannungen müssen ein solches Gewicht erreicht haben, dass sie sich konkret auf die Amtsführung auswirken oder zumindest die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Interessen des Nachlasses beeinträchtigt werden.

Besonders relevant sind dabei folgende Fragen:

  • Ist eine sachliche Kommunikation zwischen Testamentsvollstrecker und Erben noch möglich?
  • Werden notwendige Informationen erteilt und Unterlagen herausgegeben?
  • Beantwortet der Testamentsvollstrecker berechtigte Anfragen der Erben?
  • Werden Entscheidungen nachvollziehbar erläutert?
  • Besteht ein objektiv begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Testamentsvollstreckers?
  • Haben die Spannungen bereits zu Verzögerungen oder wirtschaftlichen Nachteilen für den Nachlass geführt?
  • Geht die Eskalation zumindest teilweise auf das Verhalten des Testamentsvollstreckers zurück?

Je stärker sich der persönliche Konflikt auf die praktische Verwaltung des Nachlasses auswirkt, desto eher kommt eine Entlassung in Betracht.

Der Fall des OLG Saarbrücken

In dem vom Saarländischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte eine Erblasserin in einem handschriftlichen Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nach dem Erbfall entstanden erhebliche Auseinandersetzungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und der als Erbin eingesetzten Schwester der Verstorbenen.

Die Erbin beantragte beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Sie äußerte unter anderem Zweifel an seiner Eignung und erhob verschiedene Vorwürfe gegen seine bisherige Tätigkeit und sein Verhalten gegenüber der Erblasserin.

Das Amtsgericht Saarlouis entließ den Testamentsvollstrecker mit Beschluss vom 1. April 2020 aus seinem Amt. Dagegen legte dieser Beschwerde ein.

Das Saarländische Oberlandesgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20 – zurück. Nach seiner Auffassung lagen unüberbrückbare persönliche Spannungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Erbin vor. Ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken war nicht mehr zu erwarten. Maßgeblich war dabei, dass die Ursachen der Zerrüttung jedenfalls auch in der Person und im Verhalten des Testamentsvollstreckers lagen.

Das Gericht stellte klar, dass die in § 2227 BGB ausdrücklich genannte grobe Pflichtverletzung lediglich einen Beispielsfall des wichtigen Grundes darstellt. Ein Testamentsvollstrecker kann daher auch aus anderen objektiven Gründen entlassen werden.

Ein Verschulden des Testamentsvollstreckers ist nicht zwingend erforderlich. Es kann ausreichen, dass er begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, sein weiteres Verbleiben im Amt werde die Verwirklichung des Erblasserwillens behindern oder die Interessen der Nachlassbeteiligten schädigen oder erheblich gefährden.

Berechtigtes Misstrauen muss auf Tatsachen beruhen

Nach der Entscheidung kann auch ein berechtigtes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung einen Entlassungsgrund bilden. Ein rein subjektives Gefühl reicht jedoch nicht aus.

Das Misstrauen muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Der Testamentsvollstrecker muss durch sein Verhalten selbst einen nachvollziehbaren Anlass geschaffen haben. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob ihm ein vorsätzliches oder schuldhaftes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.

Ein objektiv begründetes Misstrauen kann beispielsweise entstehen, wenn der Testamentsvollstrecker:

  • Auskünfte ohne nachvollziehbaren Grund verweigert,
  • wesentliche Entscheidungen nicht erläutert,
  • seine eigenen wirtschaftlichen Interessen mit den Interessen des Nachlasses vermischt,
  • einzelne Miterben erkennbar bevorzugt oder benachteiligt,
  • Nachlassgegenstände ohne ausreichende Transparenz veräußert,
  • seine Vergütung eigenmächtig oder nicht nachvollziehbar aus dem Nachlass entnimmt,
  • trotz Aufforderung kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt oder
  • die geschuldete Rechnungslegung unterlässt.

Je schwerer und nachhaltiger diese Umstände wiegen, desto eher kann das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Fortsetzung des Amtes nicht mehr zumutbar ist.

Die Erben dürfen den Konflikt nicht selbst provozieren

Das OLG Saarbrücken betont zugleich, dass an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen ist. Anderenfalls könnten die Erben einen ihnen unbequemen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten aus dem Amt drängen.

