Überlässt ein Sponsor einem Dritter seine Arbeitnehmer zum Einsatz ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten (unentgeltliche Arbeitnehmerüberlassung), dann liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Sponsors an den Leistungsempfänger (BFH, Urteil vom 30.08.2017 – II 46/15).weiterlesen
Musterklage zur steuerlichen Absetzbarkeit von kommunalen Straßensanierungskosten beim BFH anhängig
Sanieren Kommunen die Straßen, dann wird es für die Anlieger teuer. Die Gemeinden erheben dann oft Straßensanierungskosten (sog. Erschließungskosten) von den Anwohnern und erlassen entsprechende Vorauszahlungsbescheide. Dies ist zwar ärgerlich, aber regelmäßig nicht zu vermeiden. Da wäre es für die betroffenen Bürger jedenfalls eine Erleichterung, wenn an den Kosten der Fiskus beteiligt werden könnte.weiterlesen
Kosten für Beseitigung der vom Mieter schuldhaft verursachten Schäden sind bei gerade erst angeschaffter Wohnung Erhaltungsaufwand
Ein Albtraum für jeden Vermieter. Eine Eigentumswohnung wurde erst gerade angeschafft, der Mieter zahlt die Miete nicht, so dass das Mietverhältnis gekündigt werden muss und dann stellt sich auch noch heraus, dass der Mieter die Wohnung massiv beschädigt hat. Schadensersatzansprüche gegen den Mieter gehen ins Leere, weil dieser vermögenslos ist. In einer solchen Situation hilft …weiterlesen
Ein Frühstück ist mehr als Kaffee und eine trockene Semmel
Ein Arbeitgeber mit 80 Mitarbeitern hatte in der Kantine für seine Mitarbeiter, Kunden und Gäste täglich 150 trockene Semmeln sowie Heißgetränke aus einem Automaten kostenlos zur Verfügung gestellt. Einen Aufstrich oder Belag gab es dagegen nicht. Da ein Großteil dieser Semmeln von den Mitarbeitern in der Vormittagspause konsumiert wurde sah das zuständige Finanzamt darin eine …weiterlesen
BFH entlastet Brezelverkäufer auf dem Münchner Oktoberfest
Gerade rechtzeitig zu dem am vergangenen Samstag begonnenen Münchner Oktoberfest hat der BFH mit Urteil vom 03.08.2017 (V R 15/17) Brezelverkäufer auf dem Münchner Oktoberfest steuerlich entlastet und entschieden, dass der Brezelverkauf in Bierzelten durch sog. Brezelläufer kein restaurantähnlicher Umsatz sei, der mit 19 % Mehrwertsteuer zu besteuern ist, sondern lediglich die Lieferung von Backwaren …weiterlesen
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