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Können Anwaltskosten für die Erbauseinandersetzung steuerlich geltend gemacht werden?

11. August 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Steuerrecht

Eine Erbauseinandersetzung kann teuer werden. Können sich mehrere Miterben nicht darüber einigen, was mit Immobilien, Bankguthaben, Wertpapierdepots oder sonstigen Nachlassgegenständen geschehen soll, entstehen schnell erhebliche Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigen- und gegebenenfalls Versteigerungskosten. Gerade bei langjährigen Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft können sich allein die Rechtsanwaltskosten auf mehrere zehntausend Euro summieren.

Für die betroffenen Erben stellt sich deshalb die Frage, ob diese Kosten zumindest steuerlich berücksichtigt werden können. Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Anwaltskosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsposition von Erben mit seinem aktuellen Urteil vom 11. März 2026 – II R 10/23 nochmals erheblich gestärkt. Danach können insbesondere Rechtsanwaltskosten, die unmittelbar mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft verbunden sind, abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung darstellen.

Besonders wichtig ist eine weitere Aussage des Bundesfinanzhofs: Die Abzugsfähigkeit entfällt nicht allein deshalb, weil seit dem Erbfall bereits viele Jahre vergangen sind und die Erbengemeinschaft das geerbte Vermögen zwischenzeitlich gemeinsam verwaltet hat. Auch nach einer längeren Verwaltungsphase kann mit dem späteren Auseinandersetzungsverlangen eines Miterben eine neue Phase der Nachlassverteilung beginnen, deren Kosten wiederum steuerlich berücksichtigt werden können.

Anwaltskosten werden nicht von der Einkommensteuer, sondern bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt

Zunächst ist eine häufige Fehlvorstellung auszuräumen. Wenn von der steuerlichen Absetzbarkeit der Rechtsanwaltskosten einer Erbauseinandersetzung gesprochen wird, geht es im Regelfall nicht darum, die Kosten als private Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Entscheidend ist vielmehr die Erbschaftsteuer. Maßgeblich ist dabei insbesondere § 10 ErbStG.

Nach § 10 Abs. 1 ErbStG unterliegt grundsätzlich die Bereicherung des Erwerbers der Erbschaftsteuer. Von dem Wert des Vermögensanfalls können jedoch die gesetzlich anerkannten Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Hierzu gehören nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG insbesondere die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Genau hierunter können die Kosten einer anwaltlich begleiteten Erbauseinandersetzung fallen.

Was versteht man unter einer Erbauseinandersetzung?

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht gemäß § 2032 Abs. 1 BGB eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört den Miterben gemeinschaftlich.

Das bedeutet beispielsweise: Erben zwei Kinder zu jeweils 1/2 ein Mehrfamilienhaus, erhält nicht jedes Kind automatisch eine bestimmte Hälfte des Grundstücks. Vielmehr gehört das gesamte Grundstück zunächst der Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist allerdings grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.

Der Bundesfinanzhof bezeichnet die Erbengemeinschaft in seinem Urteil vom 11. März 2026 deshalb ausdrücklich als eine auf Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses gerichtete Gemeinschaft. Ziel der Auseinandersetzung ist es, nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten das verbleibende Vermögen unter den Miterben aufzuteilen.

Dabei sind gemäß § 2046 Abs. 1 BGB zunächst die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. Erst anschließend erfolgt die endgültige Verteilung des verbleibenden Nachlasses.

Die Auseinandersetzung kann beispielsweise durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag erfolgen. Können sich die Miterben über eine Immobilie nicht einigen, kommt häufig eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG in Betracht.

Die gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Die steuerliche Behandlung der Kosten richtet sich nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

Die Vorschrift unterscheidet praktisch zwischen verschiedenen Arten von Kosten:

  • Kosten der Abwicklung des Nachlasses,
  • Kosten der Regelung des Nachlasses,
  • Kosten der Verteilung des Nachlasses,
  • Kosten zur Erlangung des Erwerbs und
  • nicht abzugsfähigen Kosten der laufenden Nachlassverwaltung.

Gerade die Abgrenzung zwischen einer abzugsfähigen Nachlassregelung beziehungsweise Nachlassverteilung und einer nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung.