Ein Erbe kann daher nicht zunächst jede Zusammenarbeit verweigern, den Testamentsvollstrecker fortlaufend beleidigen oder mit unbegründeten Vorwürfen überziehen und anschließend die dadurch entstandene Zerrüttung als Entlassungsgrund anführen.

Das Nachlassgericht muss vielmehr prüfen, worauf der Konflikt beruht und wer maßgeblich zu seiner Eskalation beigetragen hat. Liegt die Ursache im Wesentlichen im Verhalten der Erben, wird eine Entlassung regelmäßig ausscheiden.

Anders liegt es, wenn der Testamentsvollstrecker selbst durch unsachliches, intransparentes, parteiisches oder provozierendes Verhalten dazu beigetragen hat, dass keine tragfähige Arbeitsgrundlage mehr besteht.

Entscheidend ist damit nicht allein, dass Spannungen vorhanden sind. Maßgeblich sind deren Ursachen, Intensität und Auswirkungen auf die Nachlassverwaltung.

Welche Pflichten muss der Testamentsvollstrecker beachten?

Für die Beurteilung, ob ein persönlicher Konflikt durch objektive Pflichtverstöße verstärkt wird, sind insbesondere die gesetzlichen Kernpflichten des Testamentsvollstreckers von Bedeutung.

Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Nach § 2215 BGB muss der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitteilen.

Ein erheblich verspätetes, unvollständiges oder bewusst unzutreffendes Nachlassverzeichnis kann eine Pflichtverletzung darstellen. Je nach Schwere und den Umständen des Einzelfalls kann dies einen Entlassungsantrag stützen.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Gemäß § 2216 Abs. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er muss wirtschaftlich vernünftig handeln, den Nachlass erhalten und unnötige Risiken vermeiden.

Welche Maßnahmen ordnungsgemäß sind, hängt von der Zusammensetzung des Nachlasses, dem Erblasserwillen und den wirtschaftlichen Umständen ab. Dem Testamentsvollstrecker steht dabei ein Entscheidungsspielraum zu. Nicht jede im Nachhinein ungünstige Entscheidung ist deshalb bereits pflichtwidrig.

Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten

Über § 2218 Abs. 1 BGB gelten unter anderem die Vorschriften über die Rechenschaftspflicht des Beauftragten entsprechend. Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe gemäß § 2218 Abs. 2 BGB jährlich Rechnungslegung verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – IV ZB 25/16 – bestätigt, dass die nachhaltige Verletzung der Rechnungslegungspflicht einen wichtigen Grund für die Entlassung bilden kann. Erforderlich ist grundsätzlich eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der üblichen Belege.

Die bloße Übersendung einzelner Kontoauszüge oder unsortierter Unterlagen genügt regelmäßig nicht.

Haftung bei Pflichtverletzungen

Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Pflichten, kann er nach § 2219 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein.

Die Entlassung nach § 2227 BGB und ein Schadensersatzanspruch nach § 2219 BGB sind voneinander zu unterscheiden. Die Entlassung beendet das Amt für die Zukunft. Der Schadensersatzanspruch dient dagegen dem Ausgleich bereits eingetretener Vermögensschäden.

Führt jede Pflichtverletzung zur Entlassung?

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt die sofortige Entlassung des Testamentsvollstreckers. § 2227 BGB verlangt grundsätzlich eine grobe Pflichtverletzung oder einen anderen wichtigen Grund von vergleichbarem Gewicht.

Ein einmaliges Versehen, eine geringfügige Verzögerung oder eine vertretbare, aber von den Erben nicht geteilte Rechtsauffassung genügt regelmäßig nicht.

Das Nachlassgericht muss eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Art und Schwere des Fehlverhaltens,
  • Dauer und Wiederholung der Pflichtverletzungen,
  • wirtschaftliche Auswirkungen auf den Nachlass,
  • Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft zur Korrektur,
  • bisheriger Verlauf der Testamentsvollstreckung,
  • Umfang der noch ausstehenden Aufgaben,
  • Wille und Auswahlentscheidung des Erblassers,
  • persönliche und fachliche Eignung des Testamentsvollstreckers sowie
  • Folgen eines Wechsels für den Nachlass.

