Erbverträge gelten vielen als „sicherer Hafen“ der Nachlassgestaltung: Wer als Vertragserbe eingesetzt ist, erwartet häufig eine stabile, rechtlich abgesicherte Position. Die Praxis zeigt jedoch, dass dieser Schutz stark vom konkreten Vertragsinhalt abhängt. Enthält der Erbvertrag – oder eine spätere Ergänzung – eine weitreichende Rücktrittsklausel, kann die Bindungswirkung so weit abgeschwächt werden, dass dem Vertragserben gerade keine geschützte Erberwartung mehr verbleibt. Genau dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 24.10.2025 (Az. 1 U 555/24) deutlich herausgearbeitet.
Ausgangslage: Erbvertrag und spätere „Sollbruchstelle“
Im entschiedenen Fall hatten Eheleute bereits 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen: wechselseitige Einsetzung zu Alleinerben und Bestimmung der beiden Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Jahrzehnte später ergänzten die Eheleute den Erbvertrag notariell. In dieser Ergänzung wurden einzelne Immobilien bereits zu Lebzeiten verteilt, zugleich aber weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten für den Überlebenden vorgesehen – bis hin zur Änderung von Erbquoten oder dem Ausschluss eines Kindes.
Der entscheidende Punkt war die zusätzlich vereinbarte Rücktrittsklausel: Die Eltern behielten sich ein unbeschränktes Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. In den Folgejahren kam es zu erheblichen Zuwendungen des Vaters an die Tochter (u. a. Geldüberweisungen im sechsstelligen Bereich und Grundstücksschenkungen). Der Sohn sah darin eine Aushöhlung seiner vertraglichen Erbenstellung und verlangte Herausgabe bzw. Wertersatz.
Rechtlicher Hintergrund: Bindungswirkung – aber nur, soweit sie nicht relativiert wird
Der Erbvertrag ist grundsätzlich auf Bindung angelegt. Diese Bindungswirkung ist im Gesetz verankert und wirkt insbesondere dahin, dass der Erblasser nicht beliebig von einmal getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen abrücken kann. Zentral ist dabei § 2289 BGB, der die Rechtswirkungen vertragsmäßiger Verfügungen im Erbvertrag beschreibt.
Gleichzeitig gilt: Die Beteiligten können die Bindungswirkung durch vertragliche Gestaltung steuern. Dazu gehören Rücktrittsrechte, Änderungsvorbehalte oder Öffnungsklauseln. Je weiter diese Vorbehalte reichen, desto weniger bleibt vom typischen Schutzzweck des Erbvertrags übrig.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg: Keine geschützte Erberwartung bei unbeschränktem Rücktrittsrecht
Das OLG Nürnberg hat die Klage abgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung, die dem Sohn noch teilweise Ansprüche zuerkannt hatte, vollständig aufgehoben. Kern der Begründung: Durch die nachträglich vereinbarte Rücktrittsklausel sei die Bindungswirkung des Erbvertrags so weit abgeschwächt worden, dass eine „berechtigte Erberwartung“ des Sohns nicht entstehen konnte.
Das Gericht knüpft damit an einen Grundgedanken an: Der (richterrechtlich entwickelte) Schutz des Vertragserben gegen beeinträchtigende Schenkungen setzt voraus, dass der Vertragserbe überhaupt in einer Position ist, auf einen verbindlich erwartbaren Erwerb vertrauen zu dürfen. Wenn sich der Erblasser jedoch jederzeit – ohne inhaltliche Beschränkung – vom Erbvertrag lösen kann, fehlt es an dieser Verlässlichkeit. Dann ist die Vermögensdisposition zu Lebzeiten grundsätzlich frei, einschließlich größerer Schenkungen an einzelne Kinder.
