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zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
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Keine Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten

8. September 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Familienrecht, Urheberrecht

Das Smartphone, und damit ein Fotoapparat, sind heute ständig verfügbar. Während zu Zeiten der analogen Fotografie die lieben Kleinen meistens nur im Urlaub, bei Familienzusammenkünften oder an Geburtstagen und zu Weihnachten abgelichtet wurden, existieren heute von nahezu jedem Kind auf unterschiedlichen Speichermedien Tausende von Bildern. Soweit so gut. Problematisch wird es allerdings dann, wenn es damit nicht sein Bewenden hat, sondern Eltern den Stolz über die kleinen mit anderen im Internet, insbesondere über Social Media, wie Facebook Instagram und Co. teilen, die Fotos also, wie es im Juristendeutsch heißt, anderen zugänglich gemacht werden. Erst wird das Foto vom Abendessen und anschließend das Foto der Kinder am See, auf dem Berg oder sonst wo hochgeladen. Aber Vorsicht, losgelöst davon, dass sie stets daran denken sollten, dass das heute putzige Foto irgendwann Ihrem Kind peinlich sein kann, und das Netz nichts vergisst, kann auch Ärger drohen, wenn die Veröffentlichung ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt. Dies insbesondere dann, wenn in der Familie nicht alles Friede, Freude, Eierkuchen ist, sondern die Eltern getrennt leben und vielleicht nur einer das Sorgerecht hat. Wir sagen Ihnen worauf sie achten müssen, um keinen Ärger mit ihrem Partner oder Ex Partner und vielleicht sogar mit der Justiz zu bekommen.

Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht

Grundsätzlich ist es so, dass jeder Mensch, also auch minderjährige Kinder, ein Persönlichkeitsrecht haben. Dazu zählt auch das sog. Recht am eigenen Bild, also das Recht darüber zu entscheiden, ob das Foto gemacht und wo bzw. wie es veröffentlicht/verbreitet werden darf. Dies gilt nicht nur für eine kommerzielle Verbreitung, sondern auch für eine Verbreitung ohne wirtschaftliche Interessen. Näher geregelt ist das Ganze in § 22 KUG. Diese Vorschrift setzt für die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung die Zustimmung des Abgebildeten voraus.

Die Sorgeberechtigten Eltern müssen die Zustimmung erteilen

Bei minderjährigen Kindern zählt allerdings grundsätzlich nicht die Einwilligung des Kindes, sondern es kommt maßgeblich auf den Willen der Sorgeberechtigten Eltern an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind bereits 14 Jahre alt ist. Dann ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Nur ein Elternteil hat das Sorgerecht

Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, dann ist die Rechtslage ganz klar. Hier zählt ausschließlich der Wille des sorgeberechtigten Elternteils. Dieser entscheidet über die nach § 22 KUG erforderliche Zustimmung und zwar ausschließlich und allein. Dies ergibt sich aus den §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann sich also auf den Kopf stellen und mit den Füßen wackeln. Wenn der sorgeberechtigte Elternteil nicht die Zustimmung erteilt, dann hat eine Veröffentlichung zwingend zu unterbleiben, weil ansonsten nicht nur persönlicher, sondern auch juristischer Ärger ins Haus steht.

Beide Elternteile teilen sich das Sorgerecht

Teilen sich dagegen beide Eltern das Sorgerecht, dann ist die rechtliche Situation nicht ganz so einfach. Grundsätzlich ist die Zustimmung mindestens eines Elternteils erforderlich. Eine Veröffentlichung hat auf jeden Fall dann zu unterbleiben, wenn beide Eltern sich einig sind und die Zustimmung verweigern. Können sich dagegen die Elternteile nicht einigen, dann wird die Entscheidung letztlich einem Dritten übertragen, nämlich dem Familiengericht. Auch, wenn dies juristisch möglich ist, sollten Sie es tunlichst Ihren Kindern ersparen, dass sich die Eltern wegen derartiger Lappalien vor dem Familiengericht streiten.

Ab dem 14. Lebensjahr muss auch das Kind einwilligen

Die Zustimmung der Eltern allein genügt nicht mehr, wenn das Kind, dessen Foto veröffentlicht werden soll, bereits 14 Jahre alt ist. Ab diesem Zeitpunkt wird vermutet, dass das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt, also die Bedeutung und Tragweite seiner eigenen Einwilligung überblicken kann, so dass neben der Zustimmung der Eltern auch die Zustimmung des Kindes erforderlich ist. Hierdurch wird auch die Veröffentlichungsbefugnis der Eltern beschränkt. Dies bedeutet, ohne Zustimmung des Kindes keine Veröffentlichung von Kinderfotos mehr, auch wenn sich beide Elternteile einig sind. Wenn das Kind besonders reif ist, dann kann aber die erforderliche Einsichtsfähigkeit im Einzelfall auch bereits ab dem 12. Lebensjahr gegeben sein, so dass der Zeitpunkt sich nach vorne verlagert.

Was kann Ihnen passieren, wenn Sie Kinderfotos ohne die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und/oder einsichtsfähigen Kindes veröffentlichen?

Wer sich hier uneinsichtig zeigt, für den kann der Spaß schnell teuer und unangenehm werden. Das Gesetz sieht nämlich nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG nicht nur Ansprüche auf Unterlassung vor, wonach Sie nicht nur zur Löschung des oder der Fotos und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sind, sondern Sie müssen gegebenenfalls auch Auskunft über die Verwendung der Fotos erteilen. Darüber hinaus haben Sie die Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben zu übernehmen. In besonders krassen Fällen, also beispielsweise, wenn sie ein Kind in einer für dieses besonders peinlichen Situation veröffentlicht haben, kann darüber hinaus noch zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen.

Damit aber noch nicht genug. Wenn der Sorgeberechtigte oder das bereits 14-jährige Kind Strafantrag gegen Sie stellen, dann droht auch Ärger mit der Staatsanwaltschaft. Nach § 33 KUG stellt ein Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG nämlich eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Neben Verstößen gegen das KUG kommen auch Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung und damit einhergehende weitergehende Sanktionen in Betracht. Es handelt sich dabei nämlich grundsätzlich um personenbezogene Daten, die nicht so ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen.

Die Veröffentlichung eines Schnappschusses von Ihren Kleinen kann also, ungeahnte Konsequenzen haben und einen Ärger nach sich ziehen, den Sie niemals für möglich gehalten hätten. Wenn Sie also volljährig sind und Ihr Leben gerne öffentlich machen, dann posten Sie weiterhin Ihr Abendessen, sich selbst, und alles, was Sie anderen über Ihr Leben mitteilen möchten, aber ersparen Sie sich und letztlich auch Ihren Kindern juristische Auseinandersetzungen um die Veröffentlichung von Fotos. Den oder die Ex damit zu ärgern, ist nämlich eine ausgesprochene schlechte Idee, für die sie am Ende unter Umständen teuer bezahlen müssen.

Haben auch Sie Ärger mit der Veröffentlichung von Fotos (nicht nur ihre Kinder)? Wir unterstützen Sie gerne und zwar bundesweit.

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