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„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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Kann KI das Bundesverfassungsgericht ersetzen? – Ein Versuch anhand der ne bis in idem Endscheidunmg des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2023

31. Oktober 2023 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Nun ist es also amtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Beschluss vom 31.10.2023 (2 BvR 900/22) die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Freigesprochenen, wie dies nach § 362 Nr. 5 ZPO, eingeführt am 21.12.2021 durch das Gesetz zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit“ gekippt und damit den Grundsatz ne bis in idem (nicht zweimal in derselben Sache), also das Doppelbestrafungsverbot, wieder hergestellt. Die Richter haben dies damit begründet, dass sie eine Entscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Gerechtigkeit getroffen hätten, weil eine praktisch endlose erneute Verfolgung eines freigesprochenen auf Grundlage neuer Beweise mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei. Weil eine endlose erneute Verfolgung eines freigesprochenen auf Grundlage neuer Beweise mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei. Von daher sei dem Rechtsfrieden der Vorrang einzuräumen.

Der Verfasser, der vormals in seiner Zeit als Repetitor über viele Jahre, angehende Juristen u.a. die Grundzüge des Verfassungsrechts beigebracht hat, hat den Versuch aufs Exempel gemacht und einer KI, hier ChatGPT 4.0 plus, den Sachverhalt über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, geschildert und um eine eigene rechtliche Einschätzung gebeten, mit dem Ergebnis, dass auch die KI zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die 2021 in die Strafprozessordnung eingefügte Regelung gegen Verfassungsrecht verstößt.

Diese Aufgabe haben wir ChatGPT gestellt:

Nimm die Rolle eines Anwalts für Verfassungsrecht ein. Schreibe sodann ein Kurzgutachten über den Grundsatz ne bis in idem und beantworte die Frage, ob die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO, eingeführt am 21. Dezember 2021 durch das „Gesetz zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit“, wonach ein Strafverfahren gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen wiederaufgenommen werden darf, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe dafür bestehen, dass der Betroffene nunmehr wegen Mordes (oder bestimmter Straftaten gegen das Völkerrecht) verurteilt wird, verfassungsgemäß ist, also mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Diskutiere dabei das für und Wider. Komm dann zu einem Ergebnis und lege dabei Deine eigene Auffassung zugrunde.

Und dies ist die Antwort, die wir in unter 1 Minute von der KI erhalten haben:

„Kurzgutachten: Verfassungsmäßigkeit des § 362 Nr. 5 StPO und der Grundsatz ne bis in idem
I. Einleitung

Der Grundsatz *ne bis in idem* (nicht zweimal in derselben Sache) ist ein fundamentales Prinzip des Strafrechts, welches besagt, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft oder verfolgt werden darf. Dieser Grundsatz ist in Art. 103 Abs. 3 GG verankert und stellt sicher, dass ein rechtskräftig Freigesprochener nicht erneut wegen derselben Tat angeklagt werden kann. Mit der Einführung des § 362 Nr. 5 StPO am 21. Dezember 2021 durch das „Gesetz zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit“ wurde eine Ausnahme zu diesem Grundsatz geschaffen. Die Frage, die sich stellt, ist, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz in Einklang steht.

II. Argumente für die Verfassungsmäßigkeit des § 362 Nr. 5 StPO

1. Materielle Gerechtigkeit: Das Gesetz zielt darauf ab, materielle Gerechtigkeit wiederherzustellen. Es ermöglicht die Wiederaufnahme von Verfahren in Fällen, in denen neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die dringende Gründe für eine Verurteilung wegen schwerwiegender Straftaten wie Mord oder Verbrechen gegen das Völkerrecht liefern.

2. Schutz der Allgemeinheit: Bei besonders schweren Straftaten, insbesondere bei Mord, besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Dies dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Wahrung des Rechtsfriedens.

III. Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 362 Nr. 5 StPO

1. Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG: Die Regelung könnte als Verstoß gegen den Grundsatz *ne bis in idem* angesehen werden, da sie es ermöglicht, ein Verfahren gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen erneut aufzunehmen.

2. Rechtssicherheit: Einer der Hauptgründe für den Grundsatz *ne bis in idem* ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit für den Einzelnen. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme trotz Freispruchs könnte dieses Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttern.

3. Psychologische Belastung: Ein erneutes Verfahren kann für den Betroffenen eine erhebliche psychologische Belastung darstellen, insbesondere wenn er bereits einmal freigesprochen wurde.

IV. Eigene Auffassung und Ergebnis

Die Einführung des § 362 Nr. 5 StPO verfolgt zweifellos ehrenwerte Ziele, insbesondere die Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit in Fällen schwerwiegender Straftaten. Jedoch steht sie in einem potenziellen Konflikt mit dem Grundsatz *ne bis in idem* und den damit verbundenen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Rechtsordnung.