Selbst wenn ein wichtiger Grund festgestellt wird, ist die Entlassung nicht in jedem Fall zwingend. § 2227 BGB räumt dem Nachlassgericht ein Ermessen ein. Es muss daher geprüft werden, ob ausnahmsweise überwiegende Gründe für einen Verbleib im Amt sprechen.

Der Wille des Erblassers besitzt dabei erhebliches Gewicht. Hat der Erblasser gerade eine bestimmte Person ausgewählt, darf diese Entscheidung nicht leichtfertig außer Kraft gesetzt werden. Der Erblasserwille schützt den Testamentsvollstrecker jedoch nicht vor einer Entlassung, wenn die weitere Amtsführung den Nachlass oder die Beteiligten ernsthaft gefährdet.

Wer kann die Entlassung beantragen?

§ 2227 BGB verlangt den Antrag eines Beteiligten. Antragsberechtigt sind insbesondere Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden.

Hierzu gehören regelmäßig:

  • Erben und Miterben,
  • Vermächtnisnehmer,
  • Pflichtteilsberechtigte,
  • gegebenenfalls Nachlassgläubiger sowie
  • weitere Personen, deren rechtliche Stellung durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar berührt wird.

Über den Antrag entscheidet das zuständige Nachlassgericht. Nach § 23a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 GVG in Verbindung mit § 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG handelt es sich um eine Nachlasssache.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 FamFG.

Was muss in einem Entlassungsantrag vorgetragen werden?

Ein erfolgreicher Entlassungsantrag sollte nicht lediglich allgemein behaupten, das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Erforderlich ist ein möglichst konkreter und nachvollziehbarer Tatsachenvortrag.

Der Antragsteller sollte insbesondere darlegen:

  • welche konkreten Pflichtverletzungen oder Konflikte vorgefallen sind,
  • wann sich diese ereignet haben,
  • welche Auskünfte oder Unterlagen verlangt wurden,
  • wie der Testamentsvollstrecker darauf reagiert hat,
  • weshalb das Misstrauen objektiv gerechtfertigt ist,
  • wie sich die Spannungen auf die Nachlassverwaltung auswirken und
  • welche Gefahren oder Nachteile bei einem Verbleib im Amt drohen.

Soweit möglich, sollten die Vorwürfe durch Schriftverkehr, Kontoauszüge, Nachlassunterlagen, Zeugenaussagen oder sonstige Beweismittel belegt werden.

Bloße Wertungen wie „unfähig“, „parteiisch“ oder „nicht vertrauenswürdig“ reichen nicht aus. Das Gericht benötigt überprüfbare Tatsachen.

Im Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Das Nachlassgericht ist daher nicht ausschließlich an den Vortrag der Beteiligten gebunden. Gleichwohl bleibt ein substantiierter Antrag entscheidend, damit das Gericht konkrete Ermittlungsansätze erhält.

Kann der Testamentsvollstrecker sich gegen die Entlassung wehren?

Vor einer Entlassung muss der Testamentsvollstrecker grundsätzlich angehört werden. Er kann zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen, Unterlagen vorlegen und darlegen, weshalb sein Verhalten ordnungsgemäß war.

Wird er durch Beschluss des Nachlassgerichts entlassen, kann er dagegen regelmäßig Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG.

Für den Testamentsvollstrecker ist es regelmäßig sinnvoll, nicht nur die einzelnen Vorwürfe zurückzuweisen, sondern auch darzulegen, weshalb eine ordnungsgemäße Fortführung des Amtes trotz des Konflikts gewährleistet ist.

Dabei kann von Bedeutung sein, ob er inzwischen Auskünfte erteilt, Abrechnungen nachgeholt, Kommunikationsstrukturen verbessert oder unabhängige fachliche Unterstützung eingeschaltet hat.

Was bedeutet die Entlassung für die Testamentsvollstreckung?

Die Entlassung einer bestimmten Person führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt endet.