Denn während die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung verbundenen Aufwendungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG grundsätzlich abzugsfähig sind, bestimmt § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich, dass Kosten der Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig sind.

Der aktuelle Fall des BFH: Zwei Brüder streiten jahrelang über den Nachlass

Dem BFH-Urteil vom 11. März 2026 – II R 10/23 lag eine für die Praxis typische, allerdings wirtschaftlich erhebliche Erbauseinandersetzung zugrunde.

Der Kläger war gemeinsam mit seinem Bruder Miterbe des im Jahr 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten unter anderem in- und ausländische Wertpapierdepots sowie mehrere Mietwohngrundstücke.

Zwischen den Brüdern kam es zu umfangreichen Streitigkeiten. In den Jahren 2012 bis 2018 entstanden dem Kläger erhebliche Rechtsanwaltskosten. Streitgegenstand waren unter anderem Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Mietwohngrundstücke sowie die Aufteilung der für diese Immobilien geführten Mietkonten.

Der Kläger machte zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 104.156,19 Euro geltend.

Das Finanzgericht Köln erkannte davon Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 95.200 Euro an, die mit der eigentlichen Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungsverfahren zusammenhingen. Weitere 8.956,19 Euro, die die Aufteilung der Mietkonten betrafen, wurden dagegen nicht als abzugsfähige Kosten anerkannt.

Das Finanzamt wollte auch die 95.200 Euro nicht zum Abzug zulassen und legte Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Das Argument des Finanzamts: Der Erbfall lag bereits Jahre zurück

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Rechtsanwaltskosten könnten nicht mehr unmittelbar mit dem Erbfall zusammenhängen.

Die Brüder hätten den Nachlass schließlich längst in Besitz genommen und die Immobilien gemeinsam verwaltet. Sie seien als Mitglieder der Erbengemeinschaft Eigentümer der Grundstücke gewesen und hätten das geerbte Vermögen bereits nutzen können.

Der spätere Entschluss eines Miterben, die Erbengemeinschaft aufzulösen und eine Teilungsversteigerung einzuleiten, stelle nach Ansicht des Finanzamts eine neue Kausalkette dar. Bei einer derart weiten Auslegung könnten schließlich theoretisch noch Jahrzehnte nach dem Erbfall abzugsfähige Kosten entstehen.

Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung eine klare Absage erteilt.

BFH: Anwaltskosten der Teilungsversteigerung sind Nachlassverteilungskosten

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts Köln.

Nach dem Urteil vom 11. März 2026 – II R 10/23 sind Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung, die unmittelbar mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zusammenhängen, Kosten der Nachlassverteilung im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.

Zur Verteilung des Nachlasses gehören nach Auffassung des BFH insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB.

Erfasst sind dabei sowohl die schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Miterben als auch deren tatsächlicher und dinglicher Vollzug.

Auch außergerichtliche und gerichtliche Anwaltskosten sind erfasst

Der Bundesfinanzhof stellt ausdrücklich klar, dass zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG berücksichtigungsfähigen Kosten einer Erbauseinandersetzung unter anderem gehören können:

  • Kosten einer anwaltlichen Beratung zur Erbauseinandersetzung,
  • Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung gegenüber anderen Miterben,
  • Kosten einer gerichtlichen Vertretung,
  • Rechtsanwaltskosten eines Rechtsstreits zwischen Miterben über die Auseinandersetzung und
  • Gerichtskosten eines solchen Verfahrens.

Damit bestätigt der BFH zugleich seine bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2009 – II R 37/08 entwickelte Rechtsprechung zu den Kosten einer Erbauseinandersetzung.

Die wichtigste Aussage des Urteils: Auch nach jahrelanger Nachlassverwaltung ist ein Kostenabzug möglich

Die vermutlich wichtigste Aussage des Urteils II R 10/23 liegt in der zeitlichen Einordnung der Erbauseinandersetzung.

Nach früheren Entscheidungen des BFH war bereits anerkannt, dass bestimmte Nachlassregelungskosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb stehen müssen. Hat der Erbe den Nachlass vollständig in Besitz genommen und besteht Klarheit über dessen Umfang, können spätere Aufwendungen zur bloßen Erhaltung, Nutzung oder Mehrung des Vermögens grundsätzlich nicht mehr als Nachlassregelungskosten berücksichtigt werden.

