Alle Gläubiger, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – IX ZB 85/13).weiterlesen
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders
Liegen die Voraussetzungen des § 298 Abs.1 InsO (Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders) vor, besteht kein Ermessensspielraum des Gerichts zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der dem Treuhänder zustehenden Vergütung und den Folgen, die sich für den Schuldner aus der Versagung der Restschuldbefreiung ergeben (LG Trier, Beschluss vom 17.12.2014 – 5 T 110/14).weiterlesen
Berücksichtigung von offenkundigen RSB-Versagungsgründen in Eingangsentscheidung gem. § 287 a InsO
Bei der gerichtlichen Feststellung in der Eingangsentscheidung nach § 287 a InsO nF hat das Insolvenzgericht bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungs-gründe – nach vorheriger Anhörung des Schuldners – zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eine Feststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschluss abzulehnen (AG Hamburg, Beschluss vom 19.2.2015 – 68 c IK 3/15).weiterlesen
Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger
In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 4 % der angemeldeten und anerkannten Forderungen die Finanzierung des Prozesses des Insolvenzverwalters zumutbar sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015 – 16 W 6/15). Nach § 116 Satz 1 Nr.1 ZPO kommt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem dann in Betracht, wenn …weiterlesen
Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Zahlung der Nutzungsentschädigung
Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 97 Abs.2 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldner keine Nutzungsentschädigung für sein von ihm genutztes Wohnhaus zahlt. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO scheidet aus (AG Göttingen, Beschluss vom 22.1.2015 – 74 IK 67/10).weiterlesen
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