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Kontrolle eines Migranten durch die Polizei im Bahnhofsbereich als sog. „racial profiling“?

8. Januar 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Verwaltungsrecht

Die Vorgänge von Köln und in anderen Großstädten in der Silvesternacht, in der mitten in Deutschland Frauen Freiwild männlicher Willkür geworden sind, als Jungmännerrudel mit, wie Augenzeugen übereinstimmend angeben, Migrationshintergrund systematisch Frauen belästigt, gedemütigt und auch ausgeraubt haben, schockiert Deutschland.

Politiker jeglicher Couleur melden sich landauf und landab zu Wort, um zum Ausdruck zu bringen, wie abscheulich, ja menschenverachtend, und nicht tolerierbar dieses Verhalten gewesen sei und die Täter ungeachtet ihrer Herkunft und ihrer Rasse die volle Härte des Rechtsstaats zu spüren bekommen sollen. Neben Verhaltensregeln für Frauen und Mädchen, die die Kölner Bürgermeisterin diskutieren möchte, ist auch die Schelte der Polizei nicht zu knapp. Im harmlosesten Fall wird ihr organisatorisches Versagen, Fehleinschätzung, vor allen Dingen aber Fehlinformation der Bevölkerung vorgeworfen, weil sie nicht nur nicht mit der erforderlichen Härte eingegriffen hat, sondern zunächst, bis aufgrund der Anzeigenflut nichts mehr zu beschönigen war, von all dem nichts bemerkt haben will und sogar von einer ruhigen und friedlichen Silvesternacht sprach. Vereinzelt wird im Netz, so beispielsweise von Alice Schwarzer, die sich bislang in der Flüchtlingsdebatte überraschend bedeckt gehalten hat, bereits die Frage gestellt, ob der deutsche Staat nicht schon punktuell das Gewaltmonopol verloren habe und es auch mitten in Deutschland rechtsfreie Räume gebe, wenn 143 vor Ort befindliche Polizeibeamte gegen 1.000 (oder mehr) mögliche Täter, vielleicht aus Furcht, nicht eingeschritten sind.

Mit dem Wort „Furcht“ spricht Frau Schwarzer, anders, als sie vielleicht glaubt, unbewusst ein Thema an, das tatsächlich eine maßgebliche Rolle gespielt haben könnte. Nicht aber, wie sie meint, dass 143 körperlich fitte, gut ausgebildete und zudem bewaffnete Polizeibeamte Angst vor einer Überzahl von jugendlichen Tätern haben müsste, sondern sie muss Angst vor der deutschen Öffentlichkeit haben, wenn es sich um Täter mit Migrationshintergrund handelt. Dies deshalb, weil in einem solchen Fall die Öffentlichkeit sehr schnell damit bei der Hand ist, der Polizei rassistisch motiviertes Eingreifen zu unterstellen. Wer sich nämlich als deutscher Polizeibeamter gegen eine Person mit Migrationshintergrund einschreitet, der muss befürchten, dass anschließend behauptet wird, die polizeiliche Maßnahme sei ausschließlich rassistisch, also rechtsradikal motiviert gewesen. Neben den Shitstorm in der Öffentlichkeit droht in solchen Fällen dem Polizeibeamten nicht nur Ärger im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern er muss sich unter Umständen auch noch vor Gericht verantworten.

Dies verdeutlicht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2015 (20 K 2847/13), in dem das Gericht in einer polizeiliche Maßnahme, bei der Polizeibeamte am Bahnhof einen dunkelhäutigen Passanten aufgefordert hatten, sich auszuweisen, zwar kein sogenanntes „racial profiling“ erkennen konnte, also nicht den erhobenen Vorwurf bestätigt hat, dass die Maßnahme der Polizei nur wegen der dunklen Hautfarbe des Klägers getroffen wurde, aber gleichwohl das polizeiliche Vorgehen teilweise für rechtswidrig eingestuft hat.

Der dunkelhäutige Kläger, der seine damalige Lebensgefährtin am Bahnhof abholen wollte, war den Polizeibeamten, die zur Aufklärung von Straftaten, insbesondere Drogendelikten und Gepäckdiebstählen – vor allem durch männliche Täter aus Nordafrika – sowie der Gefährdung durch die salafistische Szene im Bahnhofsbereich aufgefallen weil er, nachdem er die Beamten gesehen hatte, sich im Bahnhofsgelände eine Kapuze aufgezogen und diese noch weiter ins Gesicht gezogen hatte, als er an den Polizeibeamten vorbeigegangen war. Anschließend hatte er sich hinter einem Aufzugschacht versteckt und aus seinem Versteck die Polizeibeamten beobachtet. Diese hatten ihn daraufhin aufgefordert sich auszuweisen. Nach längerer Diskussion über die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung begaben sich die Beamten mit dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zur Wache der Bundespolizei. Hier ließ sich der Kläger von einem Beamten den Dienstausweis vorlegen, da er beabsichtigte, gegen diese wegen der getroffenen polizeilichen Maßnahme eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Zugleich zeigte er den Polizeibeamten dort seinen Personalausweis vor; die persönlichen Daten wurden von der Polizei nicht festgehalten.

