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Kein Umgangsrecht der Großeltern mit ihren minderjährigen Enkelkindern bei Loyalitätskonflikt

19. Oktober 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Familienrecht

Für viele Großeltern sind die Enkelkinder das Größte: diese wirken als Jungbrunnen und lassen, zumindest stundenweise, Alter und Krankheit vergessen. Wenn allerdings das Verhältnis zu den eigenen Kindern bzw. Schwiegerkindern problematisch ist, dann schlägt dies manchmal auch auf das Verhältnis zu den Enkelkindern durch, weil dann von den Eltern der Kontakt mit den Großeltern stark reduziert oder gänzlich eingestellt wird. Auch, wenn der Gesetzgeber Großeltern grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern eingeräumt hat, so kann ein solches nicht um jeden Preis mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Maßstab ist immer das Kindeswohl. Geraten die Enkelkinder bei einem gerichtlich erzwungenen Umgang in einen Loyalitätskonflikt zu ihren Eltern, dann widerspricht dies dem Kindeswohl (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – VII ZB 350/16). Das gesetzlich geregelte Umgangsrecht der Großeltern läuft damit leer.

Eltern lehnen Umgang der Enkelkinder mit Großeltern ab

Zu Beginn war alles Friede Freude Eierkuchen. Die Familie verstand sich gut und die Großeltern hatten regelmäßig den Kontakt zu ihren minderjährigen Enkeln, die bei den Eltern aufwuchsen. 2009 ist dieser Kontakt dann abrupt abgebrochen.

2011 wurde er dann wieder aufgenommen. Von den Eltern allerdings nicht ganz uneigennützig, denn sie hatten mit den Großeltern in einer schriftlichen Vereinbarung das Umgangsrecht gegen Gewährung eines zinslosen Darlehens geregelt.

2014 lehnten dann die Eltern neuerlich den Umgang der Enkel mit den Großeltern ab. Dies deshalb, weil die Großeltern gegenüber dem Jugendamt Vorwürfe gegen die Erziehung der Kinder durch die leiblichen Eltern erhoben hatten.

Großeltern wollen Umgangsrecht mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen und unterliegen

Dies wollten sich die Großeltern nicht bieten lassen und zogen vor Gericht um ihr in § 1685 BGB geregeltes Umgangsrecht durchzusetzen. Ihr Antrag wurde allerdings nach der Bestellung eines Verfahrensbeistands für die minderjährigen Enkelkinder, der Anhörung der Beteiligten sowie die Einholung eines Gutachtens vom Familiengericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OLG ohne neuerliche Anhörung zurück, ließ aber gleichzeitig die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

BGH: Aufgrund Loyalitätskonflikt steht Kindeswohl im Umgang mit den Großeltern entgegen

Aber auch vor dem BGH fanden die Großeltern kein Gehör. Das Umgangsrecht nach § 1685 BGB findet nämlich – so die Richter – seine Grenze, wenn Kinder aufgrund eines Zerwürfnisses zwischen Eltern und Großeltern durch den Umgang einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt sind und dieser sie eher belastet. Die Kritik der Großeltern an der elterlichen Erziehung hat sich zwar nicht bestätigt, aber aus psychologischer Sicht schwelt die Unstimmigkeit der Genrationen weiter fort und führt zur Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl.

Keine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren erforderlich

Nach Auffassung der Bundesrichter war es auch nicht zu beanstanden, dass das OLG keine neuerliche Anhörung vorgenommen hatte.

In Kindschaftssachen erörtert das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin (§ 155 Abs. 2 S. 1 FamFG). Von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren kann abgesehen werden, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und eine erneute Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), die für diese Entscheidung auch erkennbar erheblich sind.

Die Durchführung eines erneuten Erörterungstermins liegt somit im gerichtlichen Ermessen. Nur, wenn eine neue nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datierende neue Tatsachengrundlage herangezogen wird, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen erforderlich.

Nach der ersten Anhörung sind bedeutende Änderungen weder ersichtlich noch erfolgte eine Darlegung im Rahmen der Rechtsbeschwerde. Die streitbefangene Situation der Eltern und Großeltern hat sich nicht verändert, sodass aus einer erneuten Anhörung keine anderen Rückschlüsse als zuvor hätten gezogen werden können.

Kindeswohl geht Umgangsrecht vor

Darüber hinaus ist Umgang mit anderen Personen mit persönlicher Bindung zum Wohl des Kindes zu bejahen, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn das Kind bedingt durch den Streit zwischen Eltern und Großeltern beim Umgang in einen Loyalitätskonflikt geraten würde. Eine tragfähige Bindung von Kindern und Großeltern alleine unterstellt nicht zwingend eine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit, vielmehr muss gerade die Aufrechterhaltung dieser Bindung für die Entwicklung der Kinder weiterhin als förderlich bewertet werden.

Das ist hier nicht der Fall: Weder respektieren die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern noch bescheinigen sie den Eltern die entsprechende Kompetenz. Sie bezichtigen diese sogar der seelischen Misshandlung der Kinder. Im Falle der Umgangsanordnung wäre ein extremer Loyalitätskonflikt der Kinder unausweichlich. Insbesondere die Verknüpfung mit der Darlehensgewährung spiegelt deren desolates Verhältnis wider.

Zu Recht hat das OLG die schlichte Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags durch das Amtsgericht gebilligt. Streitig ist, ob das Umgangsrecht der Großeltern konkret auszuschließen ist oder ob die bloße Zurückweisung des Antrags ausreicht. Zwischen dem Umgangsrecht der Eltern und der Großeltern bestehen gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche Tenorierung rechtfertigen.

Im Gegensatz zum Elternrecht folgt das Umgangsrecht der Großeltern nicht aus einer eigenen Grundrechtsposition, sondern wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführt. Kann die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs nicht positiv festgestellt werden, ist der entsprechende Antrag – ohne ausdrücklichen Umgangsausschluss – zurückzuweisen.

Wer aufmuckt verliert Kontakt zu Enkeln

Was können Großeltern aus der Entscheidung lernen: wenn Ihnen der Umgang mit Ihren Enkelkindern lieb ist, dann sollten Sie es sich mit den eigenen Kindern/Schwiegerkindern nicht verderben, weil ansonsten diese das Umgangsrecht problemlos untersagen können und unter dem Deckmantel des Kindeswohls diese Untersagung aufgrund der vorgenannten Entscheidung auch Bestand haben wird. Schlechte Zeiten für kritische Großeltern.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus den Großeltern auch noch vorgehalten, dass sie ihre finanzielle Überlegenheit gegenüber den Eltern ausgenutzt haben, um sich wieder ein Umgangsrecht einräumen zu lassen. Darlehen gegen Umgang dürfte bei den meisten Familiengerichten einen faden Beigeschmack hinterlassen.

Also Merke: Der Schlüssel zu den Enkelkindern ist ein gutes Verhältnis zu den eigenen Kindern, insbesondere aber auch Schwiegerkindern. Wenn Sie also Ihren Schwiegersohn für einen Trottel oder Ihre Schwiegertochter für eine Schlampe halten, dann behalten Sie das für sich, jedenfalls dann, wenn Ihnen der Kontakt zu den Enkeln wichtig ist.

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