Zweck des Mindestlohngesetzes ist es, dem Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistung kommt es deshalb allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleistete Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam sind damit alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung …weiterlesen
BAG: Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann nicht wegen Elternzeit gekürzt werden
Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit, dann kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für die Dauer der Elternzeit anteilig kürzrn. Dies ist im § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG so geregelt. Was aber ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit endet, also Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Das BAG hat nun mit …weiterlesen
BAG: Tarifvertragliche Mindestlohnvorschriften gelten auch an Feiertagen, im Krankheitsfall sowie bei der Urlaubsabgeltung
Ist im Tarifvertrag ein Mindestlohn festgelegt, der höher ist, als der vertraglich vereinbarte Lohn, dann gilt dieser Mindestlohn auch für Fälle in denen nach den Regeln „Lohn ohne Arbeit“ Arbeitslohn geschuldet wird, ohne dass der Arbeitnehmer gearbeitet hat, nämlich auch an Feiertagen und im Krankheitsfall. Ebenso ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem tarifvertraglich vorgesehenen …weiterlesen
BAG: Zur Wahrung der Klagefrist für Folgekündigungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage
Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung seitens des Arbeitgebers erhält, muss gegen diese binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, dann gilt die Kündigung nach § 7 Kündigungsgesetz als wirksam. Das Gesetz fingiert hier also doch bloße Fristversäumnis die Wirksamkeit der Kündigung. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein …weiterlesen
BAG: Zur Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung
In § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz ist geregelt, dass Auszubildende eine angemessene Vergütung verlangen können. Es handelt sich dabei um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Dies bedeutet, dass die Frage der Angemessenheit näher von den Gerichten bestimmt werden muss.weiterlesen
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