Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet grds. neben dem Gesellschaftsvermögen mit dem Privatvermögen. Gerät die Gesellschaft in Insolvenz versuchen Gläubiger dann regelmäßig nicht mehr gegen die (insolvente) Gesellschaft, sondern gegen die Gesellschafter persönlich vorzugehen. In einem vom BGH nunmehr entschiedenen Rechtsstreit wollte ein Gesellschafter die Flucht nach vorne antreten. Er hat nicht zugewartet bis er persönlich …weiterlesen
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