Genau hieraus hatte das Finanzamt argumentiert, nach Beginn der Nachlassverwaltung könne kein neuer abzugsfähiger Zusammenhang mehr entstehen.

Der BFH differenziert nun wesentlich genauer.

Die zeitliche Zäsur zwischen Nachlassregelung und Nachlassverwaltung gilt nach dem Urteil nicht für alle Fallgruppen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in gleicher Weise.

Auch nachdem eine Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst in Besitz genommen und jahrelang verwaltet hat, kann später eine neue Phase der Erbauseinandersetzung beginnen.

Verlangt einer der Miterben gemäß § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung, können die ab diesem Zeitpunkt unmittelbar für die Nachlassverteilung entstehenden Kosten wiederum nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sein.

Das ist für langjährig bestehende Erbengemeinschaften von erheblicher praktischer Bedeutung.

Keine starre Frist zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung

Aus dem Urteil ergibt sich deshalb auch, dass es keine starre zeitliche Grenze gibt, nach deren Ablauf Kosten einer Erbauseinandersetzung allein wegen des Zeitablaufs steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Erbengemeinschaften bestehen in der Praxis nicht selten fünf, zehn oder noch mehr Jahre. Beispielsweise kann eine Erbengemeinschaft mehrere vermietete Immobilien zunächst gemeinsam verwalten. Erst später kann sich ein Miterbe entscheiden, aus der Gemeinschaft auszuscheiden und die Auseinandersetzung zu verlangen.

Nach dem Urteil II R 10/23 ist eine steuerliche Berücksichtigung der hierdurch neu entstehenden Kosten nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Erbfall bereits lange zurückliegt.

Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck die konkrete Ausgabe dient.

Dient sie unmittelbar der Verteilung und Auflösung des Nachlasses, spricht vieles für eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Dient sie dagegen lediglich der laufenden Verwaltung des weiterhin gemeinschaftlich gehaltenen Vermögens, greift regelmäßig das Abzugsverbot aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG.

Der eigene Entschluss eines Miterben zur Auseinandersetzung schadet nicht

Das Finanzamt hatte zusätzlich argumentiert, die Teilungsversteigerung beruhe auf einer eigenen Entscheidung des Miterben und nicht auf dem Willen des Erblassers.

Auch dieses Argument hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Es ist für den steuerlichen Kostenabzug grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Erblasser die spätere Verteilung ausdrücklich angeordnet hat. Der Erblasser kann zwar beispielsweise nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen. Die Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt.

Auch eine von den Erben selbst vereinbarte oder aufgrund eines Rechtsstreits durchgesetzte Auseinandersetzung kann abzugsfähige Kosten verursachen.

Der BFH weist zu Recht darauf hin, dass es gerade für Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten typisch ist, dass die Erben die entsprechenden Maßnahmen selbst veranlassen.

Muss die Erbauseinandersetzung notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll sein?

Ein weiterer praktisch wichtiger Punkt lautet: Das Finanzamt kann den Kostenabzug nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigern, die Erben hätten sich auch anders oder günstiger auseinandersetzen können.

Im vom BFH entschiedenen Fall hätte theoretisch möglicherweise eine einvernehmliche Lösung gefunden werden können. Tatsächlich kam es jedoch zur Teilungsversteigerung.

Für die steuerliche Einordnung ist grundsätzlich entscheidend, ob die angefallenen Kosten unmittelbar der Nachlassverteilung dienten. Dass möglicherweise ein kostengünstigerer Weg denkbar gewesen wäre, nimmt den tatsächlich entstandenen Kosten nicht automatisch ihren Charakter als Nachlassverteilungskosten.

Wo verläuft die Grenze zu nicht abzugsfähigen Verwaltungskosten?

So erfreulich das BFH-Urteil für Erben ist: Es bedeutet keineswegs, dass sämtliche Rechtsanwaltskosten, die nach einem Erbfall entstehen, bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden können.

Die entscheidende Grenze ergibt sich aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG. Danach sind Kosten der Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig.

