Wird bereits Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2014 (IX ZB 23/13) für den Neuerwerb des Schuldners ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.weiterlesen
Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten „Freigabe“ des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners
Nach § 109 InsO kann das Mietverhältnis über Wohnräume durch den Insolvenzverwalter „freigegeben“ werden. Der Verwalter hat insoweit gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.weiterlesen
BGH: Keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Entscheidung über Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto
Die Möglichkeit der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k ZPO (sog. P-Konto) betrifft nach dem Beschluss des Bundesgerichthofes vom 13.02.2014 (IX ZB 91/12) keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes, sodass auch die Spezialzuständigkeit des Insolvenzgerichtes nach § 36 Abs. 4 InsO nicht gegeben ist. Eine Klärung zwischen dem Insolvenzschuldner und seinem Kreditinstitut könne nur …weiterlesen
BGH: Kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters
Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014 (IX ZB 16/13) nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen. Nach § 78 Abs. 1 InsO ist grds. auch der Insolvenzverwalter berechtigt, noch in der Gläubigerversammlung …weiterlesen
Insolvenzverwalter kann ohne zeitliche Begrenzung von einer Entscheidung über sein Wahlrecht nach § 103 InsO absehen
Nach einem Urteil des OLG Köln vom 10.02.2014 (12 U 30/13) ist ein Insolvenzverwalter berechtigt, ohne zeitliche Begrenzung von einer Entscheidung über sein Wahlrecht nach § 103 InsO abzusehen. Die Regelung des § 103 InsO gibt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, welches ihm ermöglicht einen vom Schuldner im Rahmen seiner Privatautonomie vorgenommenen Vertragsschluss neu zu überdenken und …weiterlesen
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