Unter Abwägung der Argumente komme ich zu dem Schluss, dass der § 362 Nr. 5 StPO, obwohl gut gemeint, in seiner jetzigen Form nicht mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Regelung, die den Grundsatz *ne bis in idem* derart einschränkt, sollte mit äußerster Vorsicht und nur unter strengen Voraussetzungen eingeführt werden.

Fazit: Der § 362 Nr. 5 StPO ist in seiner aktuellen Form verfassungswidrig und sollte überarbeitet oder abgeschafft werden.“

Anmerkung: der Text wurde nicht redigiert, sondern hier im Original wiedergegeben und zu einer Zeit erstellt, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht veröffentlicht war. ChatGPT ist also zum selben Ergebnis gelangt, wie die obersten deutschen Richter in Karlsruhe.

Welche Rückschlüsse lassen sich daraus ziehen?

Zunächst ist festzuhalten, dass die „eigene Entscheidung“ die die KI getroffen hat, sich mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts deckt. Das, wofür das Bundesverfassungsgericht etwa ein Jahr benötigt hat, hat die KI in weniger als 1 Minute erledigt. Keine Verhandlung, keine Schreibarbeit, sondern ein nachvollziehbar begründetes Ergebnis.

Steht uns eine Revolution in der Justiz bevor? Kann die Aufgabe, die heute Richter wahrnehmen, auf die KI verlagert werden und liegt die maßgebliche menschliche Mitwirkung an der Rechtsprechung künftig bei sog. Prompt Ingenieuren, deren Aufgabe darin besteht, komplexe Sachverhalte so aufzubereiten, dass sie anschließend einer Maschine zu Entscheidung vorgelegt werden können? Wohl kaum, weil dann einer Verfahrensbeeinflussung Tür und Tor geöffnet würde, denn durch die Art der Fragestellung kann auch die Antwort beeinflusst werden. Andererseits besteht auch bei der Justiz in unserer heutigen Form, in vielen Verfahren, ein erheblicher Handlungsspielraum für die zu Entscheidung berufenen Gerichte, weil es sehr oft möglich ist, je nachdem, zu welchem Ergebnis man gelangen will, einen Sachverhalt in die eine oder andere Richtung rechtlich zu beurteilen und zu begründen.

Durch Einsatz von KI könnte allerdings auf Seiten des Gesetzgebers, jeder Gesetzesentwurf bereits vorab überprüft werden, ob er in der beschlossen Form überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daher auf Dauer Bestand haben wird. Eine solche Vorgehensweise könnte nicht nur Zeit und Kosten sparen, sondern auch viel Ärger und Stress denjenigen ersparen, die von einer verfassungswidrigen Regelung betroffen sind und sich selbst mit großem Zeit- und Kostenaufwand ihr Recht bis zum Bundesverfassungsgericht erstreiten müssen. Andererseits verfügt auch jetzt bereits der Gesetzgeber nicht nur beispielsweise über den juristischen Rechtsdienst im Bundestag, über viel juristisches Know-how, sondern jedes Jahr werden Millionen und Abermillionen von Steuergeldern für Beratungen, auch im rechtlichen Bereich, an Großkanzleien, ausgegeben. Nachdem der Grundsatz ne bis in idem nicht nur zum sog. kleinen Einmaleins des Verfassungsrechts zählt, mit dem sich bereits jeder Jurastudent zu Beginn des Studiums befassen muss, und in Art. 103 Abs. 3 GG unmissverständlich geregelt ist, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, also der nun zu Fall gebracht Regelung die Verfassungswidrigkeit regelrecht auf die Stirn geschrieben stand, scheint es ausgeschlossen, dass sich kein Rechtsberater gefunden hat, der nicht darauf verwiesen hätte, dass die 2021 beschlossene gesetzliche Regelung nicht mit der Verfassung in Einklang steht. Es handelt sich also bei richtiger Betrachtung wohl weniger um eine rechtliche Falschberatung, sondern darum, ein gewünschtes Ergebnis ohne Rücksicht auf die Verfassung in ein Gesetz zu packen, also erst einmal sehenden Auges verfassungswidrige Vorschriften erlassen werden, denn, was kann schon passieren? Im schlimmsten Fall werden sie irgendwann vom Bundesverfassungsgericht gekippt und im besten Fall haben sie weiter bestand, weil sie nicht angegriffen werden, denn wie heißt es so schön: wo kein Kläger, da kein Richter. Irgendwie erschreckend, finden Sie nicht auch?

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