• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Kind krank – Entgeltfortzahlung vs. Kinderkrankengeld

9. Januar 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Kleine Kinder sind öfters krank. Das ist normal. Im Regelfall bedeutet dies, dass ein Elternteil, meistens die Mutter, das Kind betreuen muss. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben in diesem Fall einen Anspruch gegen Arbeitgeber auf Freistellung. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dagegen oft nicht. Gesetzlich Krankenversicherte können aber bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen.

Wir sagen Ihnen worauf es ankommt und woher Sie Ihr Geld bekommen.

Kind erkrankt: Was ist arbeitsrechtlich zu tun?

Ist ein Kind erkrankt, so dass es nicht in Kita, Kindergarten oder Schule gehen kann, haben Eltern, bei denen beide Elternteile berufstätig sind, ein Problem, weil kleinere Kinder nicht alleine zu Hause gelassen werden können. Sie müssen betreut werden.

Deshalb ist in derartigen Fällen geregelt, dass Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Betreuung kranker Kinder haben. Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit und die voraussichtliche Dauer informieren und auch durch eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Kinderarztes nachweisen. Damit ist jedenfalls gewährleistet, dass Ihr Arbeitgeber Ihr Nichterscheinen zur Arbeit nicht als unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit werten kann. Andernfalls droht nämlich Abmahnung und im schlimmsten Fall Kündigung.

Wer zahlt, wenn die Arbeit wegen der Krankheit eines Kindes ausfällt?

Es kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber aber auch ein Anspruch auf die Zahlung von Kinderkrankengeld gegen die Krankenkasse bestehen.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann einen Lohnanspruch haben, wenn sie auch gearbeitet haben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine sog. Sonderregel „Lohn ohne Arbeit“ eingreift. In derartigen Fällen kommt die Regelung des § 616 BGB in Betracht. Kann also ein Arbeitnehmer unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit nicht arbeiten, so behält er grundsätzlich seinen Lohnanspruch. Da diese Regelung sehr vage und zudem nicht zwingend ist, wird oft in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder aber auch in Arbeitsverträgen geregelt, ob überhaupt, und wenn ja, für wie viele Tage der Arbeitgeber Lohn bezahlt. Es ist nämlich rechtlich zulässig, die Regelung auch vollständig auszuschließen.

Um also die Frage zu klären, ob der Arbeitgeber Ihnen auch für die Zeit des Fernbleibens wegen der Krankheit eines Kindes Lohn schuldet, müssen Sie zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob dort eine Regelung getroffen worden ist, die die Anwendung des § 616 BGB ausschließt. Falls nein, dann muss Ihnen der Arbeitgeber Lohn bezahlen. Ist allerdings § 616 BGB abbedungen, dann besteht kein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Eine Ausnahme besteht nur für Auszubildende. Haben diese bereits ein Kind, so haben sie stets einen Anspruch auf Entgeltzahlung auch für die Zeit, in der sie nicht selbst erkrankt sind, sondern krankheitsbedingt ein Kind betreuen müssen.

Bei gesetzlich Versicherten Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse

Ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet und sind Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert, dann sollten Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse wenden. Auf Antrag zahlt Ihnen diese nämlich für die Zeit der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes Kinderkrankengeld, § 45 SGB V. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Kind unter zwölf Jahre und ebenfalls gesetzlich versichert ist, der Arzt die Betreuung für erforderlich hält und ab dem ersten Krankheitstag ein entsprechendes Attest ausgestellt hat und zudem im Haushalt keine andere Person vorhanden ist, die die Betreuung übernehmen könnte. Leben also, z.B. die Großeltern mit im Haushalt und sind noch rüstig genug um sich um das kranke Kind zu kümmern, dann würde die Krankenkasse nicht einspringen.

Die Leistungen, die die Krankenkasse erbringt, entsprechen den Leistungen beim normalen Krankengeld. Die Krankenkasse zahlt also ab dem ersten Tag 90 % des ausgefallenen Nettolohns, wobei der Höchstbetrag im Jahr 2018 bei 103,25 €/Tag gelegen hat. Da es sich bei dem Kinderkrankengeld um eine Lohnersatzleistung handelt, muss die Zahlung wiederum im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden, ist also noch zu versteuern.

Kinderkrankengeld wird je Elternteil für maximal 10 Arbeitstage, also insgesamt 20 Arbeitstage bezahlt. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Arbeitstage.

Privat Krankenversicherte haben keinen vergleichbaren Anspruch

Privatversicherte haben Pech gehabt. In der privaten Krankenversicherung gibt es nämlich keine vergleichbare Leistung. Der Anspruch besteht übrigens auch dann nicht, wenn die Mutter beispielsweise gesetzlich krankenversichert ist, das Kind aber über den Vater selbst privat versichert wurde.

Wer also privat krankenversichert ist, der sollte bei Abschluss seines Arbeitsvertrags darauf achten, dass die Regelung des § 616 BGB nicht abbedungen ist.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Erkrankt ein Arbeitnehmer während laufender Arbeitsunfähigkeit an einer anderen Erkrankung, so hat er bei einem einheitlichen Verhinderungsfall gleichwohl nur einen Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung
  2. BAG: Entgeltfortzahlung auch bei Alkoholabhängigkeit
  3. Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Selbstverletzung?
  4. Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament führt auch dann zur Enterbung, wenn nicht das Kind, sondern der Sozialhilfeträger bei Eintritt des ersten Erbfalls den Pflichtteil verlangt
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt