Es ist neben Schimmel und Schönheitsreparaturen einer der häufigsten Streitpunkte in einem Mietverhältnis: die jährlich wiederkehrende Abrechnung der Nebenkosten, welche entweder eine teilweise Rückzahlung von Vorauszahlungen oder eine Nachzahlungsforderung zur Folge haben kann. Bei Wohnkomplexen mit mehreren Gebäuden, jeweils mit vielen Wohn- und Gewerbeeinheiten, kann eine solche Abrechnung schon nahezu absurde Dimensionen annehmen. Bisher galt …weiterlesen
BGH kippt 10 % Grenze für Mieterhöhungen oder Mietsenkung bei Flächenabweichung
Ist im Mietvertrag die Wohnfläche einer Wohnung zu groß oder zu klein angegeben, so hat dies bislang keine Rolle gespielt, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche betragen hat. Erst dann konnte, wenn die Fläche zu groß angegeben war, der Mieter eine Herabsetzung oder aber umgekehrt, wenn die Fläche zu klein angegeben …weiterlesen
Falsche Angaben in Selbstauskunft rechtfertigen fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Geht es darum eine Wohnung oder ein Haus anzumieten, dann verlangen Vermieter immer öfter eine sog. Selbstauskunft. Gerade dann, wenn auch andere Interessenten für das Objekt vorhanden sind, neigen manche Mietinteressenten gerne dazu die eigene Position zu beschönigen, insbesondere unrichtige Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Aber Vorsicht. Wer hier zu dick aufträgt, der …weiterlesen
Zwischenerwerber einer vermieteten Immobilie haftet subsidiär für Rückzahlung der Kaution
Die Rückzahlung der Kaution nach beendetem Mietverhältnis führt bereits im Normalfall in der Praxis oft zu Streit zwischen Mieter und Vermieter, weil die Interessen gegenläufig sind. Der Mieter möchte nämlich möglichst schnell seine Kaution vollständig zurückerhalten und der Vermieter zunächst abwarten und gegebenenfalls aufgetretene (oder behauptete) Schäden zum Abzug bringen. Abweichend von diesem Normalfall eines Zweipersonenverhältnisses …weiterlesen
AG München: Weitergabe von Prozessunterlagen an Vormieter rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses
Den Vermieter sollte man bekanntlich nicht ärgern. Sonst droht Ungemach. Diese Erfahrung musste auch ein Münchner Paar machen, das zunächst selbst mit seiner Vermieterin erfolgreich einen Rechtsstreit geführt hatte, weil – wie sich im Nachhinein herausgestellt hatte – die gemietete Doppelhaushälfte anstatt der im Mietvertrag genannten 185 m² lediglich 158,46 m² hatte, und deshalb berechtigt …weiterlesen
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