Will der Bauherr bei der Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks Sicherheit, dann wird regelmäßig ein Pauschalpreisvertrag, entweder mit einem Generalunternehmer über die gesamte Bauleistung oder aber über einzelne Leistungen abgeschlossen. In derartigen Fällen entsteht nicht selten Streit darüber, ob der Unternehmer für während des Baus erteilte Zusatzaufträge eine Mehrzahlung verlangen kann. Da die Interessenlage hier …weiterlesen
Pfusch am Bau: Zur Haftung des Architekten für Baumängel
Der Traum vom Eigenheim kann schnell zum Albtraum werden, wenn am Bau gepfuscht wird. Wenn Sie einen Architekten mit der Bauaufsicht beauftragt haben, dann haften Ihnen aber nicht nur der Bauunternehmer oder die Bauhandwerker, sondern Sie können auch den Architekten mit in Haftung nehmen, denn die Mangelvermeidung ist oberste Architektenpflicht. Das Kammergericht hat in seinem …weiterlesen
Nur Anspruch auf Mindestsätze der HOAI bei Architektenvertrag durch schlüssiges Verhalten
Soweit das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, können Verträge schriftlich, mündlich aber auch durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, abgeschlossen werden. Letzteres kann sich nachteilig auswirken, wenn so wie bei Architekten, eine Gebührenordnung besteht, die unterschiedliche Gebührensätze vorsieht oder aber eine höhere als die übliche Vergütung verlangt werden soll. Kommt nämlich dann ein Vertrag bereits durch …weiterlesen
Keine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekt und Bauunternehmer bei der Verjährung von Baumängelansprüchen
Grundsätzlich haften Architekt und Bauunternehmer für von ihnen gemeinsam zu verantwortende Baumängel nebeneinander als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadenersatz und der Bauunternehmer nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung etc. haftet.weiterlesen
Zur Darlegungs- und Beweislast bei der ordentlichen Kündigung eines Werkvertrags
Nach § 649 S. 1 BGB kann der Besteller einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Gründe hierfür sind nicht erforderlich. Folge einer solchen Kündigung ist jedoch, dass der Unternehmer neben der Vergütung für die bereits erbrachte Teilleistung auch für die infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistung die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen …weiterlesen