Hat der Erblasser eine Ersatzperson benannt oder das Nachlassgericht zur Ernennung eines Nachfolgers ersucht, kann ein neuer Testamentsvollstrecker bestellt werden. Auch eine im Testament vorgesehene Benennungsbefugnis kann zu berücksichtigen sein.

Ob die Testamentsvollstreckung nach der Entlassung fortgesetzt wird, richtet sich nach dem Inhalt und der Auslegung der letztwilligen Verfügung.

Der entlassene Testamentsvollstrecker muss die von ihm verwalteten Nachlassgegenstände und Unterlagen herausgeben und grundsätzlich über seine bisherige Tätigkeit abrechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB bleiben von der Entlassung unberührt.

Was sollten Erben bei einem Konflikt zunächst tun?

Vor einem Entlassungsantrag sollte sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vorliegt. Ein vorschnell gestellter, schlecht begründeter Antrag kann den Konflikt verschärfen und erhebliche Kosten verursachen.

In einem ersten Schritt sollten die Erben den Testamentsvollstrecker schriftlich und konkret zur Auskunft, Rechnungslegung oder Erfüllung einer bestimmten Pflicht auffordern. Dabei sollte eine angemessene Frist gesetzt werden.

Es empfiehlt sich außerdem, die gesamte Kommunikation sachlich zu führen und zu dokumentieren. Persönliche Angriffe oder pauschale Vorwürfe sind kontraproduktiv. Sie können später den Eindruck erwecken, dass die Erben die Eskalation selbst herbeigeführt haben.

Reagiert der Testamentsvollstrecker nicht, verweigert er berechtigte Informationen oder verschärft sich der Konflikt weiter, sollte geprüft werden, ob ein Entlassungsantrag beim Nachlassgericht aussichtsreich ist.

Was sollte ein Testamentsvollstrecker bei Spannungen beachten?

Auch ein Testamentsvollstrecker sollte persönliche Spannungen nicht unterschätzen. Seine rechtlich starke Stellung entbindet ihn nicht von der Pflicht zu einer transparenten und sachgerechten Amtsführung.

Er sollte insbesondere:

  • Anfragen der Erben zeitnah beantworten,
  • Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren,
  • Interessenkonflikte offenlegen,
  • Nachlassvermögen strikt vom eigenen Vermögen trennen,
  • Rechnungslegungs- und Informationspflichten vollständig erfüllen,
  • persönliche Auseinandersetzungen vermeiden und
  • bei komplexen Fragen steuerliche oder rechtliche Beratung einholen.

Gerade in konfliktbelasteten Erbengemeinschaften ist eine nachvollziehbare Dokumentation unerlässlich. Sie schützt nicht nur die Erben, sondern auch den Testamentsvollstrecker vor unbegründeten Vorwürfen.

Fazit: Persönliche Spannungen reichen nur bei objektiv gefährdeter Amtsführung

Ein Testamentsvollstrecker kann wegen persönlicher Spannungen mit den Erben entlassen werden. Eine bloße Abneigung, unterschiedliche Vorstellungen über die Nachlassabwicklung oder einzelne Meinungsverschiedenheiten genügen jedoch nicht.

Nach dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20 – können unüberbrückbare persönliche Spannungen einen wichtigen Grund im Sinne von § 2227 BGB bilden, wenn ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr zu erwarten ist und die Ursachen hierfür zumindest auch in der Person oder im Verhalten des Testamentsvollstreckers liegen.

Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Das Misstrauen der Erben muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Zudem muss die Zerrüttung die ordnungsgemäße Amtsführung, die Interessen des Nachlasses oder die Umsetzung des Erblasserwillens gefährden.

Erben sollten daher nicht allein auf die schlechte persönliche Beziehung abstellen, sondern konkrete Pflichtverletzungen, Kommunikationsverweigerungen und nachteilige Auswirkungen auf den Nachlass dokumentieren. Umgekehrt sollte ein Testamentsvollstrecker Konflikte nicht als bloße Befindlichkeiten der Erben abtun. Wer seine Informations-, Verwaltungs- und Rechnungslegungspflichten vernachlässigt oder selbst zur Eskalation beiträgt, riskiert trotz seiner Einsetzung durch den Erblasser die gerichtliche Entlassung aus dem Amt.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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