Abzugsfähige Nachlassverteilung

Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Nachlassverteilung kann beispielsweise vorliegen bei:

  • Verhandlungen über einen Erbauseinandersetzungsvertrag,
  • Streit über die Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände,
  • anwaltlicher Begleitung einer Teilungsversteigerung,
  • gerichtlichen Verfahren über die Auseinandersetzung,
  • Übertragung von Immobilien im Zuge einer Erbauseinandersetzung oder
  • Veräußerung von Nachlassgegenständen, wenn diese gerade der anschließenden Verteilung des Erlöses dient.
Nicht abzugsfähige Nachlassverwaltung

Anders liegt der Fall grundsätzlich bei Kosten, die lediglich der laufenden Bewirtschaftung des Nachlasses dienen, beispielsweise:

  • laufende Verwaltung vermieteter Nachlassimmobilien,
  • Organisation gewöhnlicher Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen,
  • laufende Abrechnung von Einnahmen und Ausgaben,
  • Verwaltung gemeinschaftlicher Konten oder
  • Maßnahmen, die ausschließlich der Nutzung oder Mehrung des bereits übernommenen Vermögens dienen.

Die Abgrenzung erfolgt nicht nach der Bezeichnung einer Rechnung, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der jeweiligen Tätigkeit.

Das Urteil zeigt die Abgrenzung besonders deutlich: Teilungsversteigerung ja, Mietkonten nein

Wie wichtig diese Unterscheidung ist, zeigt gerade der vom Bundesfinanzhof entschiedene Sachverhalt.

Die Rechtsanwaltskosten von 95.200 Euro, die unmittelbar mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungsverfahren zusammenhingen, wurden als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten anerkannt.

Dagegen hatte das Finanzgericht die weiteren Kosten in Höhe von 8.956,19 Euro, die im Zusammenhang mit der Aufteilung beziehungsweise Behandlung der Mietkonten standen, nicht als entsprechende abzugsfähige Kosten eingeordnet.

Dies macht deutlich: Selbst innerhalb eines einzigen umfangreichen Erbrechtsmandats können steuerlich unterschiedlich zu behandelnde Tätigkeiten anfallen.

Weitere BFH-Rechtsprechung bestätigt den weiten Kostenbegriff

Das Urteil vom 11. März 2026 steht nicht isoliert. Vielmehr fügt es sich in eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein.

BFH vom 9. Dezember 2009 – II R 37/08

Bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2009 – II R 37/08 hat der BFH entschieden, dass Kosten einer Erbauseinandersetzung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein können.

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können danach auch Kosten für die Bewertung im Nachlass befindlicher Grundstücke durch Sachverständige gehören, wenn diese Bewertung der Erbauseinandersetzung dient.

BFH vom 6. November 2019 – II R 29/16

Mit Urteil vom 6. November 2019 – II R 29/16 hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass selbst Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers gerichtlich geltend macht, grundsätzlich Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG darstellen können.

BFH vom 21. August 2024 – II R 43/22

Besonders interessant ist auch das Urteil des BFH vom 21. August 2024 – II R 43/22.

Dort hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Kosten für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände abzugsfähige Kosten einer Erbauseinandersetzung sein können, wenn der Verkauf gerade dazu dient, den Nachlass anschließend unter den Miterben zu verteilen.

Im konkreten Fall konnten beispielsweise Kosten für Sichtung, Inventarisierung, Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung sowie unter bestimmten Voraussetzungen Lagerkosten berücksichtigt werden.

Auch diese Entscheidung unterstreicht, dass nicht die äußere Bezeichnung einer Ausgabe maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr ihr funktionaler Zusammenhang mit der Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses.

Welche Kosten können bei einer Erbauseinandersetzung konkret steuerlich relevant sein?

Unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung kommen insbesondere folgende Aufwendungen für einen Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in Betracht:

  • Rechtsanwaltskosten für die Beratung über die Auflösung einer Erbengemeinschaft,
  • Rechtsanwaltskosten für Verhandlungen zwischen Miterben,
  • Kosten für die Erstellung und Verhandlung eines Erbauseinandersetzungsvertrags,
  • Rechtsanwaltskosten eines Auseinandersetzungsprozesses,
  • Gerichtskosten eines Rechtsstreits über die Erbauseinandersetzung,
  • Rechtsanwaltskosten eines Teilungsversteigerungsverfahrens,
  • bestimmte Kosten einer Teilungsversteigerung,
  • Sachverständigenkosten zur Bewertung von Nachlassgegenständen, wenn die Bewertung der Auseinandersetzung dient,
  • unter Umständen Notar- und Grundbuchkosten der Auseinandersetzung,
  • unter bestimmten Voraussetzungen Versteigerungs- und Vermittlungskosten für Nachlassgegenstände sowie
  • sonstige unmittelbar durch die Verteilung des Nachlasses verursachte Aufwendungen.

Eine schematische Beurteilung ist jedoch nicht möglich. Entscheidend sind stets Anlass, Zweck und Zusammenhang der konkreten Ausgabe.

Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro oder tatsächliche Kosten?

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sieht für bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einem Erbfall einen Pauschbetrag von derzeit 15.000 Euro vor, der ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden kann.

Bei umfangreichen Erbauseinandersetzungen können die tatsächlich angefallenen Kosten jedoch wesentlich höher sein.

Erreichen Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigen-, Notar- und sonstige berücksichtigungsfähige Aufwendungen beispielsweise 30.000 Euro, 50.000 Euro oder – wie im Fall II R 10/23 – sogar mehr als 95.000 Euro, ist der Nachweis der tatsächlichen Kosten regelmäßig wesentlich günstiger als die Inanspruchnahme lediglich des Pauschbetrags.

Gerade bei größeren Nachlässen kann dies zu einer erheblichen Reduzierung der Erbschaftsteuer führen.

Beispiel: Erbengemeinschaft mit einem Mehrfamilienhaus

Ein Vater hinterlässt seinen beiden Kindern zu gleichen Teilen ein Mehrfamilienhaus im Wert von 1,5 Millionen Euro.

Die Geschwister verwalten die Immobilie zunächst sechs Jahre gemeinsam. Die Wohnungen werden weiter vermietet und die Mieteinnahmen verteilt.

Später möchte eines der Geschwister das Haus verkaufen, während das andere die Immobilie dauerhaft behalten möchte. Eine Einigung über eine Übernahme gegen Abfindung scheitert.

Schließlich verlangt ein Geschwisterteil nach § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung und beantragt eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG.

Für die anwaltliche Beratung, außergerichtliche Verhandlungen und die Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren entstehen Rechtsanwaltskosten von 25.000 Euro.

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils II R 10/23 spricht grundsätzlich viel dafür, diese Kosten als Nachlassverteilungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu behandeln.

Dass die Erbengemeinschaft die Immobilie zuvor bereits sechs Jahre gemeinsam verwaltet hat, schließt den Abzug nicht automatisch aus.

Gegenbeispiel: Streit über laufende Mieteinnahmen

Anders kann die steuerliche Beurteilung ausfallen, wenn die Geschwister die Immobilie weiterhin gemeinsam behalten wollen und lediglich darüber streiten, welche Reparaturen vorgenommen werden sollen oder wie die laufenden Mieteinnahmen untereinander abzurechnen sind.

Die hierbei entstehenden Rechtsanwaltskosten betreffen regelmäßig nicht die Verteilung oder Auflösung des Nachlasses, sondern dessen laufende Verwaltung.

In diesem Fall kann das Abzugsverbot des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG eingreifen.

Die Anwaltsrechnung sollte den Gegenstand der Tätigkeit erkennen lassen

Aus praktischer Sicht ist eine saubere Dokumentation besonders wichtig.

Eine pauschale Bezeichnung wie „Beratung in Erbschaftsangelegenheit“ lässt nicht ohne Weiteres erkennen, ob die Rechtsanwaltskosten die steuerlich abzugsfähige Auseinandersetzung oder lediglich eine nicht abzugsfähige Verwaltungstätigkeit betreffen.

Sinnvoller sind möglichst konkrete Beschreibungen, beispielsweise:

  • „Beratung und Vertretung betreffend die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft“,
  • „Außergerichtliche Verhandlungen über die Übernahme des Nachlassgrundstücks“,
  • „Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren betreffend das Nachlassgrundstück“ oder
  • „Entwurf und Verhandlung eines Erbauseinandersetzungsvertrags“.

