In der erbrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Erben Zuwendungen oder angebliche Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an einen Bevollmächtigten gemacht hat, nach dessen Tod zurückverlangen können. Besonders konfliktträchtig sind Konstellationen, in denen ein Bevollmächtigter – häufig ein naher Angehöriger – kurz vor dem Tod des Erblassers größere Geldbeträge abgehoben oder Vermögenswerte auf sich übertragen hat. Nicht selten wird dies im Nachhinein mit dem Hinweis verteidigt, der Erblasser habe das Geld „geschenkt“. Ob diese Argumentation rechtlich trägt, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Der folgende Beitrag zeigt auf, wann Erben Rückforderungsansprüche haben, wann nicht und welche rechtlichen Instrumente ihnen zur Verfügung stehen.
Rechtliche Grundlagen: Schenkung und Vollmacht
Was ist rechtlich eine Schenkung?
Nach § 516 Abs. 1 BGBliegt eine Schenkung vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen unentgeltlich bereichert und beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgen soll. Erforderlich ist somit nicht nur eine Vermögensverschiebung, sondern auch ein nachweisbarer Schenkungswille des Erblassers.
Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Zwar kann der Formmangel durch tatsächliche Bewirkung der Schenkung geheilt werden, in der Praxis scheitert die Wirksamkeit jedoch häufig daran, dass der behauptete Schenkungswille nicht belegbar ist.
Die besondere Stellung des Bevollmächtigten
Ein Bevollmächtigter handelt rechtlich nicht im eigenen Interesse, sondern im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers (§ 164 BGB). Eine Bank- oder Vorsorgevollmacht berechtigt zur Vermögensverwaltung – nicht jedoch automatisch zur eigenen Bereicherung.
Fehlt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Schenkung an sich selbst, sind Vermögensübertragungen an den Bevollmächtigten besonders kritisch zu prüfen. Der bloße Umstand, dass eine Vollmacht bestand, rechtfertigt keine Schenkung.
Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach dem Erbfall
Nach dem Tod des Vollmachtgebers gehen dessen Rechte auf die Erben über. Diese können vom Bevollmächtigten umfassend Auskunft und Rechenschaft verlangen (§ 662 BGB, § 666 BGB).
Der Bevollmächtigte muss insbesondere offenlegen, welche Kontoverfügungen vorgenommen wurden und aus welchem Grund diese erfolgt sind.
Kann er nicht darlegen, dass die Zahlungen im Interesse des Erblassers erfolgten oder auf einer wirksamen Schenkung beruhten, besteht regelmäßig ein Rückzahlungsanspruch der Erben.
Können Schenkungen grundsätzlich zurückverlangt werden?
Grundsatz: „Geschenkt ist geschenkt“
Wirksam vollzogene Schenkungen sind grundsätzlich endgültig. Erben können nicht allein deshalb eine Rückforderung verlangen, weil der Nachlass durch die Schenkung geschmälert wurde.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, Schenkungen könnten innerhalb von zehn Jahren automatisch zurückgefordert werden. Diese Frist spielt lediglich im Pflichtteilsrecht eine Rolle (§ 2325 BGB), nicht jedoch für allgemeine Rückforderungsansprüche.
Ausnahmefälle mit Rückforderungsmöglichkeit
Sittenwidrige oder benachteiligende Schenkungen (§ 2287 BGB)
Ein Rückforderungsanspruch kann bestehen, wenn der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, einen vertraglich oder gemeinschaftlich gebundenen Erben zu benachteiligen.
In diesen Fällen eröffnet § 2287 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks.
Voraussetzung ist insbesondere, dass kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Erblassers bestand und die Schenkung objektiv geeignet war, die Erbenstellung zu beeinträchtigen. Die Rechtsprechung stellt hieran strenge Anforderungen, erkennt solche Ansprüche jedoch in klaren Fällen an.
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Pflichtteilsberechtigte können Schenkungen nicht unmittelbar zurückverlangen. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB, wodurch der Wert der Schenkung rechnerisch dem Nachlass hinzugerechnet wird. Je kürzer der Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall, desto größer ist die wirtschaftliche Auswirkung.
Rückforderung wegen fehlenden Rechtsgrundes
Ungerechtfertigte Bereicherung
Kann der Bevollmächtigte weder eine wirksame Schenkung noch einen Auftrag im Interesse des Erblassers nachweisen, kommen Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht (§ 812 BGB).
Gerade bei größeren Abhebungen oder Überweisungen kurz vor dem Tod des Erblassers scheitert der Nachweis eines Schenkungswillens häufig. In diesen Fällen sind die Erfolgsaussichten für Erben regelmäßig gut.
Beweislast beim Bevollmächtigten
Beruft sich der Bevollmächtigte auf eine Schenkung, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Pauschale Behauptungen oder familiäre Nähe genügen nicht. Erforderlich sind konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen echten Schenkungswillen.
Fazit
Die Frage, ob Erben Geschenke an einen Bevollmächtigten zurückverlangen können, lässt sich nicht pauschal beantworten. Automatische Rückforderungsrechte bestehen nicht. Gleichwohl sind Erben keineswegs rechtlos.
In der Praxis zeigt sich, dass viele angebliche Schenkungen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten,
weil es an einem nachweisbaren Schenkungswillen oder an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Erben verfügen regelmäßig über starke Ansprüche auf Auskunft, Rechenschaft und – bei fehlender Rechtfertigung – auf Rückzahlung.
Wer als Erbe Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Zuwendungen an Bevollmächtigte hat, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Eine sorgfältige Analyse der Vermögensbewegungen entscheidet häufig darüber,
ob Rückforderungsansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.