Der Kläger wollte sodann im Klageweg feststellen lassen, dass die Kontrolle insgesamt rechtswidrig gewesen sei, weil sie allein wegen seiner dunklen Hautfarbe erfolgt wäre, so dass es sich um ein nicht zulässiges „racial profiling“ gehandelt habe.

Aufgrund der allgemeinen Gefährdungslage einerseits und des von den Polizeibeamten gestellten ungewöhnlichen Verhaltens des Klägers andererseits hätten nach Auffassung des Gerichts die Polizeibeamten von der Möglichkeit ausgehen dürfen, dass der Kläger im besonders gefährdeten Bahnhofsbereich Straftaten begehen könnte. Die Beamten seien deshalb berechtigt gewesen, den Kläger zur Vorlage des Ausweises aufzufordern.

Nach dem Gespräch mit dem Kläger und seiner Lebensgefährtin sei jedoch geklärt gewesen, weshalb sich der Kläger im Bahnhof aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei es nicht mehr erforderlich gewesen, weiterhin an der Aufforderung zur Vorlage des Ausweises festzuhalten und sich diesen auf der Wache vorzeigen zu lassen. Dieser letzte Teil der polizeilichen Maßnahme sei somit rechtswidrig gewesen.

Anmerkung:
Der Fall verdeutlicht, mit welchen Widrigkeiten Polizeibeamte heute aufgrund der Gesetzgebung einerseits und der Rechtsprechung andererseits zu kämpfen haben. Dabei ist es menschlich verständlich, dass schlecht bezahlte Polizeibeamte, wenn es darum geht, gegen Personen mit Migrationshintergrund einzuschreiten, stets im Hinterkopf haben, dass auch ein – wie in diesem Fall harmloses – Einschreiten stets ein lästiges behördeninternes, aber auch gerichtliches Nachspiel haben kann. Es bedarf keiner großen Fantasie sich auszumalen, wie die öffentliche Reaktion ausgefallen wäre, wenn zahlenmäßig unterlegene Polizeibeamte sich mit massiver körperlicher Gewalt gegen eine Überzahl von Aggressoren, vielleicht sogar unter Einsatz von Schusswaffen, hätten zur Wehr setzen müssen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen. Politiker jeglicher Couleur hätten das Verhalten missbilligt und restlose Aufklärung angekündigt. Die Mainstreamberichterstattung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und in Teilen der Tagespresse, die in erschreckender Weise ohnehin seit geraumer Zeit ihrem öffentlichen Auftrag zur Aufklärung der Bevölkerung nicht mehr gerecht wird, weil Missstände nicht aufgedeckt, sondern verharmlost und verniedlicht werden, hätte die Polizei im Allgemeinen und die betroffenen Polizeibeamten im Besonderen mit einem (gespielten) Aufschrei der Entrüstung an den Pranger gestellt.

Deshalb ist der politische Aufschrei, den jetzt vordergründig die Silvesternacht in der deutschen Politik und Medienlandschaft hervorruft, teilweise naiv, teilweise aber auch scheinheilig und wohl auch dem Umstand geschuldet, dass sich aufgrund der Vielzahl der Opfer nichts beschönigen oder totschweigen lässt. Unser Nachbarland Schweden weist weltweit die zweithöchste Vergewaltigungsrate auf und wird nur noch von dem im südlichen Afrika gelegenen Lesotho übertroffen. In der Zeit von 1975 – 2014 hat in Schweden die Zahl der zur Anzeige gebrachten Vergewaltigungen um 1472 % zugenommen. Die Zahl spricht für sich und sollten an sich jedem bekannt sein, der sich jetzt entrüstet und überrascht zu Silvester 2015 äußert. Denn eines ist klar: Deutschland zu Silvester 2015 ist nicht mehr mit dem Deutschland zu Silvester 2014 zu vergleichen und das Rad wird sich auch in Zukunft nicht mehr zurückdrehen. Darauf muss sich die Politik, die Polizei, aber auch jeder einzelne einstellen, denn Terror und Krieg kommt nicht mehr mit der Tagesschau in unsere Wohnzimmer. Terror und Krieg finden nun vor unserer Haustür statt.

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