Nachträgliche Rücktrittsklausel: Wirksamkeit und Reichweite
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des OLG Nürnberg, dass ein Rücktrittsrecht auch nachträglich vereinbart werden kann, wenn die Vertragsparteien dies notariell festhalten. Damit ist nicht nur der Zeitpunkt der ursprünglichen Errichtung des Erbvertrags maßgeblich, sondern auch jede spätere Ergänzung.
Hinzu kommt die weitreichende Konsequenz, die das OLG aus der Rücktrittsklausel gezogen hat: Der Schutzmechanismus zugunsten des Vertragserben greift nicht einmal dann, wenn Schenkungen zeitlich vor der Ergänzung erfolgt sind. Denn wenn der Erbvertrag (später) durch ein unbeschränktes Rücktrittsrecht „entkernt“ wird, fehlt es rückblickend an der Grundlage, eine verbindliche Erberwartung als verletzt zu betrachten.
Dogmatische Einordnung: § 2289 BGB und die Rolle von § 242 BGB
Der Schutz des Vertragserben gegen beeinträchtigende Verfügungen zu Lebzeiten wird in der Praxis häufig über Treu und Glauben begründet. Maßgeblich ist insoweit § 242 BGB. Doch auch dieser Schutz kann nur dort ansetzen, wo der Vertragserbe in einer hinreichend gesicherten Rechtsposition steht. Das OLG Nürnberg macht deutlich: Die Bindungswirkung aus § 2289 BGB ist nicht „automatisch maximal“, sondern steht und fällt mit den im Erbvertrag vereinbarten Vorbehalten.
In der Konsequenz gilt: Je umfassender ein Rücktrittsrecht ausgestaltet ist, desto weniger kann über § 242 BGB eine Korrektur zugunsten des Vertragserben erreicht werden. Denn es fehlt bereits am Ausgangspunkt – einer schutzwürdigen, verbindlichen Erberwartung.
Praktische Konsequenzen für die Gestaltung und für spätere Streitigkeiten
Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis für die Vertragsgestaltung und die spätere Konfliktvermeidung:
Für Erblasser
Ein unbeschränktes Rücktrittsrecht verschafft Flexibilität. Wer sich bewusst nicht dauerhaft binden will, kann sich diese Beweglichkeit erhalten. Dann muss aber klar sein: Ein solcher Erbvertrag dient weniger als „Sicherung“ des Vertragserben, sondern eher als gestaltbarer Rahmen, der jederzeit aufgelöst werden kann.
Für Vertragserben
Die bloße Bezeichnung „Erbvertrag“ ist kein Garant für Schutz. Entscheidend ist, ob der Vertrag tatsächlich bindet oder durch Rücktritts- und Änderungsvorbehalte faktisch offen bleibt. Wer als Vertragserbe „Sicherheit“ erwartet, sollte den Vertrag auf genau solche Klauseln prüfen lassen.
Für die Beratungspraxis
Rücktrittsklauseln gehören zu den wichtigsten Stellschrauben. Sie sind kein „Nebensatz“, sondern definieren den Kern der Bindungswirkung. In der anwaltlichen Beratung sollte daher stets ausdrücklich geklärt werden, ob ein Erbvertrag Bindung schaffen oder Flexibilität bewahren soll – beides zugleich funktioniert regelmäßig nicht ohne Spannungen.
Fazit
Das OLG Nürnberg zeigt in aller Deutlichkeit: Ein Erbvertrag schützt den Vertragserben nur insoweit, wie er tatsächlich bindet. Wird – auch nachträglich – ein unbeschränktes Rücktrittsrecht vereinbart, fehlt es regelmäßig an einer geschützten Erberwartung. Dann lassen sich Schenkungen zu Lebzeiten in der Regel nicht mehr erfolgreich mit dem Argument angreifen, sie verletzten die vertragliche Erbenstellung. Für die Praxis bedeutet das: Wer Sicherheit will, braucht echte Bindung – und wer Flexibilität will, muss akzeptieren, dass der Vertragserbe am Ende möglicherweise ohne wirksamen Schutz dasteht.