Werden in einem Mandat sowohl Fragen der laufenden Nachlassverwaltung als auch der eigentlichen Erbauseinandersetzung bearbeitet, kann es steuerlich sinnvoll sein, die Tätigkeiten und Kosten nachvollziehbar voneinander abzugrenzen.

Wer kann die Rechtsanwaltskosten steuerlich geltend machen?

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG müssen die Kosten dem jeweiligen Erwerber entstanden sein.

Es kommt deshalb darauf an, welcher Erbe die jeweiligen Rechtsanwaltskosten wirtschaftlich getragen hat.

Bei mehreren Miterben sollte insbesondere dokumentiert werden:

  • wer den Rechtsanwalt beauftragt hat,
  • an wen die Honorarrechnung adressiert war,
  • wer die Rechnung tatsächlich bezahlt hat,
  • welchen Gegenstand die anwaltliche Tätigkeit hatte und
  • ob ein anderer Miterbe einen Teil der Kosten erstattet hat.

Im Fall II R 10/23 stellte der BFH ausdrücklich darauf ab, dass der Kläger die streitgegenständlichen Kosten persönlich getragen hatte.

Was gilt, wenn der Erbschaftsteuerbescheid bereits erlassen wurde?

Ein praktisches Problem besteht darin, dass die Erbschaftsteuer häufig bereits festgesetzt wird, bevor die Erbauseinandersetzung endgültig abgeschlossen ist.

Entstehen erst später hohe Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten, stellt sich daher die Frage, ob der bestehende Erbschaftsteuerbescheid noch geändert werden kann.

Dies ist eine verfahrensrechtliche Frage und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu prüfen sind insbesondere die Bestandskraft des Steuerbescheids, ein eventuell noch laufendes Einspruchsverfahren, ein möglicher Vorbehalt der Nachprüfung und die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung.

Von besonderer Bedeutung ist die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO.

Mit Urteil vom 26. Juli 2023 – II R 5/21 hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich entschieden, dass materiell-rechtlich grundsätzlich abzugsfähige Aufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn einer Änderung des Erbschaftsteuerbescheids bereits die Festsetzungsverjährung entgegensteht.

In Betracht kommen je nach Sachverhalt unter anderem Änderungsvorschriften wie § 173 AO oder § 175 AO. Ob deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, muss jeweils gesondert geprüft werden.

Deshalb sollte mit der steuerlichen Prüfung nicht gewartet werden, bis sämtliche erbrechtlichen Streitigkeiten endgültig beendet sind.

Welche Unterlagen sollten Erben aufbewahren?

Wer die tatsächlich entstandenen Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt geltend machen möchte, sollte die Kosten vollständig dokumentieren.

Aufbewahrt werden sollten insbesondere:

  • Rechtsanwaltsrechnungen,
  • Vergütungsvereinbarungen,
  • Zahlungsnachweise,
  • Gerichtskostenrechnungen,
  • Unterlagen aus Teilungsversteigerungsverfahren,
  • Notarkostenrechnungen,
  • Grundbuchkosten,
  • Sachverständigenrechnungen,
  • Versteigerungs- und Vermittlungskosten sowie
  • Schriftverkehr, aus dem der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hervorgeht.

Je genauer nachvollzogen werden kann, dass die konkrete Ausgabe unmittelbar der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft diente, desto besser lässt sich der Kostenabzug gegenüber dem Finanzamt begründen.

Häufige Fragen zu Anwaltskosten bei der Erbauseinandersetzung

Können Anwaltskosten einer Erbauseinandersetzung von der Erbschaftsteuer abgezogen werden?

Ja. Rechtsanwaltskosten können nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn sie unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses zusammenhängen. Hierzu können insbesondere Kosten einer anwaltlich begleiteten Erbauseinandersetzung gehören.

Sind Anwaltskosten auch Jahre nach dem Erbfall noch abzugsfähig?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2026 – II R 10/23 klargestellt, dass die Abzugsfähigkeit von Kosten der Nachlassverteilung nicht allein deshalb entfällt, weil zwischen Erbfall und Auseinandersetzung mehrere Jahre liegen oder der Nachlass zwischenzeitlich gemeinschaftlich verwaltet wurde.

