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Kein Wertersatzanspruch des Verkäufers bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

29. Mai 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Kaufrecht

Wird ein Kaufvertrag wegen Widerruf des Käufers rückabgewickelt, dann steht dem Verkäufer grundsätzlich ein Wertersatzanspruch zu, wenn eine Nutzung der Kaufsache in einer Weise erfolgt ist, die über eine bloße Prüfung hinausgeht. Damit allerdings ein solcher Anspruch besteht und damit (teilweise) mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgerechnet werden kann, ist erforderlich, dass eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung vorliegt (Amtsgericht Dülmen, Urteil vom 13.03.2018 (3 C 282/17).

Streit um Wertersatz beim Widerruf eines Kaufvertrags über ein Elektrofahrzeug

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger in seiner Wohnung beim Beklagten einen Kaufvertrag über ein neuwertiges Elektromobil zum Preis von 4000 € abgeschlossen. Der Beklagte trat dabei unter der Bezeichnung „XYZ Elektromobile“ auf. Der Kläger zahlte 2000 € an und erhielt das Fahrzeug noch am gleichen Tag übergeben. Über sein Widerrufsrecht er dabei folgendermaßen belehrt worden:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: XXS.“

Weiter heißt es dort zu den Widerrufsfolgen:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.“

Die noch offenen 2.000 € zahlt er dann Aufrechnung per Überweisung an den Beklagten.

Ca. drei Wochen nach dem Vertragsschluss widerrief der Kläger gegenüber dem Beklagten telefonisch den Vertragsschluss. Der Beklagte wies den Widerruf zurück und teilte dem Kläger mit, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist abgelaufen sei.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.09.2017 erklärten diese erneut den Widerruf des Vertrages gegenüber dem Beklagten und forderten ihn unter Fristsetzung bis zum 05.10.2017 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Elektromobil auf. Daraufhin erklärte sich der Beklagte bereit, das Elektromobil zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten abzüglich etwaiger Schäden.

Der Beklagte holte das Elektromobil am 09.10.2017 beim Kläger ab und zahlte einen Teilbetrag i.H.v. 3.500,00 € an den Kläger. Der Kläger hatte mit dem Elektromobil bereits 35 km zurückgelegt; bei Übergabe an ihn wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 1,5 km auf. Im Hinblick auf die gefahrenen Kilometer und behauptete Verschmutzungen und Beschädigungen des Elektromobils hielt der Beklagte die restlichen 500,00 € ein, sodass der Rechtsstreit schließlich vor Gericht landete.

Verkäufer steht schon wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kein Wertersatzanspruch zu

Bei Gericht wurde der Verkäufer verurteilt den vollständigen Kaufpreis zurück zu bezahlen, weil ihm aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung kein Wertersatzanspruch zugestanden hat, denn der mit dem Kaufpreis hätte verrechnen können.

Haustürgeschäft

Bei dem vorliegend abgeschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne der §§ 310, 312 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist Verbraucher; der Beklagte ist Unternehmer.

Der Kaufvertrag wurde außerhalb von Geschäftsräumen in der Wohnung des Klägers abgeschlossen (§§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB).

Widerruf wurde wirksam und fristgerecht erklärt

Der Widerruf wurde wirksam erklärt und fristgerecht abgegeben, § 355 Abs. 2 BGB. Zwar hat der Kläger die 14-tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten; jedoch beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die von dem Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Muster-Widerrufsbelehrung der seit dem Jahr 2014 geltenden Fassung der Anl. 1 zu Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Der Beklagte verwendete eine alte Fassung, nach der der Widerruf nur in Textform möglich war; diese Beschränkung auf die Textform ist in der Neufassung nicht mehr vorgesehen; nunmehr ist der Widerruf auch mündlich möglich.

Wegen der fehlerhaften Belehrung ist das Widerrufsrecht nicht bereits nach 14 Tagen, sondern erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt erloschen. Der Kläger war demnach noch zum Widerruf berechtigt, als er etwa drei Wochen nach Vertragsschluss telefonisch den Vertrag gegenüber dem Beklagten widerrief.

Durch den Widerruf ist der Kaufvertrag ex nunc erloschen; dem Kläger steht demnach ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

Kein Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 7 BGB wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Nach Auffassung des Gerichts dürfte zwar die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger zu einem Wertverlust geführt haben, der nicht auf eine erforderliche Prüfung der Beschaffenheit oder der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware zurückzuführen war. Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Funktionsweise ist der im Ladenlokal übliche Nutzungsumfang. Es erscheint lebensfremd, dass Kunden in einem Ladenlokal über 30 km Wegstrecke mit dem Kaufobjekt zu Testzwecken zurücklegen. Üblicherweise dürften hierzu einige hundert Meter Fahrtstrecke genügen.

„Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, insbesondere ob die Verschmutzung und möglicherweise auch Kratzer am Fahrzeug ebenfalls zu einer Wertminderung berechtigen würden. Jedenfalls liegt die weitere Voraussetzung des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB nicht vor. Der Beklagte hat den Kläger nicht nach Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß unterrichtet.

Die Voraussetzung aus § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB muss kumulativ neben dem eingetretenen Wertverlust vorliegen. Durch den Verweis auf Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und damit die Muster-Widerrufsbelehrung wird deutlich, dass nur eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Widerrufsrecht diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Es kann diesem Regelungskontext auch nach seinem Sinn und Zweck nicht entnommen werden, dass irgendeine, wie auch immer gestaltete – also nicht regelkonforme – Widerrufsbelehrung genügen soll. Hätte der Gesetzgeber hier eine „Widerrufsbelehrung light“ genügen lassen wollen, so hätte er nicht Art. 246a EGBGB in Bezug nehmen müssen, sondern der Gesetzgeber hätte diese Regelung ganz entfallen lassen können. Offensichtlich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nur derjenige Unternehmer den Wertersatzanspruch bekommen solle, der sich letztlich korrekt und regelkonform verhält. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig. Entgegen einer vereinzelten Meinung in der Literatur (Nordholtz/Bleckwenn NJW 2017, 2497) vermag hier auch weder aus der Entstehungsgeschichte, noch im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung, ein anderes Ergebnis gefunden werden. Dass es die Absicht des Gesetzgebers war, als Sanktion für das Vorliegen von Belehrungsfehlern ausschließlich die Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage vorzusehen, nicht aber andere Rechtsfolgen damit zu verbinden, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 357 Abs. 7 BGB nicht festzustellen. Zieht man die Gesetzesmaterialien des bundesdeutschen Gesetzgebers hinzu, so wird deutlich, dass die Gesetzesfassung keineswegs nur ein „Redaktionsversehen“ war. In der Bundestagsdrucksache 17/12637 Seite 63 heißt es zu § 357 Abs. 7 BGB:

„Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Die Muster Widerrufsbelehrung enthält auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für den Wertverlust.“

Hier macht der Gesetzgeber deutlich, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegen muss.

Die Regelung entspricht der Verbraucherrechte-Richtlinie und setzt wortlautgetreu die Richtlinie um. Nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 VRRL haftet der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h VRRL über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Damit nimmt auch der Europarechts-Gesetzgeber ausdrücklich Bezug auf das Muster-Widerrufsformular. Dementsprechend liegt auch keine Abweichung der bundesdeutschen Regelung von der Verbraucherrechte-Richtlinie vor.

Ist dementsprechend die Widerrufsbelehrung – wie vorliegend – unzureichend, so schlägt dies auf die Verpflichtung zum Wertersatz durch (wie hier: MüKo/Fritsche, BGB, 7. Aufl., § 357 BGB Rn. 32).“

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