Kann man Anwaltskosten für eine Teilungsversteigerung steuerlich geltend machen?

Ja. Dient die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG der Auflösung einer Erbengemeinschaft, können die damit unmittelbar zusammenhängenden Rechtsanwaltskosten nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung Nachlassverteilungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG darstellen.

Sind auch Gerichtskosten eines Erbstreits abzugsfähig?

Auch Gerichtskosten können abzugsfähig sein, wenn das gerichtliche Verfahren unmittelbar mit der Auseinandersetzung oder Regelung des Nachlasses zusammenhängt. Entscheidend ist der konkrete Gegenstand des Verfahrens.

Sind Kosten für die Verwaltung einer Nachlassimmobilie abzugsfähig?

Grundsätzlich nein. Reine Kosten der laufenden Verwaltung des Nachlasses sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Hierzu können etwa Aufwendungen gehören, die ausschließlich mit der laufenden Vermietung oder Verwaltung einer Immobilie zusammenhängen.

Können Sachverständigenkosten steuerlich berücksichtigt werden?

Das kann der Fall sein. Dient ein Sachverständigengutachten beispielsweise der Bewertung eines Nachlassgrundstücks für die anschließende Erbauseinandersetzung, können die Kosten nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich abzugsfähige Nachlassverteilungskosten darstellen.

Können Kosten eines Verkaufs oder einer Versteigerung von Nachlassgegenständen abgezogen werden?

Ja, wenn der Verkauf oder die Versteigerung unmittelbar der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dient. Dies hat der Bundesfinanzhof insbesondere in seinem Urteil vom 21. August 2024 – II R 43/22 bestätigt.

Muss die gewählte Erbauseinandersetzung die günstigste Lösung sein?

Nein. Entscheidend ist grundsätzlich der unmittelbare Zusammenhang der Kosten mit der Nachlassverteilung. Die Abzugsfähigkeit entfällt nicht automatisch deshalb, weil möglicherweise eine billigere oder einvernehmliche Alternative bestanden hätte.

Was passiert, wenn der Erbschaftsteuerbescheid bereits bestandskräftig ist?

Dann muss geprüft werden, ob der Bescheid nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch geändert werden kann. Insbesondere die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO kann einer späteren Berücksichtigung entgegenstehen.

Fazit: Hohe Anwaltskosten einer Erbauseinandersetzung können die Erbschaftsteuer erheblich reduzieren

Rechtsanwaltskosten einer Erbauseinandersetzung können als Nachlassverbindlichkeiten die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Maßgebliche Vorschrift ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.

Mit seinem Urteil vom 11. März 2026 – II R 10/23 hat der Bundesfinanzhof die Rechtsposition von Erben deutlich gestärkt. Insbesondere können Rechtsanwaltskosten einer Teilungsversteigerung abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung sein. Dies gilt auch dann, wenn der Erbfall bereits Jahre zurückliegt und die Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst gemeinschaftlich verwaltet hat.

Mit dem späteren Auseinandersetzungsverlangen nach § 2042 Abs. 1 BGB kann eine neue Phase der Nachlassverteilung beginnen. Die unmittelbar hierdurch verursachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können dann erneut unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG fallen.

Die Grenze verläuft allerdings dort, wo die Tätigkeit nicht mehr der Auseinandersetzung, sondern lediglich der laufenden Verwaltung, Erhaltung oder Nutzung des Nachlasses dient. Solche Verwaltungskosten bleiben gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG grundsätzlich außer Ansatz.

Bei größeren Erbauseinandersetzungen lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der einzelnen Kostenpositionen. Gerade wenn Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigen-, Notar- oder Versteigerungskosten den gesetzlichen Pauschbetrag deutlich überschreiten, kann der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen die Erbschaftsteuer erheblich reduzieren. Wichtig ist allerdings, die Kosten frühzeitig steuerlich einzuordnen und gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, da insbesondere die Festsetzungsverjährung einer späteren Änderung des Erbschaftsteuerbescheids entgegenstehen kann.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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